Von Detlef G. A. Juhrich
Alternative Antriebe, Diensträder, Carsharing oder Mobilitätsbudgets – all das sind Schlagworte der neuen Mobilität. Und wer sich eingehend mit der neuen Mobilität befasst, wird feststellen, dass auch hier steuerliche Vorschriften zu beachten sind. Das Überlassen eines E-Bikes, eines Carsharing-Fahrzeugs oder eines Mobilitätsbudgets stellt bei privater Nutzung als geldwerter Vorteil einen steuerbaren und, sofern die Beitragsbemessungsgrenze noch nicht überschritten ist, auch einen sozialversicherungspflichtigen Gehaltsbestandteil dar.
Gehaltsumwandlung erfüllt Zusätzlichkeitskriterium nicht
Der Gesetzgeber hat jedoch die Förderwürdigkeit der nachhaltigen Mobilität erkannt und einige der neuen Mobilitätselemente ganz von Steuern befreit, andere können durch eine vom Arbeitgeber zu tragende Pauschalsteuer abgegolten werden. Auf diese Art und Weise werden Mitarbeiter spürbar entlastet.
Die Pauschalsteuerbesteuerung ist allerdings davon abhängig, dass der gewährte geldwerte Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu gewähren ist. Das Instrument der Gehaltsumwandlung erfüllt dieses Zusätzlichkeitskriterium nicht, weshalb eine Vorteilsgewährung durch Gehaltsumwandlung nicht pauschalierungsfähig ist. Der in dieser Sache angerufene Bundesfinanzhof (BFH) entschied entgegen seiner bisherigen Rechtsauffassung mit Urteil vom 1. September 2019 (Az.: VI R 32/18) allerdings, dass ein arbeitsvertraglich vereinbarter Lohnformenwechsel nicht begünstigungsschädlich ist. Seine Einschätzung: "Wird der ohnehin geschuldete Arbeitslohn einvernehmlich für künftige Lohnabrechnungszeiträume arbeitsrechtlich wirksam herabgesetzt, kann der Arbeitgeber diese Minderung durch verwendungsgebundene Zusatzleistungen steuerbegünstigt ausgleichen, da diese geldwerten Vorteile neben dem nunmehr geminderten Lohn zusätzlich erbracht werden."
Finanzministerium stoppt BFH-Urteil
Damit schuf der BFH eine Steilvorlage zu vorteilhaften Gestaltungsmöglichkeiten durch Herabsetzung des bisherigen Barlohns und Gewährung einer steuerbegünstigten Zusatzleistung. Diese Vorlage war dem Gesetzgeber etwas zu weit geraten, denn unlängst stoppte sie das Bundesfinanzministerium per Nichtanwendungserlass. Ein beliebtes Mittel der Finanzverwaltung, unliebsame Entscheidungen der Steuerrechtsprechung aus dem Verkehr zu ziehen. Aber nicht genug damit: Im Jahressteuergesetz 2020 soll die Zusätzlichkeit im Sinne des Steuerrechts dahingehend geregelt werden, dass das Zusätzlichkeitskriterium nur noch dann als erfüllt gilt, wenn der Arbeitslohn dafür nicht herabgesetzt wird, die Zusatzleistung nicht mit künftigen Lohnerhöhungen verrechnet wird beziehungsweise wenn sich der Festlohn bei Wegfall der Zusatzleistung nicht erhöht.
Die Deutsche Rentenversicherung macht in ihrer Infobroschüre zum dritten Quartal 2020 darauf aufmerksam, dass Vereinbarungen und Durchführung von Gehaltsumwandlungen im Sinne der Nettolohnoptimierung nur noch sehr eingeschränkt möglich sind und die Gefahr hoher Nachzahlungen bergen. Gehaltsumwandlungen vom Bar- zum Sachlohn sind nach der Notbremse der Finanzverwaltung regelmäßig steuer- und sozialversicherungspflichtig. Es ist daher dringend ratsam, die nachfolgenden Benefits nur zusätzlich zum unangetasteten arbeitsrechtlich vereinbarten Barlohn zu gewähren, denn nur dann können die Steuer- und Beitragsvorteile in Anspruch genommen werden.
