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Firmenwagenwissen

Wann darf der Führerschein kassiert werden?

Auch bei erreichen der Acht-Punkte-Grenze im Fahrerlaubnisregister darf die Verwaltungsbehörde den Führerschein einziehen und die Herausgabe des Führerscheins verlangen.

Wann ist die Fahrerlaubnis in Gefahr?

§4 Abs.5 StVG schreibt vor, dass die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen hat, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

  • Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen.
  • Ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen.
  • Ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.           Hat der Betroffene etwa wegen mehrerer rechtskräftiger Bußgeldbescheide in Flensburg acht Punkte oder mehr angesammelt, erhält er von der Führerscheinstelle einen Verwaltungsbescheid über die Einziehung und wird aufgefordert, bis spätestens zu einem bestimmten Zeitpunkt seinen Führerschein abzugeben.

Wann er wieder das Recht erhält, eine neue Fahrerlaubnis zu beantragen, hängt davon ab, welche Sperrfrist die Behörde dem Betroffenen auferlegt. Denn frühestens nach Ablauf dieser Frist kann ein neuer Führerschein ausgegeben werden. Gegen eine solche Vorgehensweise hatte sich der Geschäftsführer eine GmbH gewandt. Wegen gleich mehrerer Verkehrsordnungswidrigkeiten, die der Chef der Firma am 25.08.2017 begangen hatte, erging am 02.10.2017 gegen ihn ein Bußgeldbescheid und es wurden zwei Punkte im Fahreignungsregister (vormals Verkehrszentralregister) eingetragen. Damit standen dort zu seinen Lasten nun insgesamt neun Punkte. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis trug er vor, der Bußgeldbescheid vom 2. Oktober 2017 sei ihm nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Daher sei die Einspruchsfrist gegen den Bescheid noch nicht abgelaufen mit der Folge, dass er nicht habe rechtskräftig werden können. In dem Fall hätten dann aber auch keine weiteren Punkte im Fahrerlaubnisregister eingetragen werden dürfen. Der Entzug der Fahrerlaubnis sei daher rechtswidrig.

Ersatzzustellung des Bußgeldbescheids ist rechtskräftig

Tatsächlich hatte die Bußgeldstelle den Bußgeldbescheid nicht an die private Wohnanschrift des Betroffenen geschickt, sondern im Wege der Ersatzzustellung persönlich adressiert an die Geschäftsadresse der GmbH übersandt, wo er in den Briefkasten der GmbH eingeworfen wurde. Dies war nach Ansicht des in der Sache zuständigen Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg rechtsmäßig. So führte der Senat in seiner Entscheidung vom 23.04.2018 (Az. 10 S 358/18) aus, dass eine Ersatzzustellung an die Geschäftsadresse durch Einwurf in den Briefkasten entsprechend § 180 S. 1 i.V.m. § 178 Abs. 1 Nr.2 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig ist. Danach ist eine Ersatzzustellung durch Einlegen des zuzustellenden Schriftstücks in dem zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten erlaubt, wenn die Zustellung nicht ausführbar ist, weil weder der Zustellungsempfänger selbst noch eine dort beschäftigte Person als Ersatzzustellungsempfänger angetroffen wird. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück nach §180 Satz 2 ZPO als zugestellt. Nach Ansicht der Richter gilt diese Regelung auch für einen GmbH-Geschäftsführer ungeachtet dessen, dass der Bußgeldbescheid keine Angelegnheit der Gesellschaft betraf, sondern an ihn persönlich gerichtet war. "Denn die Ersatzzustellung im Geschäftsraum kann auch dann erfolgen, wenn die Sendung keine geschäftliche, sondern eine persönliche Angelegnheit betrifft", so der VGH. Die Zustellungsvorschriften regeln insoweit kein Rangverhältnis des Zustellungsorts. Seit der mit dem Zustellungsreformgesetz vom 25.07.2001 erfolgten Änderung des Zustellungsrechts kann auch nicht mehr mit Erfolg eingewendet werden, der Gewerbebetrieb einer GmbH sei aufgrund deren rechtlicher Selbstständigkeit als juristischer Person allein dieser zuzuordnen.

Keine Unterscheidung zwischen natürlicher und juristischer Person

Hierauf kommt es seit der am 01.07.2002 in Kraft getretenen Novellierung, mit welcher der Gesetzgeber die Regelungen über die Ersatzzustellung unter Aufgabe der Unterscheidung zwischen der Zustellung an natürliche und juristische Personen im Bereich der Geschäfträume vereinheitlichen wollte, nicht mehr an.

Begriff der Geschäftsräume ist maßgeblich

Nach den aktuell geltenden Regelungen kommt es allein auf den Begriff des Geschäftsraums an, der weit auszulegen ist. Es genügt insoweit, dass dem Zustellungsadressaten der Geschäftsraum wie ein eigener zugerechnet werden kann. Diese Entscheidung zeigt, dass auch bei einer Zustellung an die Geschäftsadresse eines Betroffenen unverzüglich Rechtsmittel eingelegt werden sollten, will man sich gegen den Tatvorwurf, wie er im Bußgeldbescheid festegehalten ist, wehren. Ob zukünftige Behörden häufiger direkt beim Arbeitgeber Zustellungen vornehmen werden, bleibt nach dieser Entscheidung abzuwarten.

von Dr. Katja Löhr-Müller

Foto: Claudia Becker

 

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