Den Firmenwagen des Arbeitgebers schnell einmal für private Zwecke nutzen, obwohl nur Dienstfahrten damit zugelassen sind, kommt in Unternehmen immer wieder vor. Häufig bleiben solche verbotenen Privatfahrten unbemerkt. Dabei kann es sich um klassische Poolwagen handeln, die von unterschiedlichen Fahrzeugnutzern aus betrieblichem Anlass genutzt werden. Arbeitgeber stellen ihren Arbeitnehmern aber häufig auch Kraftfahrzeuge zur Verfügung, die mit nach Hause genommen werden dürfen. Die Fahrt zwischen Wohnsitz und Büro, zu Kunden oder Fahrten aus sonstigem dienstlichen Anlass sind gestattet, nicht aber Privatfahrten. Arbeitnehmer machen sich dabei in der Regel keine Gedanken darüber, wie es mit ihrer Haftung aussieht, sollte es anlässlich einer verbotenen Privatfahrt zu einem Schaden am Dienstwagen kommen. Dabei können die Konsequenzen ganz erheblich sein.
Der Fall
Genau über einen solchen Fall hatte das Verwaltungsgericht Koblenz zu entscheiden. Ein Polizeibeamter hatte seinen geleasten Dienstwagen, der nur zu dienstlichen Zwecken genutzt werden durfte, für eine private Fahrt eingesetzt. Dabei kam es zu einem Wildunfall mit einem Schaden von über 7.000 Euro. Der Leasinggeber verlangte vom Dienstherrn, dem Land Rheinland-Pfalz als Leasingnehmer, darüber hinaus noch eine merkantile Wertminderung. Denn jeder weiß, dass ein Unfallfahrzeug auch bei fachgerecht ausgeführter Reparatur weniger wert ist als ein unfallfreies Fahrzeug.
Die Konsequenz für den Mitarbeiter
Das Land nahm den Beamten in voller Höhe für die entstandenen Kosten in Regress und forderte ihn zur Zahlung auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Fahrer sei aus privatem Interesse gefahren, ohne hierfür eine Genehmigung gehabt zu haben. Damit habe er vorsätzlich gegen seine Dienstpflichten verstoßen. Der Dienstpflichtenverstoß sei ursächlich für den Unfallschaden an dem Dienstkraftfahrzeug. Der Kläger müsse die volle Haftung für dem Land entstandene Eigenschäden übernehmen.
Der Widerspruch
Gegen den Bescheid legte der Polizeibeamte Widerspruch ein, mit der Begründung, Wildunfälle sein üblicherweise über eine Teilkasko-Versicherung abgedeckt. Wenn das Bundesland eine solche Versicherung nicht abgeschlossen habe, könne dies nicht zu seinen Lasten gehen. Aus Fürsorgegesichtspunkten heraus müsse der Dienstherr sich so behandeln lassen, als ob eine Teilkasko-Versicherung abgeschlossen worden wäre. In diesem Fall wäre der Schaden einschließlich Wertminderung bis auf eine übliche Selbstbeteiligung von der Versicherung übernommen worden. Er müsse daher nur für das haften, was von einer Versicherung nicht geleistet worden wäre.
Da das Land an seiner Entscheidung festhielt, klagte der Polizeibeamte vor dem Verwaltungsgericht gegen den Zahlungsbescheid. Dabei berief er sich auf die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte, wonach die unternehmerische Entscheidung, auf den Abschluss einer Kaskoversicherung bei Dienstwagen zu verzichten, nicht zulasten eines Arbeitnehmers, der das Fahrzeug nutzt, wirken dürfe. So sei ein Arbeitgeber immer so zu behandeln, als ob eine Vollkasko-Versicherung mit üblicher Selbstbeteiligung abgeschlossen sei. Diese beinhalte dann aber auch eine Teilkasko-Versicherung.
Das Urteil
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat sich dieser Sichtweise nicht angeschlossen. Bereits nach dem Beamtenstatusgesetz sind Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, ihrem Dienstherrn gegenüber für den daraus entstandenen Schaden haftbar. Dies gelte auch im vorliegenden Fall. Denn der Kläger habe vorsätzlich seine Dienstpflichten verletzt, indem er den Dienstwagen ohne Genehmigung für eine private Fahrt genutzt habe. Aus den Nutzungsbedingungen für den Einsatz der Dienstwagen habe sich ergeben, dass diese nur für dienstliche Zwecke eingesetzt werden dürfen. Diese Bedingungen waren dem Kläger bekannt.
Nach Ansicht des Gerichts konnte sich der Kläger auch nicht darauf berufen, dass keine Teilkasko-Versicherung für den Dienstwagen abgeschlossen gewesen sei. Für Behördenfahrzeuge gilt nach dem Pflichtversicherungsgesetz eine Versicherungsfreiheit. Schäden werden in Form der so genannten Selbstdeckung abgewickelt. Da solche Fahrzeuge noch nicht einmal einer Kfz-Haftpflichtversicherungspflicht unterliegen, gilt dies erst recht für den Kaskobereich. Eine solche Versicherungspflicht ist auch nicht unter der so genannten beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn abzuschließen. Wer sich vorsätzlich gegen seine Dienstpflichten stellt, kann sich nicht gleichzeitig auf die Fürsorgepflicht seines Arbeitgebers berufen, so das Verwaltungsgericht (VG Koblenz, Urt. v. 02.12.2016 - 5 K 684/16.KO).
Das Fazit
Auch wenn die Entscheidung unmittelbar die beamtenrechtliche Konstellation zwischen Dienstherrn und Beamten betraf, ist sie dennoch auf Unternehmen übertragbar, die ihren Mitarbeitern Firmenfahrzeuge ausschließlich für die betriebliche Nutzung zur Verfügung stellen. Sind Privatfahrten ausgeschlossen, handelt ein Arbeitnehmer vorsätzlich, wenn er sich über dieses Verbot hinwegsetzt und das Fahrzeug dennoch für eine privat veranlasste Fahrt einsetzt. In diesem Fall kommt es nicht mehr darauf an, ob der Schaden am Fahrzeug grob fahrlässig oder leicht fahrlässig verursacht wurde oder wie im vorliegenden Fall der Schaden durch einen Wildunfall entstand. Denn ohne die verbotene private Nutzung wäre es überhaupt nicht zu dem Schadensereignis gekommen. Allein der Umstand, dass sich der Fahrzeugnutzer über ein Nutzungsverbot bewusst hinwegsetzt, lässt ihn für alles haften, was dem Arbeitgeber an Kosten entstanden ist. Im Interesse seiner Arbeitnehmer sollte daher jeder Arbeitgeber bei der Überlassung von Poolwagen oder sonstigen Fahrzeugen, die nur betrieblich eingesetzt werden dürfen, die Fahrzeugnutzer auf das damit einhergehende Haftungsrisiko bei verbotener Privatnutzung aufmerksam machen. Dies kann zum Beispiel in einer Nutzungsanweisung für solche Fahrzeuge erfolgen.