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Firmenwagenwissen

Arbeitsplatz Fahrzeug – warum eine Unterweisung wichtig ist

Überlässt der Arbeitgeber Mitarbeitern ein Firmenfahrzeug zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit, sind eine Vielzahl von Vorschriften zu beachten. Der Arbeitssicherheit und dem Gesundheitsschutz am „Arbeitsplatz Fahrzeug“ kommt hier eine oft unterschätze Bedeutung zu. Anders als im privaten Umgang mit Fahrzeugen liegt bei der dienstlichen Nutzung hier die überwiegende Verantwortung beim Unternehmen. Dazu gehört auch die Unterweisung des Fahrzeugführers durch den Arbeitgeber.

Gleichgültig ob Nutzfahrzeug oder Dienstwagen, in beiden Fällen handelt es sich um ein Arbeitsmittel, das dem Mitarbeiter zur Verrichtung seiner Tätigkeit zur Verfügung gestellt wird. Maßgebend ist hier Paragraf 2 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung. Danach zählen Maschinen zu den Arbeitsmitteln. Und genau so sieht der Gesetzgeber ein Kraftfahrzeug. Deshalb weist der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik in seinen Leitlinien immer wieder darauf hin, dass alle Fahrzeuge, die von einem Arbeitgeber bereitgestellt und von den Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit benutzt werden, zu den Arbeitsmitteln nach dieser Verordnung zählen.

Dabei handelt es sich nicht um reinen Formalismus, sondern es hat ganz praktische Konsequenzen für den Alltag. Es reicht eben nicht aus, als Arbeitgeber nur ein sicheres Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Nach dem Arbeitsschutzgesetz muss der Unternehmer seine Beschäftigten auch über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen unterweisen.

Gefährdungsentwicklung

Solche Unterweisungen müssen nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Einstellung des Beschäftigten, bei Veränderungen im Aufgabenbereich eines Arbeitnehmers, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie erfolgen. Ganz wichtig ist hierbei, dass bereits vor Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit der Mitarbeiter die Unterweisung erhalten muss.

Wie genau diese aussieht, hängt von der Gefährdungsentwicklung ab. Hat der Außendienstmitarbeiter einer Versicherung einen dicht gedrängten Terminkalender und befindet er sich in einer permanenten Hetze, wird die Unterweisung an ihn bei der Nutzung eines Kombifahrzeugs als Dienstwagen andere Schwerpunkte benötigen, als eine Unterweisung des Technikers, der mit dem identischen Fahrzeug, aber voll beladen mit Ersatzteilen und Werkzeug, unterwegs ist. Wird es beim Letzteren wohl erheblich darum gehen, das Fahrzeug sicher auszurüsten und diese Sicherung auch tatsächlich als Fahrer zu nutzen, steht bei dem Versicherungskaufmann im Vordergrund, trotz Eile sich sicher im Straßenverkehr zu bewegen und nicht etwa während der Fahrt das Navigationsgerät zu bedienen.

Auch die Berufsgenossenschaften als gesetzliche Unfallversicherungsträger schreiben ausdrücklich eine Unterweisung des Arbeitnehmers beim Einsatz von Firmenfahrzeugen vor. Damit Versicherte Sicherheits- und Gesundheitsgefährdungen überhaupt erkennen und entsprechend handeln können, müssen sie auf ihre individuelle Arbeits- und Tätigkeitssituationen zugeschnittene Informationen, Erläuterungen und Anweisungen erhalten. Die Unterweisung stellt hierbei ein wichtiges Instrument dar. Nach Paragraf 35 Abs. 1 Nr. 3 der DGUV Vorschrift 70 (vormals BGV D29), der einschlägigen Unfallverhütungsvorschrift für Fahrzeuge, wird dem Arbeitgeber aufgegeben, das selbstständige Führen von Fahrzeugen nur Mitarbeitern zu gestatten, die im Führen dieses Fahrzeuges unterwiesen worden sind.

Einmal im Jahr

Auch wenn die gesetzlichen Regelungen nicht vorschreiben, in welchen konkreten Abständen solche Unterweisungen zu wiederholen sind, empfehlen die berufsgenossenschaftlichen Bestimmungen bei gleichbleibender Gefährdungslage, die Unterweisungen einmal im Jahr zu wiederholen. Damit sollen die Inhalte der Unterweisung wieder in Erinnerung gerufen und aufgefrischt werden.

Paragraf 81 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz sieht vor, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen dieser bei der Beschäftigung ausgesetzt ist, sowie über die Maßnahmen der Einrichtungen zur Abwendung solcher Gefahren zu belehren hat. Genau hier setzt wieder die Betriebssicherheitsverordnung an, die in Paragraf 9 Abs. 2 dem Arbeitgeber aufgibt, alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Beschäftigte, die Arbeitsmittel benutzen, eine angemessene Unterweisung, insbesondere über die mit der Benutzung verbundenen Gefahren, erhalten.

Dass solche Belehrungen, insbesondere dann, wenn sie regelmäßig wiederholt werden, durchaus einen erzieherischen Effekt bei Arbeitnehmern haben, wird niemand ernstlich bestreiten. Sicher wird sich nicht jeder Verkehrsunfall mit einem Firmenwagen durch solche Unterweisungen verhindern lassen. Das Verständnis zum sorgsamen Umgang mit dem Fahrzeug und dem erforderlichen sicheren Verhalten im Straßenverkehr wird mit solchen Maßnahmen jedoch gefördert.

Zudem sollte der psychologische Effekt dabei nicht ganz vergessen werden. Wer sich als Unternehmen nicht um Arbeitsschutz schert, wird ein negativeres Image haben, als ein Arbeitgeber, der sich um die Gesundheit seiner Arbeitnehmer kümmert. Wen auch das nicht überzeugt, der sollte an die Schadenquoten im Fuhrpark denken. Je sorgfältiger die Unterweisung, je geringer das Schadensrisiko. Und welcher Arbeitgeber wird sich nicht über geringere Kosten im Fuhrpark freuen?

Von Dr. Katja Löhr-Müller

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Auch Firmenwagen betroffen

Das müssen Arbeitgeber bei einer Unterweisung beachten

Firmenwagen sind Arbeitsmittel. Aus Gründen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beschäftige in die Verwendung einzuweisen.

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