Es ist ein schmaler Grat. Wer während der Fahrt mit dem Handy über die Freisprechanlage telefoniert und parallel das Mobiltelefon umlagert, begeht keinen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO. Zu dieser Ansicht gelangte nun das Oberlandesgericht Karlsruhe (1 ORbs 33 Ss 151/23), wie RA Online berichtet.
Ortsveränderung ist nicht vom Begriff „Benutzen“ gedeckt
Vorausgegangen war dem Urteil eine im November 2022 verhängte Geldbuße von 250 Euro, zu der das Amtsgericht Villingen-Schwenningen einen Autofahrer verurteilte, weil dieser während der Fahrt sein Handy umlagerte und parallel per Freisprechanlage ein Telefongespräch führte. Gegen das Bußgeld legte der Betroffene Beschwerde beim Oberlandesgericht Karlsruhe ein. Die übergeordnete Instanz sah in der Handlung jedoch keinen entsprechenden Verstoß gegen das Gesetz, da eine Ortsveränderung nicht vom Begriff „Benutzen“ gedeckt sei und also keinen Bezug zur Funktionalität des Geräts aufweise. Für die Richter sei es nicht einsichtig, warum eine funktionsneutrale Tätigkeit wie das Umlagern von Handys anders als bei sonstigen Gegenständen zu bewerten sei, zitiert RA Online aus dem Urteil. (SP-X/MN)