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Weg frei für Diesel-Fahrverbote

Das Bundesverwaltungsgericht hält Diesel-Fahrverbote in Städten nach geltendem Recht für grundsätzlich zulässig. Die beklagten Städte müssen aber bei den nun anstehenden Regelungen auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit achten, so das nun gesprochene Leipziger Urteil. Die Richter wollen so besondere Härten für Diesel-Besitzer vermeiden. Trotzdem werden wohl einige Diesel-Fahrer in Stuttgart und Düsseldorf relativ zügig Fahrverbote zu spüren bekommen. In anderen Städten könnte es hingegen etwas länger dauern.

Von Stuttgart verlangt das Gericht nun eine phasenweise Einführung von Verkehrsverboten in seiner Umweltzone zu prüfen. In einer ersten Stufe könnte das beispielsweise nur ältere Dieselfahrzeuge der Abgasnorm Euro 4 und schlechter betreffen - in Deutschland sind das rund 43 Prozent der rund 15 Millionen Diesel-Pkw. Euro-5-Fahrzeuge dürfen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht vor dem 1. September 2019 - also vier Jahre nach Einführung der Abgasnorm Euro 6 - mit Verkehrsverboten belegt werden. Auch alte Benziner der Abgasnorm Euro 3 wären wohl von Fahrverboten betroffen. Darüber hinaus sind dem Gericht zufolge Ausnahmen nötig, etwa für Handwerker oder bestimmte Anwohnergruppen. Wie genau die Stadt Stuttgart die Regelung nun ausgestaltet, bleibt jedoch abzuwarten.

Ähnliches gilt für die zweite beklagte Kommune: Düsseldorf muss laut dem Urteil seinen gesamten Luftreinhalteplan prüfen. Bislang seien Maßnahmen zur Begrenzung der von Dieselfahrzeugen ausgehenden Emissionen nicht ernsthaft in den Blick genommen worden, heißt es. Ergebe sich bei der Prüfung, dass sich Verkehrsverbote für Diesel-Kraftfahrzeuge als die einzig geeigneten Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung überschrittener NOx-Grenzwerte darstellten, seien diese in Betracht zu ziehen. Auch in diesem Fall ist eine phasenweise Einführung von Fahrverboten denkbar.

Das Urteil betrifft zunächst nur Düsseldorf und Stuttgart, macht Fahrverbote aber in allen Kommunen wahrscheinlich, in denen die NOx-Grenzwerte überschritten werden. Nach aktuellem Stand sind das 37. Besonders belastet ist die Luft unter anderem im München, Köln, Reutlingen und Hamburg. Ob und wann es in den einzelnen Städten soweit kommt, ist aber noch unklar.

Auch zur praktischen Umsetzung macht das Gericht Aussagen. Demnach ermögliche die Straßenverkehrsordnung durchaus sowohl zonale als auch streckenbezogene Verkehrsverbote für Diesel-Kraftfahrzeuge. Angezeigt werden Fahrverbote entweder durch das Umweltzonenschild oder das Schild „Verbot für Kraftfahrzeuge“. Ausnahmen – also etwa Autos mit Euro 6 - werden durch ein Zusatzschild angezeigt. Der Vollzug solcher Verbote sei zwar gegenüber einer „Plakettenregelung“ deutlich erschwert, dies führe allerdings nicht zur Rechtswidrigkeit der Regelung, so das Gericht. Wer sich nicht an die Fahrverbote hält, riskiert ein Bußgeld. Bei einem Verstoß gegen die Umweltzonenregelung läge es zwischen 80 und 160 Euro, bei Nichtbeachtung des Kraftfahrzeugverbots bei 25 Euro. Keine Rolle im Leipziger Urteil spielte die Einführung einer „Blauen Plakette“. Sie kann nur auf Bundesebene beschlossen werden – die Wahrscheinlichkeit einer derartigen Regelung hat sich nun aber erhöht.

Verlierer der neuen Fahrverbots-Regelungen sind in jedem Fall die Autofahrer. Neben den konkreten Fahrverboten schlagen vor allem die wohl nun deutlich sinkenden Restwerte älterer Diesel-Pkw ins Kontor. Laut dem Urteil gibt es keine finanzielle Ausgleichspflicht für Betroffene. Gewisse Wertverluste seien hinzunehmen, so das Gericht.

Laut der Stiftung Warentest ist es jedoch denkbar, dass die Behörden zugunsten von Eigentümern noch junger Euro-5-Diesel Entschädigungen zahlen, wenn diese etwa als Bewohner einer Dieselfahrverbotszone besonders hart betroffen sind. Vom Verkäufer oder dem Hersteller des Wagens können Betroffene prinzipiell nur dann Erstattung vom Kaufpreis verlangen, wenn es sich um einen Wagen mit illegaler Motorsteuerung handelt. Aber auch hier stehen noch zahlreiche Urteile aus. Wer seinen Wagen mit einem Kredit finanziert, könnte das Auto laut den Verbraucherschützern unter Umständen über den Widerruf des Kreditvertrags loswerden.

Quelle: Spotpress.de/Holger Holzer/SP-X.

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