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Mechaniker in der Werkstatt

Inhaltsverzeichnis

Werkstattrecht

Werkstätten müssen Nebenpflichten beachten

Wer eine Werkstatt mit der Fahrzeugreparatur beauftragt, kann die Einhaltung von Nebenpflichten wie Prüf- oder Obhutspflichten erwarten.

Von Dr. Katja Löhr-Müller

Wird ein Dienstwagen in der Werkstatt repariert, müssen Fuhrparkmanager darauf vertrauen können, dass diese Werkstatt eine umfassende und sorgfältige Suche nach dem Mangel vornimmt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat nun in einer interessanten Entscheidung dargelegt, welche Prüf- und Obhutspflichten eine Fachwerkstatt trifft und wann ein Kunde Schadensersatz verlangen kann, wenn diese Pflichten missachtet wurden.

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Der Fall: Ein Fahrzeughalter hatte sein SUV zur Motorreparatur in die Werkstatt gebracht. Diese führte umfangreiche Arbeiten an den hydraulischen Ventilspielausgleichselementen und dem Kettenspanner durch. Obwohl der Motor hierfür teilweise zerlegt worden war, prüfte die Werkstatt nicht den Zustand der Steuerketten. Nach Abschluss der Arbeiten waren die Steuerketten wieder so verbaut, dass man deren Zustand ohne eine nochmalige Zerlegung des Motors nicht mehr prüfen konnte.

Nach nur wenigen hundert Kilometern kam es dann zu einem so schweren Motorschaden, dass nur noch ein Austauschmotor für das Fahrzeug infrage kam. Verursacher für den Schaden waren die Steuerketten, die zum Zeitpunkt der Erstreparatur bereits so stark abgenutzt waren, dass nur noch deren Austausch angezeigt gewesen wäre.

Zusätzliche Checks als Nebenpflicht

Das OLG Düsseldorf stellte nun klar, dass eine Werkstatt verpflichtet ist, im Rahmen einer Reparatur am Motor und beim Austausch eines Kettenspanners auch die Steuerketten zu überprüfen. Das gilt selbst dann, wenn hierfür kein Auftrag erteilt worden ist. Sie hätte auch auf die Fehlerhaftigkeit von Teilen des Fahrzeugs achten müssen, mit denen sie sich im Zuge der durchgeführten Reparatur befasste, so die Richter.

Wird dabei ein weiterer Schaden festgestellt, muss der Auftraggeber darauf hingewiesen werden, damit er die Möglichkeit erhält, einen Nachreparaturauftrag zu erteilen. Das gilt insbesondere dann, wenn die auszutauschenden Teile nach der Erstreparatur nicht mehr überprüft werden können, weil der Motor bereits wieder zusammengebaut ist.

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Werkstätten mit Überprüfungs- und Aufklärungspflicht

Das Gericht verurteilte daher die Fachwerkstatt zur Übernahme der Kosten für den Austauschmotor und dessen Einbau. Allerdings muss sich der Kläger jene Kosten anrechnen lassen, die ihm bei einer fachgerechten Reparatur, also dem Austausch auch der Steuerketten, entstanden wären. Denn ein Geschädigter darf nicht bessergestellt werden als im Falle einer ordnungsgemäßen Reparatur. Im vorliegenden Fall entsprachen die fiktiven Reparaturkosten nahezu den Kosten des Austauschmotors samt Einbau. Deshalb sprachen die Richter dem Kläger letztlich lediglich Nutzungsausfall sowie die Erstattung des privat finanzierten Gutachtens zur Feststellung der Schadensursache zu.

Wieder einmal hat ein Gericht einen Reparaturfachbetrieb also an seine Sorgfaltspflichten erinnert. Nicht nur die in Auftrag gegebene Reparatur ist ordnungsgemäß durchzuführen. Werkstattmitarbeitern kommt darüber hinaus eine umfassende Überprüfungs- und Aufklärungspflicht zu. Werden diese Nebenpflichten missachtet, kann die Werkstatt in die Haftung genommen werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.10.2019, Az. I-21 U 43/18).

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