Schon lange versucht die Politik, die Anschaffung von Elektrofahrzeugen voranzubringen. Aber erst durch die Dieselaffäre setzen sich nun immer mehr konventionell betriebene Fuhrparks mit der Frage auseinander, ob Beschäftigten reine Elekrofahrzeuge oder Hybrid-Elekrofahrzeuge als Dienstwagen in der Car Policy mit angeboten werden sollen. In vielen Fällen ist es der besondere Wunsch von Mitarbeitern, auf Pkw mit elektrischem Antrieb umsteigen zu dürfen. Insbesondere für Arbeitnehmer, die nur einen kurzen Fahrweg ins Büro haben und das Fahzeug dienstlich nicht viel nutzen müssen, kann der Umstieg eine echte Alternative darstellen. Bevor in der Dienstwagenrichtlinie die vorbehaltlose Freigabe für diese neuen Antriebstechniken erklärt wird, sollten Arbeitgeber prüfen, welche neuen Rechte und Pflichten sich daraus ergeben können. So ist es noch vergleichsweise einfach, auf dem Betriebsgelände Ladesäulen installieren zu lassen, damit während der Arbeitszeit die Fahrzeuge aufgeladen werden können. Doch werden diese tatsächlich auch ausreichen, wenn immer mehr Arbeitnehmer aus Angst vor neuen und strengeren Fahrverboten Dieselfahrzeuge links liegen lassen? Denn nach wie vor benötigen selbst Schnellladesäulen einige Zeit, bis die Batterie aufgeladen ist.
Problem: Laden in der City
Aber nicht alle Unternehmen können solche Ladeeinrichtungen zur Verfügung stellen, z.B. weil einfach nicht genügend Platz vorhanden ist. Wer seinen Betriebssitz in der Innenstadt hat, wird wahrscheinlich seine Arbeitnehmer ausschließlich auf öffentliche Ladeeinrichtungen oder das Laden von Zuhause aus verweisen müssen. Beschäftigte, die selbst in dicht besiedelten innerstädtischen Bereichen wohnen, werden große Mühe haben, über öffentliche Ladesäulen genügend Energie für den Dienstwagen zu tanken. Denn entweder befindet sich in unmittelbarer Nähe zur Heimatadresse überhaupt keine Ladeeinrichtung oder sie ist schon belegt. Zwar versuchen viele Städte, das Dauerparken an Ladesäulen einzuschränken, indem nicht per Kilowattstunde abgerechnet wird, sondern nach Zeit. Aber wer hat schon Lust, nach Feierabend im Winter bei Minusgraden neben dem Dienstwagen zu warten, bis nach einer halben Stunde die Batterieanzeige auf 80 Prozent gestiegen ist?
Problem: Verlegung neuer Kabel
Also bleiben noch die Immobilieneigentümer, die in der eigenen Garage, auf ihrem Tiefgaragenplatz oder am Carport den Firmenwagen laden können. Aber auch das klappt nicht immer. Wer in einer Wohnungseigetnumsanlage wohnt oder wessen Reihenhaus so wenig Grundstück hat, dass Haus, Garten und Garage nach dem Wohnungseigentumsgesetz behandelt werden, sollte sich vorher genau informieren, ob eine Ladeeinrichtung - etwa eine Wallbox an der Wand - installiert werden darf und dafür elekrische Leitungen gelegt werden müssen. Denn sobald Gemeinschaftseigentum betroffen ist, dürfen andere Eigentümer mitreden. So hat etwa das Landgericht München I bereits im Jahr 2016 in einem Verfahren entschieden, dass ein Wohnungseigentümer nicht berechtigt ist, gegen den Willen der anderen Wohnungseigentümer eine Elekroleitung auf eigene Kosten von einem Verteilerkasten in der Tiefgarage über das Gemeinschaftseigentum zu seinem Stellplatz zu legen und dann eine Steckdose zu installieren. Die Steckdose sollte zum Laden des neu erworbenen Elektrofahrzeugs genutzt werden. Das Gericht begründete das Verbot damit , dass die vom Kläger geplante Maßnahme eine bauliche Veränderung darstelle, die die übrigen Eigentümer über das in Paragraf 14 Wohnungseigentumsgesetz geregelte zumutbare Maß hinaus beeinträchtigte, weil in der Tiefgarage neue Kabel durch das Gemeinschaftseigentum verlegt werden müssten. Die Leitung würde damit selbst Gemeinschaftseigentum werden.
Kostenübernahme ist kein Argument
Die Eigentümer hätten, auch wenn der Kläger eine Kostenübernahme zusichere, die Instandhaltungsverpflichtung und damit verbundene Risiken zu tragen. Zudem könnten dann noch andere Eigentümer Ähnliches vorhaben und es würde zu einer Vielzahl von neuen Kabelverlegungen kommen. Das müsste eine Wohnungseigentümergemeinschaft akzeptieren (Urteil des LG München I, Az. 36 S 2041/15 WEG). Bauliche Veränderungen, die das Gemeinschaftseigentum betreffen, sind nur zulässig, wenn dies einstimmig von allen Eigebtümern beschlossen wird. Bevor sich ein Beschäftigter als Wohnungseigentümer dafpr entscheidet, auf ein Elektrofahrzeug umzusteigen, müsste er im Beschlussweg zunächst die Genehmigung aller Eigentümer einholen, sollte sich am Stellplatz keine eigene Steckdose befinden.
Laden in der Garage
Bleiben die eigene Garage, die im Alleineigentum steht, oder der nette Vermieter, der gegen das Anbringen einer Ladeeinrichtung für den Dienstwagen nichts einzuwenden hat. Doch auch hier sollte der Arbeitgeber zunächst genau klären, wer für die Kosten aufkommen soll. Denn dürfen Fahrer koventioneller Dienstwagen etwa über eine Tankkarte tanken und damit auch ihre Privatfahrten finanzieren, könnten Nutzer von Elektrofahrzeugen Gleiches fordern und vom Arbeitgeber im Hinblick au den arbeitsrechtlichen Gleichbehnadlungsgrundsatz verlangen, die Wallbox zu finanzieren, wenn andere Lademöglichkeiten ausscheiden. Zwar hat der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten geschaffen, wie damit steuerlich umzugehen ist. Ist der Arbeitgeber aber Eigentümer der Ladeeinrichtung, trägt er auch das Wartungs- und Reperaturrisiko. Da ist es sinnvoller, dem Arbeitnehmer nur einen Zuschuss zur eigenen Anschaffung zu gewähren. Der unterliegt nur einer Pauschalversteuerung und ist sozialabgabenfrei. Der verbrauchte Strom fürs Laden kann mit der Wallbox gesondert abgerechnet werden.
Monatliche Pauschale
Oder doch lieber nur die einfache Schuko-Steckdose in der Garage zum Aufladen nutzen und dem Arbeitnehemer für den höheren Stromverbrauch eine steuerfreie monatliche Pauschale zahlen? Aber auch dies hat seine Tücken: Der Arbeitgeber sollte in dem Fall von seinem Mitarbeiter einen schriftlichen Nachweis über die fachmännische Prüfung und Eignung der Elektroinstallation verlangen. Denn insbesondere ältere elektrische Anlagen ohne FI-Schalter sind für ein dauerhaftes Aufladen von Elekrofahrzeugen nicht geeignet. Ist die Garage samt Dienstwagen wegen eines Schmorbrands dann abgebrannt, geht der Streit darüber, wer die Kosten hierfür trägt, erst richtig los.
von Dr. Katja Löhr-Müller
Foto: Claudia Becker