Wer sein Auto mit laufendem Motor stehen lässt, muss die Kosten für die gewaltsame Öffnung tragen. Das Ordnungsamt ist nicht verpflichtet, den Fahrzeughalter zuvor ausfindig zu machen, wie aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hervorgeht.
In dem verhandelten Fall hatte ein Ehepaar den gemeinsamen Wagen abgestellt und abgeschlossen, jedoch den Motor nicht ausgestellt. Das herbei gerufene Ordnungsamt stellte per Halterabfrage fest, dass die Adresse außerorts lag. Eine Befragung der Umgebung sowie der Versuch einer telefonischen Kontaktaufnahme blieben erfolglos, so dass das Ordnungsamt das Fahrzeug gewaltsam öffnen ließ. Die dadurch entstandenen Kosten von 150 Euro wollte das Halter-Ehepaar nicht zahlen und zog vor Gericht.
Ordnungsamt muss Halter nicht ausfindig machen
Die Verwaltungsrichter entschieden gegen die Kläger. Das Ordnungsamt sei nicht verpflichtet gewesen, den Fahrzeughalter vor dem Öffnen des Fahrzeugs ausfindig zu machen, falls dieser sich nicht in unmittelbarer Nähe aufhält. Der Erfolg solch einer Suche sei zweifelhaft und koste lediglich Zeit, wie „RA Online“ die Entscheidung erläutert (Az.: 14 K 7125/21). (Holger Holzer/SP-X/dnr)