Muss ein Radfahrer sein Bike schieben, kann er durchaus Vorfahrt haben. Auch dann gilt er nämlich als Fahrzeugführer. Das hat zumindest das Oberlandesgericht Bremen entschieden. Im verhandelten Fall hatte das Gericht die Rechtslage nach einer Kollision von zwei Radfahrern festzustellen.
Der Fall
Die Klägerin war auf einer Vorfahrtsstraße von ihrem Fahrrad gestiegen, um schiebend eine unübersichtliche Kreuzung zu passieren. Dabei stieß sie mit einem von links kommenden anderen Radfahrer zusammen. Strittig war nun die Frage, ob die Frau sich auf ihr Vorfahrtsrecht berufen konnte, obwohl sie das Fahrrad im Moment des Unfalls nicht gefahren hatte. Der Unfallgegner berief sich darauf, dass das Recht nur für Fahrzeugführer gelte, die schiebende Radfahrerin aber genau das nicht gewesen sei. Das Gericht sieht das anders und wertet die Frau als Fahrzeugführerin im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Gleiches gelte für Fahrradfahrer auch beim kurzfristigen Bremsen, Zögern, Anhalten oder Abstützen auf der Fahrbahn (Az: 1 U 37/17). (KH/SP-X)