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Elektroauto
Electric car on the cable power

Inhaltsverzeichnis

bfp Fuhrpark-FORUM 2019

Rechtliche Aspekte der E-Mobilität

Neue Formen der Mobilität bringen fast zwangsläufig neue rechtliche Aspekte mit sich. Was wie zu beachten ist, darüber klärt Rechtsanwältin Katja Löhr-Müller auf.

Von Wolfgang Schäffer

Ob steuerliche Behandlung, Haftungsrisiken des Arbeitgebers, Pflichten des Arbeitnehmers oder arbeitsschutzrechtliche Punkte – alles das sind Dinge, die anders zu beurteilen sind, wenn Elektrofahrzeuge im Fuhrpark rollen sollen, weiß Rechtsanwältin Dr. Katja Löhr-Müller.

Fallstrick Steuer

„Elektrofahrzeuge aller Fahrzeugklassen werden zehn Jahre von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Die Steuerbefreiung wird ab dem Tag der Erstzulassung einmalig gewährt und ist gültig für E-Mobile mit einer Erstzulassung bis zum 31. Dezember 2020“, stellt Löhr-Müller in ihrem Vortrag vor zahlreichen Fuhrparkmanagern auf dem bfp Fuhrpark-FORUM 2019 klar. Aktuell überlege die Bundesregierung, den Zeitraum zu verlängern. „Dies ist aber noch nicht beschlossen“, so die Fachfrau.

Bei Fahrzeuganschaffungen ab dem 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2021 betrage die Pauschalversteuerung nur noch 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises einschließlich Sonderausstattung für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge. Das gelte auch für E-Diensträder, die als Kraftfahrzeug laufen (über 25 Kilometer pro Stunde mit Versicherungskennzeichen), sagt Löhr-Müller.

Die Halbierung gelte auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, ergänzt sie. Gerade letzteres ist wohl nicht jedem der anwesenden Fuhrparkverantwortlichen bekannt. So, wie auch der nächste Punkt, den Löhr-Müller anspricht: Die Halbierung des geldwerten Vorteils gelte auch bei der Fahrtenbuchmethode. Ob über den 31. Dezember 2021 hinaus der vergünstigte Steuersatz weiter gelten werde, sei allerdings noch nicht beschlossen.

Fallstrick Bezahlung

Bevor Elektrofahrzeuge im Fuhrpark eingesetzt werden, muss auch die Verrechnung der Stromkosten für die Fahrzeugladung geklärt sein, betont die Rechtsanwältin. Die Steuerbefreiung für das Aufladen sei zunächst bis zum 31. Dezember 2020 befristet. „Eine Gehaltsumwandlung aber ist unzulässig. Der Vorteil muss zusätzlich zum Lohn gewährt werden“, unterstreicht die Rechtsexpertin. „Erstattet der Arbeitgeber die Stromkosten für den Dienstwagen mit Privatnutzung, ist das steuerfreier Auslagenersatz. Werden die Stromkosten für das private E-Fahrzeug des Arbeitnehmers übernommen, ist das steuerpflichtiger Arbeitslohn.“

Fallstrick Akkuladung

„Das Laden von reinen E-Autos beim Arbeitnehmer zu Hause ist nicht ohne Tücken. Der Dienstwagenfahrer muss unbedingt aufgeklärt werden, dass auch Gefahren lauern“, betont die Expertin. Die lange Ladezeit an einer 230-Volt-Haushaltssteckdose mit einem Ladekabel mit integriertem Steuergerät sei lediglich ein Nachteil – „doch es besteht ein erhöhtes Risiko eines Kabelbrandes, da das Haushaltsstromnetz zu stark belastet wird.“ Für effizientes und sicheres Laden rät sie zu einer Wallbox, mit der die Ladespannung 400 Volt erreicht. „Alle Anschlüsse und Kabel müssen für diese Dauerbelastung von bis zu 32 Ampère ausgelegt sein. Sonst droht auch hier ein Kabelbrand“, macht Löhr-Müller deutlich.

Fallstrick Montage der Ladeinfrastruktur

Das Anbringen einer Ladevorrichtung ist grundsätzlich eine bauliche Veränderung, sagt die Expertin. Daher sei als Mieter die Zustimmung des Vermieters notwendig. Wohnt der Arbeitnehmer als Mieter oder Eigentümer in einer Eigentumswohnung, müssten alle anderen Wohnungseigentümer im Haus zustimmen. Das gelte auch beim Eigentum eines Reihenhauses: „Wenn das Wohnungseigentumsgesetz anzuwenden ist, ist die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich.“ Es sei zwar vorgesehen, dieses Gesetz zu ändern. Wann? Das ist nach Worten der Expertin aber fraglich. Deshalb weist sie ausdrücklich darauf hin, das diese Fakten vor Bestellung eines E-Fahrzeugs (auch Plug-In Hybride) geklärt sein müssten. Ebenso sollte der Arbeitnehmer die Überprüfung seiner Elektroinstallation durch einen Fachbetrieb schriftlich vorlegen. Zu klären sei vor der Anschaffung eines E-Autos zudem, wer die Kosten für das Verlegen eines Starkstromanschlusses – laut Löhr-Müller kommen da schnell ein paar 1000 Euro zusammen – sowie für Anschaffung, Wartung und Reparatur der Wallbox trägt.

Fallstrick Gefährdungsbeurteilung

„Im Rahmen einer Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung ist festzustellen, ob es bei der Nutzung von Elektrofahrzeugen Gefährdungen vorhanden sind, die sich von denen bei der Nutzung von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor unterscheiden. Es wird dabei Paragraf 5 Arbeitsschutzgesetz angewendet. Überlässt der Arbeitgeber erstmals einem Mitarbeiter ein Elektrofahrzeug, kann nicht auf allgemeine Erfahrungswerte des Fahrers beim Führen von konventionellen Fahrzeugen zurückgegriffen werden.“ Der Arbeitsschutz erfordert laut Löhr-Müller deshalb einen besonderen Umgang mit Elektrofahrzeugen. „Der Arbeitgeber hat bei erstmaliger Fahrzeugüberlassung in die Technik und deren Gefahren sowie besonderen Verhaltenserfordernissen für eine Ein- und Unterweisung zu sorgen. Die Unterweisung muss regelmäßig, mindestens aber einmal im Jahr erfolgen.“

Rettungsdatenblätter ins Auto

Im Fall eines Verkehrsunfalls sei es für Rettungskräfte nicht einfach festzustellen, ob es sich um ein Elektrofahrzeug handelt. Selbst wenn es bekannt ist, kann eine Bergung wegen Unkenntnis der Batterielagerung zeitaufwendiger sein. „Es empfiehlt sich dringend, E-Fahrzeuge durch den Arbeitgeber mit Rettungsdatenblättern auszurüsten“ , gibt die Rechtsanwältin den Flottenmanagern mit auf den Weg.

Veranstaltung

FORUM 2018: Fragen Sie direkt die Expertin!

In einer Expertenfragerunde wird die Rechtsanwältin Dr. Katja Löhr-Müller Rede und Antwort stehen.

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