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"Begrenzt zulässige Beweismittel"

Sind Dashcams nun erlaubt oder nicht?

Der Bundesgerichtshof hat die Auswertung von Dashcams-Videos in Zivilprozessen erlaubt – als "begrenzt zulässige Beweismittel". Was heißt das in der Praxis?

Der Bundesgerichtshof musste in seiner Entscheidung zwischen den allgemeinen Persönlichkeitsrechten der einen und den Beweisinteressen der anderen Partei abwägen. In dem Rechtsstreit ging es um einen Unfall, der sich auf zwei parallel verlaufenden Abbiegerspuren ereignet hatte.

Dashcam-Aufnahmen waren bei Unfall vorhanden

Jeder der beiden Beteiligten wies dem jeweils anderen die Schuld dafür zu. Allerdings konnte der Kläger Aufzeichnungen seiner Dashcam vorlegen. Das half ihm in den ersten Instanzen jedoch nicht.

Amts- und Landgericht waren nicht bereit, das entsprechende Beweisvideo zuzulassen oder lehnten es wegen Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen ab. Allerdings ließ das Landgericht eine Revision zu.

Die Richter des BGH hoben dann das Urteil des Landgerichts auf und verwiesen die Sache zur erneuten Verhandlung zurück an jene frühere Instanz. In der Entscheidung zu den Dashcam-Aufnahmen stellte der BGH fest, dass solche Videoaufzeichnungen im Zivilprozess als Beweismittel verwertet werden dürfen, obwohl sie gegen das Datenschutzrecht verstoßen.

Die Richter erklärten sogar, dass auch eine permanente, anlasslose Aufzeichnung einer Dashcam im Einzelfall zur Klärung einer Unfallhaftung herangezogen werden dürfe.

Aufklärung eines Unfalls kann wichtiger sein als Datenschutz

Allerdings machte das Gericht ebenfalls deutlich, dass eine solche Kamera im Auto grundsätzlich keinesfalls immer und überall aufzeichnen darf. Das würde gegen das Datenschutzrecht verstoßen. Doch der Anspruch auf eine korrekte Aufklärung des Unfallhergangs könne im Einzelfall Vorrang vor dem Datenschutz haben.

Permanenter Einsatz von Dashcams bleibt verboten

Aus dem BGH-Urteil folgt nach Einschätzung von Experten, dass der permanente Einsatz von Dashcams verboten bleibt, weil er nach Ansicht der Richter nicht erforderlich ist. Zur gerichtlichen Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen muss also immer eine Interessen- und Güterabwägung im Einzelfall vorgenommen werden.

Damit verbieten sich fortwährende Aufzeichnungen von "Hilfspolizisten", denen es vor allem darum geht, andere Verkehrsteilnehmer zu "erziehen". Aus Sicht der obersten Datenschutz-Aufsichtsbehörden ist der Einsatz von Dashcams grundsätzlich nur dann tolerabel, wenn es sich ausschließlich um persönliche oder familiäre Aufnahmen handelt.

Experten fordern "anlassbezogene" Verwendung

Nach Ansicht der Verkehrsrechts-Experten sollte es statt eines generellen Verbots oder einer generellen Zulassung derartiger Aufzeichnungen einen sachgerechten Ausgleich zwischen Beweisinteresse und Persönlichkeitsrecht durch den Gesetzgeber geben.

Das bedeutet laut des Goslar Instituts: Dashcam-Videos sollten "anlassbezogen" zulässig sein, etwa bei einem (drohenden) Unfall, und ansonsten kurzfristig überschrieben werden.

Der Missbrauch von Aufzeichnungen mit personenbezogenen Daten, etwa in Form der Veröffentlichung im Internet, sollte dagegen sanktioniert werden. (glp)

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