Wer als Rechtsabbieger in eine zweispurige Straße einfährt, darf sich die Spur aussuchen. Ein Linksabbieger muss ihm Vorfahrt gewähren, wie das Amtsgericht Brandenburg nun bekräftigt hat. In dem verhandelten Fall hatte der Fahrer eines Kleinbusses nach dem Rechtsabbiegen die Wahl zwischen zwei Fahrspuren. Weil sein Vordermann die rechte gewählt hatte, entschied er sich für die Linke.
Zeitgleich wollte ein Linksabbieger ebenfalls in die linke Spur einfahren; es kam zu einem Unfall. Das Gericht sah die Verantwortung für den Zusammenstoß beim Linksabbieger. Ist die Straße, in die abgebogen werden soll, zweispurig, so habe der bevorrechtigte Rechtsabbieger grundsätzlich auch ein Wahlrecht, welchen Fahrstreifen er dort befahren will, zitiert RA-Online aus der Begründung. Das Vorfahrtsrecht des Rechtsabbiegers beziehe sich auf beide Fahrspuren. Darauf müsse sich ein Linksabbieger einstellen (Az.: 31 C 290/20). (Holger Holzer/SP-X/dnr)