Wer falsch parkt, muss mit Kosten für das Abschleppen und die anschließende Verwahrung rechnen
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Wer falsch parkt, muss mit Kosten für das Abschleppen und die anschließende Verwahrung rechnen

Recht

BGH-Urteilt begrenzt Abschleppgebühren

Falschparker müssen weiterhin Bußgeld, Abschleppkosten und gegebenenfalls auch Verwahrgebühren berappen. Letztere dürfen jedoch nicht unbegrenzt sein.

Gebührenschranke: Abschleppunternehmen dürfen keine unbegrenzt hohen Verwahrgebühren erheben. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. In dem verhandelten Fall ging es um eine Rechnung in Höhe von knapp 5.000 Euro, die eine Abschleppfirma von einem Falschparker haben wollte. Die Summe hatte sich aufsummiert, weil das abtransportierte Auto während eines Rechtsstreits fast ein Jahr lang auf dem Firmengelände stehen geblieben war, obwohl der Halter schon nach wenigen Tagen die Herausgabe verlangt hatte. Die Sache landete zunächst vor dem Landgericht, das den Halter zur Zahlung der vollen Rechnung inklusive Standgebühr verurteilte. Dieser zog daraufhin vor das Oberlandesgericht, das die Entscheidung kassierte und im Sinne des Autofahrers urteilte: Zwar müssten demnach die Kosten für Abschleppen und Verwahren beglichen werden, nicht aber in unbegrenzter Höhe.

OLG kassiert Erstinstanz BGH schließt sich Argumentation an

Das OLG-Urteil wiederum wollte die Abschleppfirma nicht akzeptieren und rief die nächste Instanz an. Der Bundesgerichtshof schloss sich jedoch der Argumentation des OLG an. Der Erstattungsanspruch sei zeitlich bis zu einem Herausgabeverlangen des Halters begrenzt. Nachfolgend anfallende Verwahrkosten dienen nicht mehr der Abwicklung des Abschleppvorgangs, sondern seien nur noch auf die Durchsetzung des entstandenen Kostenerstattungsanspruchs wegen der Besitzstörung zurückzuführen. (Az.: V ZR 192/22). (SP-X/MN)

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