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Elektroauto tankt auf

Inhaltsverzeichnis

Fördermaßnahmen und Steuervorteile

Wie der Staat Elektromobilität fördert

Seit dem 1. Januar 2017 ist der Ladestrom einkommensteuerfrei. Die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer wurde auf zehn Jahre ausgedehnt.

Detlef G.A. Juhrich

Die Politik sieht in der Elektromobilität angesichts weltweit steigender CO2-Werte eine ernsthafte Option für die Zukunft und hat in der Vergangenheit bereits einige auch für Fuhrparkbetriebe und Dienstwagennutzer interessante Fördermaßnahmen auf den Weg gebracht. Wie etwa den seit 2013 gewährten Vorteil der Minderung des Bruttolistenpreises um die Batteriekosten bei der Berechnung des privaten Nutzungsanteils. Dieser besteht auch über 2016 hinaus in leicht angewandelter Version fort.

Fördermaßnahmen für Privatpersonen und Unternehmen

Mit dem zum 1. Januar 2017 in Kraft getretenen „Gesetz zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität im Straßenverkehr“ wurde von der Bundesregierung nun ein milliardenschweres Bündel von zum Teil zeitlich befristeten Fördermaßnahmen und Steuervorteilen auf den Weg gebracht, um sowohl Fuhrparkbetrieben und Dienstwagennutzern als auch Privatpersonen den Umstieg auf die immer noch vor sich hin kümmernde Elektromobilität schmackhaft zu machen.

Neben einer Beschaffungsinitiative für mehr Elektromobilität im öffentlichen Dienst, wurden zahlreiche Anreize auch für die Privatwirtschaft geschaffen. Als zentraler Baustein zur Förderung des Absatzes von neuen Elektrofahrzeugen kann die „Umweltbonus“ genannte Kaufprämie angesehen werden, die bereits seit dem 1. Juli 2016 für den Erwerb von Neuanschaffungen gewährt wird. Anspruchsberechtigt sind sowohl Unternehmen, als auch Privatpersonen, Stiftungen, Vereine und Körperschaften. Voraussetzung ist ein Kauf oder eine Finanzierung, Miete oder Leasing eines im Inland erstzuzulassenden Neufahrzeugs mit einem Netto-Basislistenpreis von maximal 60.000 Euro. Die Mindestbehaltedauer muss sechs Monate betragen.

Die Umweltprämie beträgt bei reinen Elektrofahrzeugen (BEV) und bei Brennstoffzellenfahrzeugen (FCEV) 4.000 und bei Hybridfahrzeugen (PHEV und REEV) 3.000 Euro. Die Prämienbeantragung erfolgt elektronisch in einem zweistufigen Verfahren und ist nach Fahrzeugerwerb beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (www.baba.de) zu stellen. Die Auszahlung soll entweder direkt an den Antragsteller oder per Kaufpreiserrechnung an den Fahrzeughändler erfolgen.

Zehnjährige Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge

Zusätzlich gilt rückwirkend für alle ab dem 1. Januar 2016 und vor dem 31. Dezember 2020 erstzugelassenen Elektro- und Brennzellenfahrzeuge (nicht für Hybridfahrzeuge) eine zehnjährige Kraftfahrzeugsteuerbefreiung, die auch vollständig auf Elektrobetrieb umgerüstete Altbestandsfahrzeuge umfasst.

Die als geldwerter Vorteil angesehene kostenlose oder verbilligte Übereignung (Schenkung) einer Ladevorrichtung an betriebliche Mitarbeiter, oder ein für den Erwerb einer derartigen Ladestation gewährter, nicht rückzahlbarer Arbeitgeberzuschuss kann ab dem 1. Januar 2017 (befristet bis zum 31. Dezember 2020) pauschal mit 25 Prozent Lohnsteuer plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer abgegolten werden. Sozialversicherungsabgaben fallen durch die Pauschalierung nicht an, so dass der Arbeitnehmer hier nicht zusätzlich mit Abgaben belastet wird. Voraussetzung ist, dass dieser Vorteil zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.

