Mitteilungen zu Verkehrsverstößen der Mitarbeiter mit dem Dienstwagen landen  immer beim Fuhrparkverantwortlichen. Im Zeugenfragebogen wird der Verursacher angegeben, um dadurch den Halter zu entlasten. 
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Mitteilungen zu Verkehrsverstößen der Mitarbeiter mit dem Dienstwagen landen  immer beim Fuhrparkverantwortlichen. Im Zeugenfragebogen wird der Verursacher angegeben, um dadurch den Halter zu entlasten. 

Inhaltsverzeichnis

Recht

Verkehrsverstöße im Fuhrpark: Was Fuhrparkmanager nicht tun sollten

Wenn ein Fuhrparkverantwortlicher bei einem Zeugenfragebogen gegenüber der Bußgeldbehörde keine Angaben macht, kann das erhebliche Konsequenzen für alle Dienstwagennutzer haben.

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung hatte zwölf Pkw als Dienstwagen im Einsatz. Mit einem dieser Fahrzeuge soll es im Februar 2020 zu einem erheblichen Verkehrsverstoß gekommen sein. Aufgrund einer Radarkontrolle außerhalb geschlossener Ortschaften wurde eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 47 km/h festgestellt. Ein solcher Verstoß wird in der Regel mit 160 Euro, zwei Punkten im Fahreignungsregister und einem Monat Fahrverbot geahndet. Mit einer schriftlichen Zeugenanfrage war das Unternehmen aufgefordert worden, Namen und Anschrift des verantwortlichen Fahrzeugführers zu benennen. Eine Reaktion erfolgte auf die Anfrage allerdings nicht. Im Wege der Amtshilfe wurde daraufhin der Außendienst der kommunalen Verkehrsüberwachung Aschaffenburg tätig und suchte den Geschäftsführer an dessen Betriebssitz auf. Trotz Belehrung verweigerte dieser die Aussage. Zwar hatte die Bußgeldstelle über die Homepage des Unternehmens zwei dort abgebildete Mitarbeiter als mögliche Fahrer identifizieren können, eine Ermittlung deren Anschriften war hingegen nicht möglich.

Ausgesessen: Verfahren eingestellt

Nachdem im Mai 2020 wegen des Verkehrsverstoßes Verfolgungsverjährung eingetreten war, musste das Bußgeldverfahren eingestellt werden. Allerdings schickte die Bußgeldstelle die Akte an das Landratsamt Aschaffenburg, es solle die Auferlegung eines Fahrtenbuches geprüft werden. Von dort wurde das Unternehmen nochmals angeschrieben und um eine Aufstellung sämtlicher auf die GmbH zugelassener Fahrzeuge gebeten sowie Angaben darüber, welche Fahrzeuge einem festen Fahrer zugeordnet seien bzw. welche Fahrzeuge von einem wechselnden Benutzerkreis gefahren werden. Zudem wurde darauf hingewiesen, sollte die Auflistung nicht fristgerecht vorliegen, gehe man davon aus, dass sämtliche Dienstwagen von unterschiedlichen Personen geführt werden und man sich dann eine Ausweitung der Fahrtenbuchanordnung für den gesamten Fuhrpark vorbehalte.

Hierauf antwortete die Firma, man sei Halter von zwölf Fahrzeugen, die zwischenzeitlich sämtlich einem festen Fahrer zugewiesen seien und damit eine Wiederholung des Vorfalls ausgeschlossen sei. Die angeforderte Auflistung der Fahrzeuge mit Kennzeichen und Angabe der Fahrernamen nebst Anschriften erfolgte allerdings nicht.

