Wer keine Rückfahrkamera hat, sollte beim Parken besser einen Einweiser rufen oder selbst einmal hinters Auto gehen.
Foto: Dennis Gauert
Wer keine Rückfahrkamera hat, sollte beim Parken eines Transporters besser einen Einweiser rufen oder selbst einmal hinters Auto gehen.

Urteil

Wer nichts sieht, braucht einen Einweiser

Das Verwaltungsgericht Würzburg bestätigt grobe Fahrlässigkeit beim „blinden“ Rückwärtsfahren mit einem Transporter.

Beim Rückwärtsfahren ist besondere Vorsicht angebracht. Wer mit einem unübersichtlichen Fahrzeug zurücksetzt, muss im Zweifel einen Einweiser hinzubitten, wie aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg hervorgeht. In dem verhandelten Fall hatte ein Bundeswehrsoldat beim Rückwärtsfahren mit einem Mercedes-Transporter ein anderes Auto beschädigt. Der Dienstherr warf ihm grobe Fahrlässigkeit vor, da er ohne Einweiser rangiert hatte und verlangte einen Schadensersatz.

StVO schreibt Sorgfalt beim Parken vor

Zu Recht, wie das Gericht laut "RA Online" urteilte. Der Soldat habe sowohl gegen die Straßenverkehrsordnung als auch gegen militärische Dienstvorschriften verstoßen, indem er sich beim Rückwärtsfahren mit einem unübersichtlichen Fahrzeug allein auf die Außenspiegel verlassen habe. In dem konkreten Fall seien zudem andere Soldaten an Bord gewesen, die er ohne weiteres um Hilfe hätte bitten können (Az.: W 1 K 22.584). (Holger Holzer/SP-X/dnr)

Urteil

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