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Autounfall

Inhaltsverzeichnis

Nutzungsausfallentschädigung

Was gilt für einen Unfall auf Privatfahrt?

Laut Bundesfinanzhof ist die Entschädigung für einen Nutzungsausfall als Betriebseinnahme zu verbuchen.

Detlef G.A. Juhrich

Der Bundesfinanzhof hat eine bemerkenswerte Entscheidung zur steuerlichen Erfassung unfallbedingter Nutzungsausfallentschädigungen auch privat nutzbarer Betriebsfahrzeuge getroffen. Folgender Sachverhalt lag dabei zugrunde: Ein Geschäftsmann, der sein Kfz zulässigerweise dem Betriebsvermögen seines Unternehmens zugeordnet und den privaten Nutzungsanteil ordnungsgemäß nach der Ein-Prozent-Regelung versteuert hatte, wurde auf einer Privatfahrt schuldlos in einen Verkehrsunfall verwickelt. Im Rahmen der Schadensregulierung zahlte die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers unter anderem eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 1.210 Euro, die der geschädigte Fuhrparkinhaber seinem Privatbereich zuordnete, da sich der Unfall nicht auf einer betrieblichen Dienstreise, sondern auf einer Privatfahrt ereignet hatte.

Leider hatte er die Rechnung ohne das Finanzamt gemacht. Im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung brachte der Prüfungsbeamte diesen Sachverhalt ans Licht, ordnete die Nutzungsausfallentschädigung der betrieblichen Sphäre des Unternehmers zu und bat diesen kräftig zur Kasse. Hiergegen setzte sich der Geschäftsmann zur Wehr und trat den Marsch durch die Instanzen an, sodass der Fall nach erfolglosem Einspruchs- und Finanzgerichtsverfahren höchstrichterlich vom Bundesfinanzhof entschieden werden musste.

Aber auch hier ward dem Kläger kein Glück beschieden, denn die Bundesfinanzrichter stützten die Vorentscheidungen, sahen die Revision des Fahrzeugnutzers zwar als zulässig an, wiesen sie aber dennoch als unbegründet zurück und bürdeten ihm zudem noch die Kosten des Verfahrens auf.

Notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen?

In seiner Urteilsbegründung führte der erkennende Senat einleitend aus, dass Versicherungs- oder Schadensersatzleistungen für Beschädigung, Zerstörung oder Diebstahl eines zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden Wirtschaftsgutes grundsätzlich zu den Betriebseinnahmen gehören. Diese Aussage gilt in jedem Fall auch für gemischt genutzte Pkw, sofern sie dem Betriebsvermögen zugeordnet wurden, unabhängig davon, ob es sich hierbei um notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen handelt.

Ist, wie im vorliegenden Fall geschehen, eine Zuordnung zum Betriebsvermögen vorgenommen worden, kommt es im Schadensfall nicht darauf an, ob dieser während einer Dienst- oder Privatfahrt entstanden ist. Die Ersatzleistung knüpft nach Erkenntnis des Richtergremiums nicht an das schädigende Ereignis an, sondern an dessen Folgen in Form des zeitweiligen Wegfalls der Gebrauchsmöglichkeit, die als integraler Bestandteil des beschädigten Wirtschaftsguts anzusehen ist und somit der Zuordnung des Wirtschaftsgutes folgt. Der Schadensersatz tritt daher in die Fußstapfen der beschädigten Sache.

Keinen Einfluss auf die steuerliche Behandlung der Ausfallentschädigung hat die Tatsache, dass im vorliegenden Fall kein Ersatzfahrzeug angemietet wurde, da die Nichtnutzung eines Ersatzwagens die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse nicht zu ändern vermag. Auch die Einlassung des Klägers, er habe während der Zeit des Fahrzeugausfalls Urlaub gemacht und somit auch keine berufsbedingten Dienstfahrten durchführen müssen, sahen die Finanzrichter als unerheblich an, da es der Geschädigte nicht in der Hand habe, die Verlagerung der Schadensersatzleistung in den privaten Bereich durch mehr oder weniger willkürliche Aufteilung seiner Arbeits- und Urlaubsphasen zu beeinflussen.

Bundesfinanzhof bleibt seiner Linie treu

Mit dieser Auffassung setzt der Bundesfinanzhof konsequent seine bisherig ergangene Rechtsprechung zu Schadensersatzleistungen als Ausgleich für betriebliche Substanzverluste oder Substanzschäden fort. Weiterhin machten die Bundesfinanzrichter deutlich, dass die Nutzungsausfallentschädigung voll umfänglich als Betriebseinnahme zu erfassen sei, da der klagende Steuerpflichtige die private Nutzungsentnahme nach der Ein-Prozent-Methode berechnet hatte, so dass die Entschädigung hierin aufgeht, da hier ein Pauschalwert ermittelt wird, der unabhängig vom tatsächlichen Kostenaufwand immer anzusetzen ist. Daran ändert auch die Tatsache, dass das Unglück auf einer reinen Privatfahrt entstanden ist, nichts. Sofern dem Geschädigten über einen längeren Zeitraum kein Kraftfahrzeug auch für private Zwecke zur Verfügung stehen würde, wäre für diese Periode kein Nutzungsanteil nach der Ein-Prozent-Regel anzusehen. Im Streifall fanden sich hierfür jedoch keine Anhaltspunkte.

Führen eines Fahrtenbuchs hat Vorteile

Hätte der klagende Fahrzeugnutzer den privaten Nutzungsanteil des verunfallten Fahrzeugs statt nach der pauschalen Methode durch ein Fahrtenbuch ermittelt, wäre das Urteil für ihn wohl nicht ganz so negativ ausgefallen, wie die erkennenden Richter im Schlussabsatz ihrer Entscheidungsfindung deutlich machten. Da bei ordnungsmäßigem Fahrtenbuch das Verhältnis zwischen privaten und betrieblichen Fahrten nachweislich aufgezeichnet würde, wäre hier die erhaltene Nutzungsausfallentschädigung nur quotal in Höhe des nachgewiesenen betrieblichen Anteils Gewinn erhöhend zu erfassen, der dem Privatbereich zuzuordnende Anteil bliebe unberücksichtigt.

Aus dem besprochenen Urteil kann man zwei Dinge lernen. Zum einen, wie weitreichend die oftmals schon vor Jahren getroffene Entscheidung zur Zuordnung eines Fahrzeugs zum Betriebsvermögen sein kann. Gerade kleinere Fuhrparkbetriebe sollten genau prüfen, ob ein Kfz des gewillkürten Betriebsvermögens unbedingt in das Betriebsvermögen eingebracht werden muss.

Zum anderen zeigt das Urteil vom 27. Januar 2016 (Az.: X R 2/14), dass ein Fahrtenbuch durchaus auch andere Vorteile mit sich bringen kann.

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