Dr. Katja Löhr-Müller
Für Arbeitnehmer im Außendienst ist der Besitz einer Fahrerlaubnis von existentieller Bedeutung. Wer den Großteil des Arbeitstages hinter dem Steuer verbringt, um Kunden anzufahren und dafür auch einen Dienstwagen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt erhält, benötigt einen Führerschein.
Jahrelang ohne Führerschein unterwegs
Auf welche Ideen Mitarbeiter kommen können, wenn dieser nicht mehr vorliegt, zeigt ein Fall, mit dem sich das Landesarbeitsgericht Köln zu befassen hatte.
Ein technisch-kaufmännischer Außendienstmitarbeiter, dessen Arbeitsbereich darin bestand, im gesamten Bundesgebiet und Österreich gewerbliche Kunden aufzusuchen, um dort technischen Support zu leisten und Vertriebsaufgaben wahrzunehmen, war mehrere Jahre mit einem Dienstwagen unterwegs, ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein. Anders als in vielen Unternehmen nach wie vor üblich, hatte der Arbeitgeber regelmäßige Führerscheinkontrollen bei seinen Arbeitnehmern durchgeführt und nicht nur darauf vertraut, Mitarbeiter würden sich schon melden, wenn sie kein Fahrzeug mehr fahren dürfen.
Führerschein als verloren gemeldet
Bei jeder angesetzten Kontrolle konnte der Dienstwagenfahrer einen Führerschein vorweisen. Denn schon in den neunziger Jahren hatte der Mann seinen Papierführerschein bei der Behörde als abhanden gekommen gemeldet und einen neuen Führerschein erhalten. Tatsächlich war der Führerschein aber nicht verlorengegangen. Nachdem im Jahr 2009 dann die Fahrerlaubnis entzogen worden war, legte der Arbeitnehmer bei der Kontrolle durch den Arbeitgeber einfach den alten Führerschein vor.
Fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber
Erst die Polizei kam dem Mann nach einer Verkehrskontrolle auf die Spur, indem sie beim Arbeitgeber nachfragte, wie denn die Kontrollmechanismen im Unternehmen ausgestaltet seien, wenn ein Fahrer ohne Fahrerlaubnis einen Firmenwagen nutzen könne. Der Arbeitgeber kündigte wegen dieser Täuschungshandlung seines Mitarbeiters das Arbeitsverhältnis daraufhin fristlos.
Arbeitnehmer wehrt sich mit Eigenkündigung
Hiergegen wehrte sich der Arbeitnehmer mit dem Hinweis, er habe selbst bereits vorher eine Eigenkündigung ausgesprochen. Daraufhin sei ihm der Firmenwagen weggenommen worden, sodass er ohnehin nicht mehr ein Fahrzeug seines Arbeitgebers fahren könne. Und für die restlichen fünfeinhalb Monate bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses könne er auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln seiner Arbeitstätigkeit nachkommen.
Das sah das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln ganz anders. Es komme nicht darauf an, ob der Kläger möglicherweise anders im Unternehmen noch hätte eingesetzt werden können. Ohne Fahrzeug wäre es ihm auf keinen Fall möglich gewesen, seine bisherige Tätigkeit aufrecht zu erhalten. Durch die über Jahre währende Täuschungshandlung habe der Arbeitnehmer das Vertrauensverhältnis zu seinem Arbeitgeber so zerstört, dass eine Weiterbeschäftigung unter keinen Umständen mehr zumutbar sei.
Vorfall schädigt das Image des Unternehmens
Auch habe der Mitarbeiter einen Imageschaden zu Lasten des Unternehmens verursacht. Denn die Polizei sei zunächst davon ausgegangen, der Arbeitgeber komme seinen Kontrollpflichten nicht ausreichend nach. Insgesamt sei die fristlose Kündigung daher gerechtfertigt gewesen, auch wenn das Arbeitsverhältnis ohnehin wenige Monate später geendet hätte (LAG Köln, Urteil vom 26.07.2012 Az. 7 Sa 327/12).