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Firmenwagenwissen

Die hohe Kunst der Ladungssicherung

Ladungssicherung im Transporter – nur wenige Themen im Fuhrpark sind in diesem Maß gleichzeitig so unverzichtbar wie kompliziert. Schließlich gilt es dabei immer drei Faktoren im Überblick zu behalten: zum einen den Menschen, der wissen muss, wie welche Ware, das Werkzeug oder die Ersatzteile richtig fixiert werden und der damit sowohl über ein gesundes Verantwortungsbewusstsein als auch über das notwendige Know-how verfügen muss. Zum anderen die Art der Ladung, mit all ihren Eigenschaften wie Gewicht oder Form. Und nicht zu vergessen: einem geeigneten Fahrzeug, das mehr als nur ausreichend Platz bieten muss. Außer Fragen nach dem zulässigen Gesamtgewicht, der maximalen Achs- oder Nutzlast oder der Mindest-Lenk-Achslast gilt es, die richtigen Hilfsmittel – Zurrgurte, Spannstangen, Klemmbalken, Zurrnetze oder rutschhemmende Materialien – zur Hand zu haben. Doch als wäre es damit nicht kompliziert genug, muss all das auch noch Normen und Richtlinien einhalten.

Richtlinie 2700Maßgeblich für die Ladungssicherung unter rechtlichen Gesichtspunkten ist die Richtlinie 2700 „Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen“ des Vereins Deutscher Ingenieure (VDI) von November 2009. Zahlreiche Anwendungsbeispiele für die unterschiedlichen Branchen zeigen dem Fahrzeughalter, dem Fahrer und auch dem Verlader praktische Umsetzungsmöglichkeiten auf, wie die Vielfalt an Ladung so optimal wie möglich zu verstauen ist. Gleichzeitig geht man in der fast mit einem Gesetz gleichzusetzenden Schrift aber auch davon aus, dass ein großer Teil der Fahrzeuge derzeit noch nicht standardmäßig über die zur Ladungssicherung empfohlenen Einrichtungen und Ausrüstungen verfügt. Sprich – Ladungssicherung ist nicht per se in einem Fahrzeug eingebaut.

Diese Fahrzeuge sollten in geeigneter Weise angepasst und nachgerüstet werden – eine Verpflichtung, die sich indirekt aus den Paragraphen 30 und 31 der StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungsordnung) ergibt: „Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass das Fahrzeug, aber auch der Fahrer nicht geeignet ist. Das bezieht sich auch auf die Ausrüstung.“

Iso-NormenWie die fahrzeugseitige Ausrüstung auszusehen hat, das ist seit ein paar Jahren für Kastenwagen bis sieben Tonnen zulässigem Gesamtgewicht in der ISO-Norm 27955 (für Pkw, Pkw-Kombi und Mehrzweck-Pkw) beziehungsweise der ISO 27956 (Kastenwagen bis 7,5 Tonnen) geregelt. Die bis 2009 in DIN- oder ECE-Normen (unter anderem die DIN 75410-3) geregelten Definitionen, Merkmale, Anforderungen und Tests für Einrichtungen zur Sicherung von Ladung sind damals entsprechend dem Stand der Technik harmonisiert und auf internationalen Stand gebracht worden. Besondere Aufmerksamkeit wird in der Nutzfahrzeug-Variante zwei Bauteilen gewidmet: der Trennwand und den Zurrpunkten.

So sollte die Wand zwischen Fracht und Passagieren in einem Kastenwagen über die gesamte Breite und Höhe des Ladeabteils reichen. Eine Ausnahme bilden nur Modelle, die lediglich einen Fahrer- aber keinen Beifahrersitz haben. Der muss dann mit einem Gitter oder einer anderen Schutzeinrichtung gesichert sein. Geht man von einer kompletten Zwischenwand aus, dann geht die Definition sogar so weit, dass zwischen dem Bauteil und der umgebenden Fahrzeugstruktur maximal ein Raum von 40 Millimetern bestehen darf. Trennt ein Gitter oder ein Netz die beiden Bereiche, dann darf ein Prüfkörper mit einer Stirnfläche von 50 mal zehn Millimetern nicht frei durch die Maschen hindurchgeführt werden können. Zudem gibt es Vorschriften über die Belastbarkeit und über die genaue Position der Sitze.

ZurrpunkteAuf die genaue Position kommt es auch bei den Zurrpunkten an. Sie müssen sich im Boden und/oder in der Seitenwand so nah wie möglich am Laderaumboden befinden. Dabei darf ein vertikaler Abstand von 150 Millimetern nicht überschritten werden. Die Größe der Öse zum Einhängen eines Gurtes oder ähnlichem definiert sich indessen am zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs. Bis zu zwei Tonnen sollte der Durchmesser 20 Millimeter betragen, bis fünf Tonnen 25 Millimeter – ganz gleich ob die Form ansonsten rund, eckig oder oval ist.

Die Lage der Ösen orientiert sich an der Laderaumlänge. Deren Abstand voneinander beträgt 700 Millimeter, maximal sind 1.200 Millimeter möglich. Anders als mit der alten DIN ist für die Anzahl der Verzurrpunkte jetzt nicht mehr das zulässige Gesamtgewicht relevant, sondern nur noch die Laderaumlänge und wird über eine Rechenformel ermittelt. Geändert haben sich auch die Nennzugkräfte: bis zu 2,5 Tonnen muss eine Zugkraft zwischen 300 und 400 daN erfüllt werden.

von Sabine Neumann

Foto: Claudia Becker

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