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Pendler-Pauschale

Umweg ist zulässig

Für die Entfernungspauschale ist zwar die kürzeste Verbindung maßgeblich. Eine Ausnahme besteht aber, wenn die längere Strecke verkehrsgünstiger ist.

Bei der so genannten Pendler-Pauschale sind auch kurze Umwege zulässig. Denn, wer die eigenen Fahrtkosten zum Arbeitsplatz steuerlich geltend machen will, muss bei der Wahl der Strecke nicht zwingend den kürzesten Weg wählen. Wie der Infodienst Recht und Steuern der LBS berichtet, urteilte der Bundesfinanzhof bereits im Jahr 2011, dass Arbeitnehmer einen längeren Weg durchaus geltend machen dürfen, sofern es sich dabei um eine zeitlich günstigere Alternative handelt.

In dem zugrundeliegenden Fall gab ein Steuerzahler in seiner Steuererklärung für die einfache Strecke 69 Kilometer an, während sein Finanzamt bei einer Überprüfung lediglich 55 Kilometer als zulässig ermittelte. In einer anschließenden Verhandlung durch den Bundesfinanzhof argumentierte das Finanzamt, dass erst ab einer Zeitersparnis von 20 Minuten pro Fahrt Umwege hinnehmbar seien. Dieser Argumentation folgte der Bundesfinanzhof nicht, sondern urteilte, dass Arbeitnehmer zeitlich günstigere Verbindungen wie Schnell- oder Ringstraßen nehmen dürfen, selbst wenn sich dadurch eine Zeitersparnis von weniger als 20 Minuten ergäbe. Der zeitliche Vorteil müsse demnach vielmehr ins Verhältnis zur Gesamtdauer der Fahrt gesetzt werden, weshalb die Zulässigkeit einer Abweichung von der kürzesten Strecke nur im Einzelfall entschieden werden dürfe. (Mario Hommen/SP-X/mas)

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