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Firmenwagenwissen

Was gilt eigentlich als Wegeunfall?

Ein Arbeitnehmer hatte seine Wohnung verlassen, um ins Büro zu fahren. Er lief zu seinem auf dem Grundstück abgestellten Pkw. Nachdem er die Aktentasche im Fahrzeug verstaut hatte, setzte er sich aber nicht sofort hinters Steuer,um loszufahren.

Wegeunfall: Mann stürzt auf eigenem Grundstück

Der Wetterbericht hatte für diesen Tag die Gefahr von Eisglätte vorhergesagt. Deshalb begab sich der Mann zunächst zu Fuß zur Straße. Nachdem er die Bodenverhältnisse überprüft hatte, wollte er zurück zum Wagen. Dabei knickte er auf seinem Grundstück an einer Regenabflussrinne um und stürzte unglücklich. Das Resultat: ein gebrochener Arm. Der Arbeitnehmer und sein Arbeitgeber gingen von einem Arbeitsunfall aus. Nach den berufsgenossenschaftlichen Regelungen sind nicht nur Unfälle im unmittelbaren Zusammenhang mit der Arbeitserbringung über die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt. Auch für Wegeunfälle sind die Berufsgenossenschaften die richtigen Ansprechpartner. Wegenunfälle sind Unfälle, die auf dem Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte oder zurück geschehen.

Berufsgenossenschaft lehnt Anerkennung als Wegeunfall ab

Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte jedoch die Anerkennung als Wegenunfall ab. Das vom Arbeitnehmer angerufene Sozialgericht ging davon aus, dass die Überprüfung der Witterungsverhältnisse eine Vorbereitungshandlung für den Weg von Zuhause zur Arbeitstätte dargestellt habe. Eine solche Vorsichtsmaßnahme sei daher auch mitversichert. Dem schloss sich das Landessozialgericht an, nachdem die Berufsgenossenschaft Rechtsmittel gegen das Urteil des Sozialgerichts eingelegt hatte. Das letzte Wort in dieser Sache hatte aber das Bundessozialgericht. Und das kam zu einem anderen Schluss.

Bundessozialgericht: kein sachlicher Zusammenhang mit Tätigkeit

Nach Ansicht der Bundesrichter liegt ein Arbeitsunfall nur vor, wenn die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, wenn also ein innerer oder sachlicher Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit besteht. Zwar habe der Arbeitnehmer einen Unfall erlitten und er sei auch gesetzlich unfallversichert. Die Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses - das Zurücklegen des Wegs von der Straße zu seinem Pkw - stand jedoch in keinem sachlichen Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit, so das Bundessozialgericht. Der Beschäftigte stand unter Versicherungsschutz, als er die Wohnung verließ und zu sinem Auto ging. Er hatte diesen versichrten Weg dann aber nicht nur geringfügig aus eigenwirtschaftlichen Gründen unterbrochen. Beim Rückweg vond er Fahrbahn in Richtung Auto hielt diese Unterbrechung noch an.

Nicht der Weg an sich, sondern der Vorgang des Sich-Bewegens ist versichert

Das Bundessozialgericht macht ins einer Entschheidung deutlich, dass nur der mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängende unmittelbare Wege nach und vom dem Ort der Tätigkeit als Wegeunfall dem Versicherungsschutz unterliegt. Dabei ist auch nicht der Weg an sich versichert, sondern dessen Zurücklegen, also der Vorgang des Sich-Bewegens auf diesem Weg. Die Prüfung der Fahrbahnverhältnisse war nach Ansicht der Richter eine rein privatwirtschaftlcihe Handlung. Denn nach §8 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch 7. Buch besteht eine Wegeunfallversicherung nur für das "unmittelbare" Zurücklegen des Weges. Erst wenn der Mann wieder sein Fahrzeug erreicht hätte um einzusteigen, wäre der Versicherungsschutz wieder aufgelebt.. Schließlich sei der Arbeitnemer auch nicht gesetzlich verpflichtet gewesen, vor der Fahrt die Bodenverhältnisse zu überprüfen. Eine solche gesetzliche Verpflichtung sieht die Straßenverkehrsordnung nicht vor.

In diesen Situationen besteht kein Versicherungsschutz

In diesem Zusammenhang wurde seitens des Gerichts noch einmal darauf hingewiesen, dass während der Durchführung allgemeiner Maßnahmen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit eines der Zurücklegung des Weges dienenden Kraftfahrzeugs wie zum Beispiel Tanken, Inspektionen und Reparaturen kein Versicherungsschutz  besteht (Bundessozialgericht, Urteil vom 23.01.2018, B 2 U 3/16 R).

von Dr. Katja Löhr-Müller

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