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Firmenwagenwissen

So werden Wasserstofffahrzeuge steuerlich behandelt

Mit Wasserdampf in die Zukunft", titelte umlängst das Handelsblatt und machte damit auf Wasserstofffahrzeuge aufmerksam. Gemeint sind damit Brennstoffzellenfahrzeuge. Das sind Fahrzeuge, bei denen die zum Antrieb nötige Energie aus den Energieträgern Wasserstoff oder Methanol durch eine Brennstoffzelle erzeugt wird. Diese Energie wird direkt mit dem Elektroantrieb in Bewegung umgewandelt oder in einer Batterie - Reichweite von bis zu 500 Kilometern - zwischengespeichert.So gesehen haben diese Autos ihr eigenes kleines Kraftwerk immer an Bord und können im Gegensatz zu Elekroautos relativ schnell aufgetankt werden. Allerdings gibt es derzeit in Deutschland erst sehr wenige Fahrzeuge mit dieser modernen Technik zu kaufen, zudem sind sie noch immens teuer. Die hohen Anschaffungskosten und damit verbunden natürlich auch der hohe zu versteuernde geldwerte Vorteil bei Dienstwagenüberlassung auch zur privaten Nutzung, haben bisher einen nennenswerten Einstieg von Fuhrparkbetriebn in diese neue Technik verhindert. Daran kann auch der vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gewährte Umweltbonus nichts ändern. Denn Bemessungsgrundlage für den privaten Nutzungsanteil nach der Ein-Prozent-Regelung ist der ungeminderte Bruttolistenneupreis des Händlers zum Zeitpunkt der Erstzulassung.

Brennstoffzellen sind noch sehr teuer

Das Hauptproblem ist der hohe Preis für die Brennstoffzellen. Die Kosten für komplette Brennstoffzellantriebe belaufen sich derzeit etwa auf 800 Euro pro Kilowatt, während Verbrennungskraftmaschinen bei rund 25 Euro pro Kilowatt liegen. Experten meinen, dass erst bei einem Preis von 50 Euro pro Kilowatt für ein komplettes Pkw-Brennstoffzellsystem eine Konkurrenzfähigkeit auf dem Markt gegeben ist. Bis dahin ist noch ein weiter Weg. Nun leistet auch das Bundesfinanzministerium (BMF) Schützenhilfe, um das zarte Pflänzchen Brennstoffzellmobilität vor dem vorzeitigen Absterben zu bewahren. Mit Schreiben vom 24. Januar 2018 (IV C6 - S 2177/13/10002) wurden, analog zu den Regelungen für elektroautos, Vergünstigungen für die Berechnung des privaten Nutzungsanteils vorgestellt: "Die regelungen im BMF-Schreiben vom 5.6.2014 (IV C6 - S 2177/13/10002, BStBl. I 835) sind auch für Brennstoffzellfahrzeuge anzuwenden. Der Batteriekapazität von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen ist bei Brennstoffzellfahrzeugen die im Fahrzeug gespeicherte Energie vergleichbar. Dieser wert wird in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 in Ziffer 27 angegeben und ist für die Ermittlung der Minderungsbeiträge heranzuziehen." Und weiter: " Mit dem Bezugsschreiben vom 5.06.2014 (IV C6 - S2177/13/10002. BStBl. I 836) wurde in der Fußnote 1 darauf hingewiesen, dass für Brennstoffzellfahrzeuge ergänzende Regelungen aufgenommen werden, sobald diese allgemein marktgängig sind. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur Anwendung von § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 und 3 EStG für Brennstoffzellenfahrzeuge eingangs erläutert Stellung genommen." Der Gesetzgeber will damit sagen, dass bei einem auch privat mit genutztem Brennzellenfahrzeug zur Ermittlung des geldwerten Vorteils die Kosten für das Batteriesystem nicht zu beurteilen sind, wie dies bei Elektroautos schon seit geraumer Zeit der Fall ist. Bei Anschaffungen nach 2022 gibt es nach derzeitigem Recht keine Minderung mehr.

Rechenbeispiel Nummer eins nach der Ein-Prozent-Regel

Einem Mirarbeiter wird ein 2018 angeschffener Brennstoffzellen-Dienstwagen auch zur priavten Nutzung überlassen. Bruttolistenpreis 69.000 Euro, die Batteriekapazität beträgt 13,8 kW/h.

  • Bruttolistenpreis inklusive Batteriesystem = 69.000 Euro
  • davon ab Minderung um Batteriekapazität 250 Euro ×13,8 = 3.450 Euro
  • Bemessungsgrundlage für die Ein-Prozent-Regel = 65.550 Euro
  • Abrundung auf volle 100 Euro
  • danach monatlich zu versteunder geldwerter Vorteil: 66.500 Euro ×1 Prozent = 665 Euro

Sofern das Brennstoffzellensystem nicht im (dann geringeren) Bruttolistenpreis enthalten ist, sondern hierfür ein zusätzliches Mietentgelt zu entrichten ist, kommt eine Minderung der Bemessungsgrundlage wie oben dargestellt nicht in Betracht.

Rechenbeispiel Nummer zwei nach der Fahrtenbuchmethode

Wie oben, aber durch den Umweltbonus (Förderhöchstbeitrag 4.000 Euro) betragen die tatssächlichen Anschaffungskosten nur 65.000 Euro. Der private Nutzungsanteil beträgt gemäß ordnungsgemäß geführtem Fahrtenbuch 25 Prozent.

  • Anschaffungskosten = 65.000 Euro
  • davon ab Minderung um Batteriekapazität 250 Euro × 13,8 = 3.450 Euro
  • Bemessungsgrundlage für die AfA = 61.550 Euro
  • davon jährlich 1/6 (Afa Dauer sechs Jahre) = 10.258 Euro
  • Steuer/Versicherung/Wartung = 1.200 Euro
  • Wasserstoffverbrauch = 980 Euro
  • Summe Gesamtaufwand = 12.438 Euro
  • der im Jahr 2018 zu versteuernde geldwerte Vorteil nach der Fahrtenbuchmethode beträgt 25 % von 12.438 Euro = 3.109,50 Euro.

Sofern die Brennstoffzelle nicht zusammen mit dem Auto erworben wurde, sondern geleast wird, gilt bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode, dass die Gesamtkosten um das hierfür zusätzlich gezahlte Entgelt zu mindern sind.

Fazit: Brennstoffzelle wohl erst in einigen Jahren interessant

Das gesetzliche Regelwerk ist klar und deutlich. Von der Handhabung her ist die Kürzung des Bruttolistenpreises recht einfach zu bewerkstelligen. Allerdings sind Umweltbonus und Steuervorteil bei der Privatnutzung nur der Tropfen auf dem heißen Stein und keine wirklichen Instrumente, um Fuhrparkbetreiber zum schnellen Umstieg auf Brennstoffzellenfahrzeuge zu bewegen, zumal auch Infrastruktur und Service noch in den Kinderschuhen stecken. Es muss sich auch betriebswirtschaftlich rechnen. Sicherlich wird eines tages Brennstoffzellen- und Elektroautos die Zukunft gehören. Aber die beginnt nicht morgen, sondern wohl erst in einigen Jahreb.

von Detlef G.A. Juhrich

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