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Rechtsprechung

Unfallversicherung: Private Abstecher vermeiden

Auf Dienstfahrten und dem Arbeitsweg sind Arbeitnehmer grundsätzlich unfallversichert. Aber: Die Versicherung greift nicht bei privaten Unterbrechungen.

Von Dr. Katja Löhr-Müller

Wer seinen Mitarbeitern als Arbeitgeber einen Firmenwagen zur Verfügung stellt, wird immer wieder mit Verkehrsunfällen konfrontiert sein. Leider kommt es dabei auch vor, dass Arbeitnehmer verletzt werden. Sind solche Unfälle anlässlich einer betrieblichen Fahrt erfolgt oder auf dem Arbeitsweg ins Büro oder zurück nach Hause, tritt regelmäßig die gesetzliche Unfallversicherung ein. Denn in solchen Fällen liegt ein Arbeitsunfall oder ein sogenannter Wegeunfall vor. Dies gilt im Übrigen auch, wenn der Arbeitnehmer für die Fahrt seinen eigenen Pkw genutzt hat. Wie schnell jedoch, der Versicherungsschutz untergeht, ist vielen Arbeitgebern und Arbeitnehmern nicht bekannt. Vor allem bei Wegefahrten ist dieses Risiko besonders hoch.

Die Sozialgerichte haben sich immer wieder mit Sachverhalten auseinanderzusetzen, bei denen die gesetzliche Unfallversicherung zu Recht Versicherungsleistungen versagt hat. Die kleine private Besorgung nebenbei kann dann dazu führen, dass die zuständige Berufsgenossenschaft jegliche Kostenübernahme ablehnt.

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Noch schnell einen Brief einwerfen? Vorsicht!

So erging es etwa einer Arbeitnehmerin, die auf dem direkten Rückweg von ihrer Arbeitsstelle nach Hause noch einmal kurz am Straßenrand anhielt, um einen privaten Brief in den dort befindlichen Briefkasten einzuwerfen. Beim Aussteigen aus dem Fahrzeug stürzte sie, konnte sich aber gerade noch am Lenkrad festhalten. Das führte allerdings dazu, dass der Pkw über ihren eigenen Fuß rollte und sich die Frau erhebliche Verletzungen zuzog. Nachdem die gesetzliche Unfallversicherung Leistungen ablehnte, klagte sich die Arbeitnehmerin durch alle Instanzen bis zum Bundessozialgericht, allerdings ohne Erfolg. Das Gericht sah in dem Unfall keinen Wegeunfall, da die Arbeitnehmerin das Fahrzeug ausschließlich aus privater Veranlassung heraus verlassen hatte.

Diese Unterbrechung der Heimfahrt sah das Gericht auch als nicht nur geringfügig an. Es habe eine erhebliche Zäsur in der Fortbewegung in Richtung auf das ursprünglich geplante Ziel gehandelt, so die Richter. Das Kraftfahrzeug habe für das private Handeln extra angehalten werden müssen. Außerdem sei ein Einwurf des Briefes ohne Verlassen des Fahrzeugs nicht möglich gewesen (Bundessozialgericht, Urteil vom 07.05.2019, Aktenzeichen B 2 U 31/17 R).

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Handlungstendenz maßgeblich

Gleiche Unnachgiebigkeit musste auch ein Mitarbeiter erfahren, der auf dem Weg vom Büro nach Hause noch einmal in einer Bäckerei einkaufen wollte. Hierfür musste er vom Nachhauseweg abweichen. Er wollte nach links auf den Parkplatz der gegenüberliegenden Bäckerei einfahren. Den Blinker hatte er schon gesetzt,

kollidierte dann aber mit einem ihm entgegenkommenden Motorrad.