Steuerfreies Aufladen von Elektromobilen

Das kostenlose oder verbilligte Aufladen eines Elektromobils im Betrieb oder bei einem verbundenen Unternehmen sowie die Überlassung (nicht Übereignung) einer Ladestation zum Aufladen eines Dienstwagens, aber auch eines Privatfahrzeugs oder Elektrofahrrads ist nach dem neu eingefügten Paragrafen 3 Nr. 46 EStG ab dem 1. Januar 2017 (befristet bis zum 31. Dezember 2020) einkommensteuerfrei und braucht auch nicht pauschal versteuert zu werden, sofern der Vorteil zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Eine Entgeltumwandlung ist somit nicht möglich, aber es entfällt durch diese Regelung die bisher recht aufwendige Ermittlung der von den einzelnen Mitarbeitern abgenommenen Strommengen.

Daneben wird dem Fuhrparkbetrieb ab 2017 ein Vorteil bei der Stromsteuer gewährt. Der Ladestrom, den der Fuhrparkbetreiber an Mitarbeiter, Kunden oder Geschäftsfreunde abgibt, unterliegt nicht mehr der Stromsteuer und ist somit nicht zu erfassen. Das gilt allerdings nicht für den Ladestrom, der für eigenbetriebliche Zwecke, etwa für den Betrieb des firmeninternen Elektromobilfuhrparks, genutzt wird. Diese Energie ist weiter stromsteuerpflichtig, daher tut hier Abgrenzung Not, um nicht überbesteuert zu werden.

Flankierend zu den direkt den Nutzern der Elektromobile zugedachten Fördermaßnahmen soll mit dem von der Bundesregierung ins Leben gerufenen Programm „Schaufenster Elektromobilität“ der Bereich Forschung und Entwicklung von Elektromobilität massiv gefördert werden.

Was fehlt sind Ladestationen

Zudem ist geplant, ein bundesweit flächendeckendes Netz von Ladestationen aufzubauen und die Schnellladeinfrastruktur zu fördern, da erkannt wurde, dass die zeitintensive Aufladung des Elektroautos im Gegensatz zur nur wenige Minute dauernden Betankung ein Haupthindernis für die Verbreitung der Elektromobilität darstellt. Derzeit gibt es in Deutschland bereits 7.100 Ladepunkte, davon 230 Schnellladepunkte. Man muss sie nur finden.

Gleichzeitig sollen einheitliche Ladestandards für Elektroautos definiert werden, um die Elektromobilität zu optimieren. Und es ist angestrebt, weitere rechtliche Rahmenbedingungen für das Aufladen von Elektrofahrzeugen zu schaffen, um das Laden von Elektromobilen preisgünstiger zu machen.

Die Bundesregierung hält nach wie vor an ihrem Ziel fest, bis zum Jahr 2020 den Anteil der Elektrofahrzeuge auf eine Million zu erhöhen und die CO2 Belastung deutlich zu senken. Inwieweit das vorgestellte Maßnahmenpaket dazu beitragen kann, sei dahingestellt.

Tatsache ist, dass die Angebotspalette an Elektroautos, die zudem nicht immer den Anforderungen eines Fuhrparkbetriebes entsprechen, eher bescheiden ist. Um der Elektromobilität auch im unternehmerischen Bereich zum Durchbruch zu verhelfen, muss dem Ausbau der elektromobilen Infrastruktur absolute Priorität eingeräumt werden. Solange dies nicht geschieht, wird das Elektromobil im Betriebsfuhrpark wohl nur ein Exot bleiben.

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Ausgabe 3/2017

E-Mobilität: Seit Januar ist der Ladestrom einkommensteuerfrei. Das und vieles mehr in dieser Ausgabe.

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