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Firmenwagenwissen

Überblick im Fahrerlaubnis-Dschungel

Innerhalb der Europäischen Union existieren derzeit mehr als 110 verschiedene Versionen von Führerscheinen, die sämtlich noch bis zum 18. Januar 2033 gültig sind. Ein großes Ziel ist es daher, für die Zukunft einheitliche Regelungen zum Recht der Fahrerlaubnis zu schaffen. Erreicht wird dies durch europäische Führerscheinrichtlinien, die jeder Mitgliedsstaat in nationales Recht umzuwandeln hat. Gesetzliche Neuregelungen richten sich jedoch nicht in die Vergangenheit und können bereits erworbene Rechte rückwirkend nicht einfach beseitigen. Man spricht dabei von gesetzlichen Besitzständen.

Je nachdem, wann eine Fahrerlaubnis erworben wurde, können sich daraus sehr unterschiedliche Besitzstände ergeben. Das ist der Grund, weshalb es immer darauf ankommt, wann genau ein Führerscheininhaber eine Fahrerlaubnisklasse erworben hat. Nur dann kann exakt geprüft werden, wer welche Kraftfahrzeuge fahren und was er anhängen darf. Und genau das macht es für Fuhrparkverantwortliche so kompliziert, wenn es um die Führerscheinkontrolle geht.

Umtausch?

Alte Führerscheine bleiben gültig und brauchen, von Sonderfällen abgesehen (z.B. bei der Verlängerung der Fahrerlaubnis für Lkw oder Omnibus oder bei Beantragung eines Internationalen Führerscheins), nicht in eine Kartenführerschein umgetauscht zu werden. Dies gilt ebenso für DDR-Führerscheine. Für Personen, die ihre Fahrerlaubnis bis zum 31. Dezember 1989 erworben haben, bleibt grundsätzlich alles beim Alten; ihre Fahrerlaubnis ist im erworbenen Umfang auch weiterhin gültig. Allerdings sind für einige Fahrerlaubnisinhaber ärztliche Wiederholungsuntersuchungen vorgeschrieben.

Wer seinen Führerschein freiwillig in einen Kartenführerschein umtauschen möchte oder muss, etwa weil der alte verloren ging, erhält jene Fahrerlaubnisklassen eingetragen, die seinem alten Besitzstand entsprechen. Was darf man also heute in Bezug auf Pkw und Anhänger fahren, wenn man damals die Klasse 3 oder die DDR-Klasse B und BE erworben hatte?

Solche Führerscheininhaber dürfen weiterhin Pkw (Klasse B) fahren, Pkw sind immer begrenzt auf eine zulässige Gesamtmasse (zGM) von 3.5000 kg. Es kommt darauf an, was in der Zulassungsbescheinigung steht – und nicht, wie schwer ein Fahrzeug tatsächlich ist. Neben der Klasse B dürfen auch Anhänger gezogen werden, ohne dass hierfür eine gesonderte Prüfung hätte abgelegt werden müssen. Damit entschieden werden kann, welchen Anhänger der Fahrer nutzen darf, muss genau auf das Datum der Erteilung der Fahrerlaubnisklasse geschaut werden.

Anhänger?

Wurde der Pkw-Führerschein bis Ende 1989 erworben, darf ein Anhänger ohne Beschränkung der zGM gezogen werden, vorausgesetzt, der Pkw weist die entsprechende Anhängelast auf. Die Erlaubnis, auch schwerere Anhänger über3.500 kg fahren zu dürfen, versteckt sich in der Schlüsselzahl 79.06 im Kartenführerschein. Er wird in Spalte 12 bei BE eingetragen. Damit wird auf den alten Besitzstand hingewiesen.

Wer die PKW-Fahrerlaubnis erst ab dem 1. Januar 1999 und bis zum 18.Januar 2013 erhalten hat, darf nur PKW mit einem Anhänger bis 750 kg zGM fahren. Wurde zusätzlich eine Prüfung für Anhänger der klasse BE abgelegt, können auch Anhänger ohne Beschränkung gefahren werden. Denn auch hier wird sich im Führerschein die Schlüsselzahl 79.06 hinter BE finden. Wer den „Hängerführerschein“ (BE) aber erst am 19. Januar 2013 oder später erhalten hat, dessen Anhänger dürfen 3.500 zGM keinesfalls überschreiten. Sonst liegt Fahren ohne Fahrerlaubnis vor.

Neue Schlüsselzahl?

Seit jenem 19. Januar 2013 existiert zudem eine neue Schlüsselzahl, die 96. Sie besagt, dass der Fahrerlaubnisinhaber zwar keine Fahrerlaubnis der Klasse BE besitzt, aber dennoch Anhänger über 750 kg zGM ziehen darf. Dabei darf die zulässige Gesamtmasse von Pkw und Anhänger 4.250 kg zGM nicht überschreiten. Der Unterschied zwischen der Klasse BE und der Schlüsselzahl 96 liegt dabei nicht nur in den Gewichtsklassen der Anhänger. Für die Schlüsselzahl 96 müssen lediglich einige Fahr- und Theoriestunden absolviert werden. Einer Prüfung, wie es für die Klasse BE erforderlich ist, bedarf es hingegen nicht.

Und noch einen weiteren großen Vorteil haben diese alten Fahrerlaubnisklassen für viele Fuhrparks, sofern die Fahrerlaubnis vor dem 1. Januar 1999 erteilt wurde. Neben der Klasse B (Pkw) und BE (Anhänger) dürfen mit dem „Pkw-Führerschein“ auch Fahrzeuge der Klassen C1 und C1E unbeschränkt und unbefristet gefahren werden. Das bedeutet dann ein Zugfahrzeug bis 7.500 kg (C1) mit einem Anhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse des Gespanns 12.000 kg (C1E) nicht überschreitet.

von Dr. Katja Löhr-Müller

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