Auch wenn die Überlassung eines Dienstwagens in vielen Unternehmen immer noch als Mittel zur Mitarbeiterbindung eingesetzt wird, gehen Arbeitgeber verstärkt auch andere Wege, Arbeitnehmer durch finanzielle Unterstützung zu motivieren. Beliebt sind dabei sogenannte Tankgutscheine, aber auch die Vermietung von Werbeflächen auf dem privaten Pkw eines Beschäftigten an seinen Arbeitgeber. Dabei sollten Unternehmen jedoch sehr sorgfältig prüfen, wie sie solche geldwerten Vorteile im Zusammenhang mit dem bestehenden Arbeitsverhältnis ausgestalten wollen.
Ist ein Tankgutschein abgabe- und steuerfrei?
Gerade bei Tankgutscheinen, die der Arbeitgeber einem Mitarbeiter monatlich zukommen lässt, glauben viele Arbeitgeber, dass diese immer steuer- und abgabenfrei, wenn der Wert des Sachbezugs die Freigrenze von 44 Euro nicht übersteigt. So steht es in § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG. Dies gilt jedoch nicht immer, wie ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts zeigt.
Werbefläche auf privaten Pkw an Arbeitgeber vermieten: Miete statt Arbeitslohn?
So hatte ein Unternehmen mit seinen Beschäftigten eine Vereinbarung getroffen, wonach anstelle von Arbeitslohn Tankgutscheine ausgegeben wurden und Mitarbeiter, die für das Unternehmen auf ihrem privaten Fahrzeug Werbung angebrachten, hierfür eine Miete erhielten. Es handelte sich dabei um einen teilweisen Lohnverzicht und somit um nichts anderes als eine Bruttoentgeltumwandlung. Der Arbeitgeber hatte diese Art von Entlohnung als sozialversicherungsfrei angesehen und keine Sozialbeiträge abgeführt. Hiergegen klagte ein Rentenversicherungsträger, zunächst ohne Erfolg.
Was ist mit den Sozialversicherungsbeiträgen?
Das Bundessozialgericht gab in letzter Instanz dem Rentenversicherungsträger dann doch Recht und gab der Revision gegen das vorinstanzliche Urteil statt. So sah der 12. Senat bei dieser Art von Gehaltsgestaltung Tankgutscheine und Einnahmen aus einer Vermietung von Werbeflächen auf dem privaten Pkw eines Beschäftigten als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt an. Sie unterliegen daher in vollem Umfang der Beitragspflicht. So führten die Richter aus, das Arbeitsentgelt grundsätzlich für alle im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden geldwerten Vorteile beitragspflichtig ist. Das gilt immer dann, wenn das ursprüngliche Bruttogehalt rechnerisch fortgeführt wird und nur teilweise gegen neue Gehaltsanteile ausgetauscht wird.
Anstelle einer Gehaltserhöhung, Reduzierung der Sozialversicherungsbeiträge zu Lasten des Arbeitnehmers
Bei der Vereinbarung, die der Arbeitgeber mit seiner Belegschaft getroffen hatte ging es nicht darum, das Gehalt zu erhöhen, der Arbeitgeber versuchte lediglich – auch zugunsten des jeweiligen Mitarbeiters – die Sozialversicherungsbeiträge zu reduzieren. Dem Ansinnen folgte das Gericht nicht. Insbesondere stellten die Bundesrichter in Bezug auf die Vermietung von Werbeflächen auf dem privaten Pkw klar, dass es nicht darauf ankommt, ob hierfür ein eigenständiger Mietvertrag mit dem Mitarbeiter geschlossen worden ist. Auch wenn die Einnahmen aus Vermietung auf diesem neben dem Arbeitsvertrag bestehenden Mietvertrag beruhten, stünden diese jedoch in direkten Zusammenhang mit dem Arbeitslohn.
Tankgutschein nach Meinung der Richter kein Sachbezug
Hinsichtlich der Tankgutscheine wiesen die Richter darauf hin, dass es sich nicht um einen Sachbezug handelte. Denn sie lauteten im vorliegenden Fall auf einen bestimmten festgelegten Betrag, in dessen Höhe die Mitarbeiter auf ihren Bruttoverdienst verzichtet hatten (Bundessozialgericht, Urteil vom 23 Februar 2021, Aktenzeichen B 12 R 21/18 R).
Diese gerichtliche Entscheidung zeigt, dass Unternehmen sehr sorgfältig mit der Gewährung von geldwerten Vorteilen an Arbeitnehmer umgehen sollten. Werden Sachbezüge nicht zusätzlich zum bereits bestehenden Gehalt geleistet, sondern mit diesem verrechnet, kann das schief gehen.
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