Wallboxen in der Tiefgarage von Mehrfamilienhäusern können rechtlich erzwungen werden. Für abgestellte E-Autos gilt dasselbe, wie das Amtsgericht Wiesbaden feststellte.
Foto: Dennis Gauert
Wallboxen in der Tiefgarage von Mehrfamilienhäusern können rechtlich erzwungen werden. Für abgestellte E-Autos gilt dasselbe, wie das Amtsgericht Wiesbaden feststellte.

Urteil

Wohnungseigentümer können E-Autos nicht verbannen

Eine Wohnungseigentümerschaft aus Wiesbaden versuchte das Abstellen eines E-Autos in der heimischen Tiefgarage zu untersagen und scheiterte.

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann nicht das Abstellen eines E-Autos in ihrer Tiefgarage verbieten. Ein solcher Beschluss verstößt gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, so ein Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden (92 C 2541/21 vom 04.02.2022). Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hatte beschlossen, das Abstellen von E-Autos in der Tiefgarage zu untersagen. Als Grund wurde eine erhöhte Brandgefahr von Elektrofahrzeugen angegeben. Dagegen klagte eine Wohnungseigentümerin, wie das Rechtsanwaltsportal ra-online mitteilt.

Wenn Wallboxen erlaubt sind, müssen E-Autos es auch sein

Das Wiesbadener Amtsgericht gab der Klägerin Recht. Mit Paragraf 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG habe der Gesetzgeber jedem einzelnen Wohnungseigentümer ein individuelles Recht auf die Gestattung baulicher Maßnahmen gegeben, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Dieser Anspruch würde durch den Beschluss ins Leere gehen. Zwar könne ein Wohnungseigentümer die Installation einer Lademöglichkeit erzwingen, dann aber diese anschließend nicht nutzen. Das Verbot des Abstellens von Elektrofahrzeugen in der Tiefgarage verstoße daher gegen das gesetzgeberische Ziel der Schaffung von Ladeinfrastruktur.

Die angenommene, erhöhte Brandgefahr durch E-Autos sei nach Auffassung des Amtsgerichts unerheblich. Selbst wenn dies wahr sein sollte, rechtfertige dies angesichts des gesetzgeberischen Willens kein Verbot des Abstellens von Elektrofahrzeugen in der Tiefgarage. (Elfriede Munsch/SP-X/dnr)

Ladeparks vor dem Unternehmen sind selten ein juristisches Problem. Das Parken in der heimischen Tiefgarage versuchten manche Hauseigentümer bereits zu verbieten – ohne Erfolg.

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