Brauchen Autofahrer jetzt beim Aussteigen aus dem Auto ein Metermaß, um die zulässige Öffnung der Autotür zu ermitteln? Nein, natürlich nicht, ließen die Richter vom Landgericht Hagen (Az.: 3 S 46/17) in ihrem Spruch offen.
Dennoch: Es kann einen groben Verkehrsverstoß bedeuten, wenn Autofahrer am Fahrbahnrand parken und beim Aussteigen ihre Tür mehr als 60 Zentimeter öffnen und so den fließenden Verkehr behindern. Darauf weist die Rechtschutzversicherung ARAG hin.
Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Gleichzeitig müssen Autofahrer, die an einem stehenden Fahrzeug vorbeifahren, einen angemessenen Seitenabstand einhalten. Was angemessen ist, hängt von den jeweiligen Umständen ab.ab.
Autotür wurde "unvermittelt um etwa 60 bis 80 Zentimeter geöffnet"
Im konkreten Fall stieß eine Autofahrerin gegen die Tür eines am Straßenrand parkenden Fahrzeugs, an dem sie mit einem Seitenabstand von mehr als einem halben Meter vorbeifuhr. Die Tür des parkenden Wagens wurde "unvermittelt um etwa 60 bis 80 Zentimeter geöffnet", so die Experten.
Nachdem die erste Instanz der Fahrerin noch ein Drittel Mitverschulden anlastete, schrieb die zweite Instanz das Fehlverhalten ganz dem parkenden Autofahrer zu. Denn: Ein Seitenabstand von mehr als 50 Zentimeter sei ausreichend, wenn es sich bei dem stehenden Hindernis um einen Pkw handle. Dessen Insasse hätte nach Ansicht der Richter mit der nötigen Vorsicht die Tür gefahrlos geringfügig öffnen können, um den rückwärtigen Verkehr zu beobachten.