Keine Pauschalsteuer für reine Fahrräder
Besonders beliebt ist die Überlassung eines Dienstfahrrades oder E-Bikes. Während die Überlassung bei Gehaltsumwandlung als voll steuer- und sozialversichungspflichtiger Arbeitslohn angesehen wird, ist sie als verwendungsgebundene Zusatzleistung seit 2019 vollkommen steuerfrei gestellt. Auch eine Pauschalsteuer fällt nicht an, sofern die Räder nicht als Kfz, also sogenannte S-Pedelecs, anzusehen sind. Wird das Dienstrad oder E-Bike später dem Mitarbeiter übereignet, ist der daraus resultierende geldwerte Vorteil seit 2020 mit 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag zu pauschalieren.
Ebenfalls mit 25 Prozent Pauschalsteuer wird die Übereignung einer Ladevorrichtung für Elektro-oder Hybridfahrzeuge oder ein Arbeitgeberzuschuss zum Erwerb einer solchen Ladevorrichtung besteuert. Das Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs im Betrieb oder an einer vom Arbeitgeber gestellten Ladevorrichtung ist hingegen komplett abgabenfrei.
Steuerliche Anreize für Jobtickets
Mit dem Jahressteuergesetz 2019 hat der Gesetzgeber weitere steuerliche Anreize für die Nutzung von Jobtickets geschaffen. Wird das Jobticket zusätzlich zum Lohn gewährt, unterbleibt eine Besteuerung. 15 Prozent Pauschalsteuer fallen an, wenn das Jobticket als Gehaltsumwandlung zur Verfügung gestellt wird und gar 25 Prozent, wenn kein Eintrag auf der Lohnsteuerbescheinigung erfolgt. In den ersten beiden Fällen entfällt der Ansatz von Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, im letzten Fall können die Fahrtkosten steuerlich geltend gemacht werden.
Pauschaliert werden kann auch der Zuschuss des Arbeitgebers für die tägliche Fahrt zur Arbeit, egal ob mit einem Dienstwagen oder dem privaten Pkw. Die Lohnsteuerrichtlinien erkennen einen verkehrsmittelunabhängigen Satz von 30 Cent pro Entfernungskilometer bei 180 Arbeitstagen an. Die Pauschalsteuer beträgt 15 Prozent, ein Werbungskostenabzug für den Arbeitnehmer entfällt dadurch.
Steuerliche Betrachtung von Mobilitätsbudgets
Etwas komplizierter wird es, wenn als Zusatzleistung ein Mobilitätsbudget gewährt wird. Das ist ein geldwerter Vorteil, ähnlich einer limitierten Kreditkarte, die der Empfänger nach eigenem Ermessen für seine Mobilität nutzen kann. Bahn, Bus, Mietwagen, Taxi, E-Bike – alles ist denkbar. Und wenn das verfügbare Budget nicht aufgebraucht wird, kann es auf den Folgemonat vorgetragen werden.
Aber auch hier will das Finanzamt seinen Obolus abhaben. Eine Steuererhebung auf das Mobilitätsbudget scheint auf den ersten Blick kompliziert. Da hilft Paragraf 37 b EStG weiter. Alle nicht in Geld bestehenden betrieblichen Zuwendungen, die zusätzlich zum vereinbarten Lohn erbracht werden und 10.000 Euro im Jahr nicht übersteigen, können einheitlich mit einem Pauschalsteuersatz von 30 Prozent abgegolten werden.
Kurzum: Es ist durchaus verlockend, welche Zusatzleistungen Mitarbeiter bei moderaten Pauschalsteuersätzen für den Arbeitgeber und Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung erwarten kann.