Bei der Geschwindigkeitsüberwachung im Straßenverkehr ist Outsourcing unzulässig. Wie das Oberlandesgericht Frankfurt nun entschieden hat, dürfen private Dienstleister keine Temposünder blitzen. Auch dann nicht, wenn sie im Auftrag einer Kommune handeln.
Qualifikation nötig
Die Geschwindigkeitsüberwachung sei eine hoheitliche Tätigkeit, die von Mitarbeitern der Ortspolizeibehörde mit entsprechender Qualifikation vorgenommen werden müsse, heißt es im Urteil.
Das Gericht erklärte damit eine Praxis der Gemeinde Freigericht im Main-Kinzig-Kreis für gesetzwidrig. Die Kommune hatte die Geschwindigkeitsmessung im Rahmen eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags an eine private GmbH ausgelagert.
Die entsprechenden Bußgeldbescheide der Gemeinden Freigericht und Hasselroth sind demnach ungültig. Gleiches dürfte für die Gemeinden Brachttal und Nidderau gelten, wo das Privatunternehmen ebenfalls Tempomessungen vorgenommen hatte. (Az.: 2 Ss-OWi 942/19) (SP-X/cr)