Auch hier hat das Landessozialgericht Schleswig-Holstein in seinem Urteil einen Wegeunfall abgelehnt. Maßgeblich sei die Handlungstendenz, nach der sich der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalls nicht mehr auf dem versicherten Weg befunden habe. Die Handlungstendenz war nämlich auf eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit, hier also den Essenseinkauf, gerichtet. Spätestens mit dem Setzen des Blinkers aber allerspätestens mit dem Einsetzen des Abbiegevorgangs sei diese Handlungstendenz in Erscheinung getreten. Dass sich der Arbeitnehmer noch in der ursprünglichen Fahrtrichtung befunden habe, sei dabei rechtlich unerheblich, so das Landessozialgericht in seiner Urteilsbegründung (Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. April 2019, Az. L 8 U 63/16).

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Vorsicht auch bei Stopp auf Dienstfahrten

Aber nicht nur auf solchen Wegstrecken verliert ein Arbeitnehmer schnell den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Dies kann auch passieren, wenn der Versicherte seine Dienstfahrten unterbricht. Das Landessozialgericht Erfurt hatte über einen Fall einer Pflegekraft zu entscheiden, die im ambulanten Dienst Pflegeleistungen für Patienten erbracht hatte. Nachdem sie zwei Patientinnen versorgt hatte, wollte die Pflegekraft vor der Fahrt zur nächsten Patientin noch eine kurze Pause im Fahrzeug verbringen und dort einen Kaffee trinken. Statt nach links zur nächsten Patientin abzubiegen, bog die Arbeitnehmerin mit dem Fahrzeug nach rechts zu einer Bäckerei ab, parkte ihr Fahrzeug dort und stolperte noch vor Betreten des Geschäfts, wobei sie sich verletzte. Auch hier stand für das Gericht das privatwirtschaftliche Interesse der Mitarbeiterin im Vordergrund (Landessozialgericht Thüringen, Urteil vom 21 März 2019, Aktenzeichen L 1 U 1312/18).

Ganz wichtig ist eine Entscheidung des Bundessozialgerichts aus dem Januar dieses Jahres. Hier hatte sich das Gericht mit einem Unfall auf dem Gelände einer Tankstelle zu beschäftigen. Eine Arbeitnehmerin hatte auf dem Weg nach Hause noch einmal tanken wollen, weil die Tankwarnleuchte aufgeleuchtet hatte. Auf dem Weg zur Kasse war sie dann gestürzt und zog sich einen komplizierten Armbruch zu. Das Bundessozialgericht hat auch hier einen Wegeunfall abgelehnt, da der Heimweg durch das Tanken unterbrochen worden sei. Das Gericht erklärte dabei ausdrücklich, auch weiterhin von der alten Rechtsprechung Abstand zu nehmen, nach der Tanken dann unter den Schutz der Unfallversicherung fällt, wenn es auf dem Weg notwendig ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Januar 2020, Az. B 2 U 9/18 R).

Spezialfall Home Office

Mit einem ganz anderen Fall hatte sich das Bundessozialgericht Anfang des Jahres auseinanderzusetzen. Hierbei ging es um das Home Office. Durch die Corona-Krise hat diese Entscheidung nun eine ganz erhebliche Brisanz erlangt. Eine im Teleworking tätige Angestellte fuhr von ihrer Wohnung aus ihre Tochter in den Kindergarten. Auf dem Rückweg zurück nach Hause verunfallte sie und wurde erheblich verletzt. Die obersten Sozialrichter verneinten auch hier einen Wegeunfall. Ein solcher setze begriffsnotwendig voraus, dass der Ort des privaten Aufenthalts und der Ort der versicherten Tätigkeit räumlich auseinanderfallen. Dies sei aber nicht der Fall, wenn die Tätigkeit als Home Office zu Hause erledigt würde (Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Januar 2020, Aktenzeichen B 2 U 19/18 R).

Da Arbeitsplätze im Home Office auch bei Arbeitgebern immer beliebter werden, bleibt abzuwarten, ob die Sozialgerichte an dieser Rechtsprechung auch zukünftig festhalten oder den Arbeitsplatz zu Hause als einen vollwertigen externen Arbeitsplatz ansehen werden.

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