Alle Verkehrsteilnehmern müssen aufeinander Rücksicht nehmen. Aufgrund der so genannten einfachen Betriebsgefahr des Pkw müssen vor allem müssen Autofahrer im Straßenverkehr besonders auf Fahrradfahrer achtgeben. Deshalb tragen sie nach einem Unfall mit diesen häufig zumindest eine Mitschuld.
Verursacht aber ein Radfahrer allein einen Verkehrsunfall, etwa weil er das Vorfahrtsrecht eines Pkw-Fahrers missachtet, kommt dieses Prinzip nicht zur Anwendung. Auf diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm weist das Deutsche Anwaltsregister hin.
Konkreter Fall: Verschulden der Radfahrerin
Im vorliegenden Fall hatte eine sich von links nähernde Fahrradfahrerin einer Autofahrerin an einer Kreuzung die Vorfahrt genommen. Am Pkw entstand ein Sachschaden, daraufhin klagte die Eigentümerin auf Schadensersatz.
Schon in erster Instanz hatten die Richter am Landgericht Münster der Klägerin recht gegeben und befunden, dass die einfache Betriebsgefahr des Pkw hier hinter dem gravierenden Verschulden der Radfahrerin zurücktrete. Das Oberlandgericht in Hamm bestätigte diese Ansicht. (Beschluss vom 02.01.2018, 7 U 44/17) (SP-X/cr)