Folge: Fahrtenbuchauflage für den gesamten Fuhrpark

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung der Gerichte zu Fahrtenbuchauflagen teilte das Landratsamt daraufhin mit, dass man an einer Fahrtenbuchauflage für den gesamten Fuhrpark festhalte, da es an der verpflichtenden Mitwirkung des Geschäftsführers gefehlt habe. Im Oktober 2020 erließ das Landratsamt Aschaffenburg daraufhin eine Fuhrparkauflage gemäß § 31a StVZO und ordnete die sofortige Vollziehung an. Danach wurde dem Unternehmen folgende Verpflichtung auferlegt:

  • Ein Fahrtenbuch für alle auf das Unternehmen zugelassenen PKW zu führen,
  • dieser Verpflichtung auch für zukünftig zugelassene Fahrzeuge und sämtliche Ersatzfahrzeuge (einschließlich Mietfahrzeuge) nachzukommen,
  • das Fahrtenbuch für die Dauer von 12 Monaten zu führen mit der Möglichkeit einer eventuellen Verlängerung,
  • in das Fahrtenbuch für jede einzelne Fahrt vor deren Beginn Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen,
  • die Fahrtenbücher verantwortlich zu führen und auf Verlangen Polizeibeamten oder Vertretern des Landratsamtes zur Überprüfung auszuhändigen sowie jedes Fahrtenbuch mindestens sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt wird, aufzubewahren.

Gegen die sofortige Vollziehung der Anordnung und der Auflage für den gesamten Fuhrpark wehrte sich das Unternehmen vor dem Verwaltungsgericht Würzburg und in zweiter Instanz nochmals vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Beide Gerichte wiesen die Anträge allerdings ab.

Nach der Rechtsprechung ist für die Rechtmäßigkeit einer Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf mehrere auf den Fahrzeughalter zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge maßgeblich, ob nicht aufklärbare Verkehrsverstöße nicht nur mit dem Tatfahrzeug, sondern auch mit anderen Fahrzeugen des Halters zu erwarten sind, wobei eine abstrakte Wiederholungsgefahr hierfür ausreicht. Eine solche Wiederholungsgefahr ist immer dann gegeben, wenn mit, verschiedenen Fahrzeugen des Halters in der Vergangenheit bereits wiederholt nicht aufklärbare Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen und gegebenenfalls weitere Fahrtenbuchauflagen angeordnet worden sind. Eine Wiederholungsgefahr liegt aber auch dann vor, wenn im Falle einer erheblichen Verkehrszuwiderhandlung aufgrund des bisherigen Verhaltens des Verantwortlichen oder der Nutzungsgepflogenheiten für die Fahrzeuge einschlägige, nicht aufklärbare Zuwiderhandlungen auch mit anderen Fahrzeugen aus der Flotte zu erwarten sind. Das ist z. B. dann der Fall, wenn die Feststellung des Fahrers absichtlich vereitelt werden sollte.

Wiederholungsgefahr

Genau dies war vorliegend der Fall, indem der Geschäftsführer des Unternehmens sich geweigert hatte, den Fahrzeugbenutzer zu benennen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellte in diesem Zusammenhang klar, dass die Anforderungen an eine Fahrtenbuchauflage desto geringer ausfallen, je gravierender der Verkehrsverstoß des nicht zu ermittelnden Fahrers und je geringer die Mitwirkung des Fahrzeughalters an der Aufklärung war. 

Mit seinem Verhalten hatte der Geschäftsführer zum Ausdruck gebracht, dass er nicht bereit war, die von ihm betrieblich eingesetzten Fahrzeuge zu bezeichnen oder die Personalien der Fahrzeugführer zu benennen. Der Hinweis, man habe nun alle Firmenfahrzeuge einem konkreten Fahrer zugewiesen, bezeichnete das Gericht als formelhaft und als schlichte Behauptung ohne jeden konkreten Nachweis (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23.02.2021 - 11 CS 20.3145).

Fazit

Diese Entscheidung zeigt wieder einmal, dass es im ureigenen Interesse eines Unternehmens liegt, alles ihm Mögliche zu unternehmen, damit eine Fahrerfeststellung erfolgen kann.

Verkehrsverstöße durch Dienstwagennutzerinnen und -nutzer: Die Halterhaftung des Unternehmens endet nicht so schnell.

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