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Vorsicht bei der Führerscheinkontrolle

Rückwirkend geändert

Als ob es mit den Fahrerlaubnisklassen für Führerscheininhaber nicht schon kompliziert genug wäre. Schon wieder wurde die Fahrerlaubnisverordnung vom Gesetzgeber geändert. Und die hat es in sich, wie unsere Expertin Dr. Katja Löhr-Müller ausführt.

Dr. Katja Löhr-Müller

Die nunmehr 11. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung datiert vom 21.Dezember 2016 ist bereits wenige Tage danach, nämlich schon am 28.12.2016, in Kraft getreten. Hintergrund für die Eile war ein EU-Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen seiner bisherigen Führerscheinpraxis. Diese entsprach nicht den EU-Richtlinien. Die Neuerungen wurden so schnell umgesetzt, dass sie in vielen Unternehmen mit Firmenfahrzeugen bisher noch gar nicht wahrgenommen wurden. Die Neuregelungen betreffen rückwirkend alle ab dem 19. Januar 2013 neu erteilten Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, C1E und CE.

Insbesondere die Klassen C1 und C1E sind für Unternehmen mit einem Fuhrpark neben der Klasse B von besonderer Bedeutung, denn sie betreffen leichte Lkw und Gespanne, wie sie häufig in gemischten Fahrzeugflotten anzutreffen sind. Mit C1 dürfen Kfz über 3,5 t bis einschließlich 7,5 t, auch mit Anhänger bis 750 kg zulässige Gesamtmasse gefahren werden. Die Klasse C1E betrifft Fahrzeugkombinationen der Klasse B als Zugfahrzeug und Anhänger oder Sattelanhänger über 3, 5 t zulässige Gesamtmasse oder ein Zugfahrzeug der Klasse C1 in Kombination mit einem Anhänger oder Sattelanhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern die jeweilige Fahrzeugkombination nicht insgesamt mehr als 12 t zulässige Gesamtmasse aufweist.

Für die Fahrerlaubnisklasse C1 war bei einer Erteilung ab dem 19. Januar 2013 vorgesehen, dass diese zunächst bis zum 50. Lebensjahr gültig ist und danach für jeweils fünf Jahre erteilt wird. War der Führerscheininhaber bei Neuerteilung dieser Klasse am 19. Januar 2013 bereits 45 Jahre alt, wurde die Klasse C1 nur noch für jeweils fünf Jahre zugesprochen. Gleiches galt für die Fahrerlaubnisklasse C1E.

Nun gilt rückwirkend zum 19. Januar 2013 etwas anderes. Eine ab diesem Zeitpunkt erteilte Fahrerlaubnisklasse C1 und C1E gilt Kraft Gesetz nur noch genau fünf Jahre ohne jede Ausnahme. Für eine Verlängerung der Fahrerlaubnisklasse um weitere fünf Jahre muss der Nachweis über eine positive Gesundheitsprüfung einschließlich Augentest vorgelegt werden. Diese Befristung gilt selbst dann, wenn im Führerschein etwas anderes eingetragen ist.

Alle Führerscheininhaber, die ihre Klassen C1 und C1E erst ab dem 19. Januar 2013 erworben haben, verlieren diese Klassen also mit Ablauf des 18. Januar 2018, wenn sie keine Verlängerung beantragt haben. Denn dann sind die ersten fünf Jahre um. Wer nur auf die Angaben in seinem Führerschein vertraut und meint, er könne wegen der eingetragenen Befristung bis zu seinem 50. Geburtstag (Eintragung in Spalte 11 des Führerscheins) Kraftfahrzeuge dieser Klassen fahren, muss ab dem 19. Januar 2018 mit einem Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis rechnen.

Erteilung nur noch für fünf Jahre

Bei einer Erteilung der Fahrerlaubnisklasse C1 und C1E zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 18. Januar 2013 bleibt alles beim Alten. Hier gelten die Klassen weiterhin bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres des Führerscheininhabers. Danach werden sie nur noch für fünf Jahre erteilt. Besitzstände aus der alten Fahrerlaubnisklasse 3, die also vor dem 1. Januar 1999 erteilt wurde, bleibt ebenfalls alles wie bisher. C1 und C1E sind weiterhin unbefristet gültig, auch über das 50. Lebensjahr hinaus.

Wer sich nicht sicher ist, wann er die Fahrerlaubnisklasse C1 und C1E erworben hat, kann das leicht im Führerschein nachprüfen. Das Datum der Erteilung der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse ist in Spalte 10 auf der Rückseite des Kartenführerscheins eingetragen. Wer noch einen grauen, rosa oder DDR- Führerschein besitzt, dessen Erteilung lag auf jeden Fall vor dem 1. Januar 1999. Denn seit diesem Tag werden nur noch Kartenführerscheine ausgegeben.

Eine weitere wichtige Änderung neben der Befristung betrifft den Berechtigungsumfang der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E und CE. Auch hier geht es nur um Fahrerlaubniserteilungen seit dem 19. Januar 2013. Bisher konnten mit einem Kraft- oder Zugfahrzeug von über 3,5 t zulässige Gesamtmasse, das zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrer gebaut und ausgelegt ist, Fahrten mit den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E und CE unternommen werden. Für das Führen solcher Kraftfahrzeuge benötigt der Fahrer seit dem 28. Dezember 2016 unabhängig von der Anzahl der Fahrgastplätze nun mindestens die Fahrerlaubnisklasse D1 (bis sechzehn Fahrgastplätze). „Kleinbusse“ über 3,5 t zulässige Gesamtmasse, aber nur mit insgesamt neun Sitzplätzen einschließlich Fahrerplatz dürfen mit einer C-Klasse nicht mehr gefahren werden.

Fahrerlaubnisverordnung

Wer welches Kraftfahrzeug fahren darf

In der Fahrerlaubnisverordnung hat es viele Neuregelungen gegeben. Rechtsexpertin Dr. Katja Löhr-Müller fasst die wichtigsten Punkte für den Pkw-Führerschein zusammen.

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