Von Detlef G. A. Juhrich
Zum 1. Januar 2021 wurde mit dem Gesetz zur Umsetzung des „Klimaschutzprogramms 2030“ eine CO2-Steuer eingeführt. Diese Steuer hat zu Jahresbeginn zu deutlich höheren Kraftstoffpreisen geführt. Zum Ausgleich für die Mehrbelastung von Berufspendlern hat der Gesetzgeber mit gleichem Gesetz, ebenfalls zum 1. Januar 2021 die fahrzeugunabhängige Entfernungspauschale angehoben. Allerdings erst ab dem 21. Entfernungskilometer und zeitlich befristet. Dass heißt, für Nahpendler bleibt alles so wie bisher, nur Fernpendler mit einem Anfahrtsweg zur ersten Tätigkeitsstelle von mehr als 20 Kilometern werden entlastet.
Erhöhung ab dem 21. Entfernungskilometer
Für die Jahre 2021 bis 2023 wird die Pendlerpauschale ab dem 21. Entfernungskilometer um 5 Cent auf aktuell 35 Cent erhöht. Eine weitere Erhöhung soll es dann 2024, befristet bis 2026 geben. Ab dem 21. Entfernungskilometer steigt die Pauschale um weitere 3 Cent auf dann 38 Cent. Die Neuerungen sind auch bei Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung anzuwenden.
Die neuen Pauschalen sind auch bei Überlassung eines Dienstwagens anwendbar
Zählt der Dienstwagennutzer zu dem begünstigten Kreis der Fernpendler, steht ihm ab 2021 der erhöhte Werbungskostenabzug zu. Um in den Genuss des daraus resultierenden Steuerbonus zu kommen, muss der Dienstwagennutzer nicht bis zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2021 warten. Er kann schon jetzt einen Steuerfreibetrag beantragen und im Rahmen der monatlichen Gehaltsabrechnung den erhöhten Steuerbonus erhalten. Da die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro pro Jahr bereits bei einer Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstelle von 19 Kilometer (bei 180 Arbeitstagen) überschritten wird, führt die Erhöhung bei Fernpendlern auf jeden Fall zu einem direkten Steuervorteil. Die Beschränkung der Entfernungspauschale auf einen Jahresbetrag von 4.500 Euro gilt nur bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, nicht hingegen bei Nutzung eines Pkw.
Keine Obergrenze bei weiten Pendelstrecken
Das heißt, auch bei sehr weiten Pendelstrecken gibt es bei Pkw-Nutzung keine Obergrenze, die Erhöhung des Pauschalbetrags wirkt sich voll umfänglich steuermindernd aus.
Alternativ kann der vom Arbeitgeber seinem Mitarbeiter zusätzlich zum Barlohn gewährte Fahrtkostenzuschuss an die angehobene Entfernungspauschale angepasst werden. An der Pauschalbesteuerung von 15 Prozent hat sich nichts geändert.
Wie wirkt sich die neue Entfernungspauschale aus?
Beispiel: Es wird ein Dienstwagen mit Bruttolistenpreis von 40.000 Euro dem Mitarbeiter auch zur privaten Nutzung überlassen. Der private Nutzungsanteil wird nach der Ein-Prozent Regel besteuert. Für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstelle wird ein Zuschlag nach der 0,03 Prozent- Regel berechnet. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 40 km.
Zuschlag nach der 0,03 Prozent-Regel:
40.000 Euro x 0,03 Prozent x 40 km = 480 Euro/Monat.
Bis 2020 konnte monatlich gegengerechnet werden:
40 km x 15 Arbeitstage x 0,30 Euro = 180 Euro.
Von 2021 bis 2023 kann monatlich gegengerechnet werden:
20 km x 15 Arbeitstage x 0,30 Euro = 90 Euro plus 20 km x 15 Arbeitstage x 0,35 Euro = 105 Euro,
insgesamt:
90 Euro + 105 Euro = 195 Euro Werbungskostenvorteil gegenüber der bisherigen Pauschale 15 Euro/Monat.
Von 2024 bis 2026 kann monatlich gegengerechnet werden:
20 km x 15 Arbeitstage x 0,30 Euro = 90 Euro plus 20 km x 15 Arbeitstage x 0,38 Euro = 114 Euro,
insgesamt:
204 Euro. Vorteil gegenüber der bis 2023 geltenden Pauschale 9 Euro.
Interessant ist, dass der Zuschlag nach der 0,03 Prozent Regel festgeschrieben ist, so dass der Steuervorteil nicht durch die Hintertür wieder kompensiert wird. Zudem ist der Dienstwagennutzer in der Regel auch nicht durch die Kraftstoffpreiserhöhung belastet. Die geht, sofern im Rahmen der Fahrzeugüberlassung nichts anderes vereinbart wurde, voll zu Lasten des Arbeitgebers. Für den Firmenwagennutzer bleibt es bei dem mit der Ein-Prozent bzw. 0,03 Prozent-Regel fixierten festen geldwerten Vorteil, der mit den zu Jahresbeginn deutlich gestiegenen Kraftstoffpreisen an Vorteilhaftigkeit gewonnen hat.
Prüfung der Fahrtenbuchmethode
Wird hingegen der geldwerte Vorteil nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt, ist zu prüfen, ob dies nach der neuen Sachlage noch zweckmäßig ist. Denn der zu versteuernde geldwerte Vorteil bei der Fahrtenbuchmethode ergibt sich nach einem gemäß der Fahrzeugnutzung ermittelten Prozentsatzes der gesamten Fahrzeugkosten, der bei steigenden Fahrzeugkosten auch zu einem höheren zu versteuernden geldwerten Vorteil führt. In Grenzfällen sollte ein Wechsel zur Ein-Prozent-Methode geprüft werden.
Mobilitätsprämie für Pendler
Neu ist in diesem Zusammenhang eine Mobilitätsprämie. Dieser Bonus kann ab 2021 von Berufspendlern beantragt werden, die aufgrund ihres geringen Einkommens keine Steuern zahlen. Diese Prämie, die alternativ zur erhöhten Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer in Anspruch genommen werden kann, beträgt 14 Prozent der erhöhten Pauschale und wird festgesetzt, wenn sie mindestens zehn Euro beträgt. Der Antrag auf Mobilitätsprämie gilt als Antrag auf Einkommensteuerveranlagung.
Wer profitiert von den Neuerungen?
Erhebungen zufolge haben etwa 20 Prozent der Berufstätigen einen Arbeitsweg von mehr als 20 Kilometer. Sie gehören, unabhängig von der Wahl des Verkehrsmittels, zu den Profiteuren der Aufstockung. Davon fahren gut zweidrittel mit dem Auto zur Arbeit. Bei gut 14 Prozent beträgt die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstrecke zwischen 25 und 50 Kilometer. Nur knapp 5 Prozent der Arbeitnehmer haben eine Anfahrt zur Arbeitsstelle von mehr als 50 Kilometer. Während bei kurzen Entfernungen inzwischen auch gerne auf den öffentlichen Personenverkehr oder das Fahrrad zurückgegriffen wird, werden weite Wege immer noch lieber mit dem Auto zurückgelegt. Bei einer Distanz zwischen Wohnung und Arbeitsort von 25 bis 50 Kilometer nutzen rund 85 Prozent der Arbeitnehmer das Auto, bei Strecken von über 50 Kilometer sind es knapp 80 Prozent.