Wenn eine Kreuzung durch "rechts vor links" geregelt ist, ist derjenige vorfahrtsberechtigt, der von rechts kommt. Das ist eindeutig. Wenn der Vorfahrtsberechtigte aber anhält, gilt dies nicht als Aufgabe seines Vorfahrtsrechts. Darauf weist das Portal "RA-Online" hin.
Wer von links kommt, muss warten
Im konkreten Fall hatte das Oberlandesgericht Hamm (7 U 35/18) entschieden, dass ein von links kommender Autofahrer auf jeden Fall warten muss, auch wenn der von rechts Kommende stehen bleibt. Darauf zu vertrauen, dass der Vorfahrtsberechtigte nicht doch losfährt, widerspräche der Sorgfaltspflicht gemäß Paragraf acht, Absatz eins der StVO.
Anhalten heißt nicht auf Vorfahrt verzichten
Im verhandelten Fall hatte eine Autofahrerin geklagt, dass ein vorfahrtsberechtigter Autofahrer durch sein Stehenbleiben an einer Kreuzung für Irritationen gesorgt hätte. Er hätte, so ihre Auffassung, durch sein Stehenbleiben mit ihrem Fehlverhalten rechnen und ihr die Vorfahrt gewähren müssen.
Das sah das Gericht anders. Die Autofahrerin hätte erkennen können, dass der Vorfahrtsberechtigte nur angehalten habe, um sich hinsichtlich des ihm gegenüber bevorrechtigten Verkehrs zu vergewissern.
Es sei vielmehr die Sache der Klägerin gewesen, sich von einem ausnahmsweisen Vorfahrtverzicht eindeutig zu vergewissern. Wer wartepflichtig ist, dürfe sich nicht darauf berufen, dass der Vorfahrtberechtigte mit potentiellem Fehlerverhalten zu rechnen habe. (SP-X/cr)