Flip-Flops sind luftig und leicht. Für das Autofahren sind sie weniger geeignet, für alle verboten sind sie am Steuer aber nicht jedoch für einige. Gleiches gilt für Schluppen, Sandalen oder Badelatschen, diverse andere Sommerschuhe – und auch für ganz nackte Füße.
Für den normalen Bürger existiert Deutschland kein Gesetz, das das Fahren mit Flip-Flops und Co. verbietet. Allerdings verlangt der Gesetzgeber vom Fahrer sein Auto in jeder Situation sicher beherrschen zu können. Lockeres Schuhwerk ist dabei eher hinderlich. Für Firmenwagenfahrer gilt jedoch etwas anderes, denn für diese schreibt die BG sehr wohl in der DGUV 70 festes Schuhwerk mit einem geschlossenen Fersenriemen vor. Bei Verstoß werden 50,-€ fällig.
Ob Firmenwagenfahrer oder nicht: Um die maximale Kontrolle über das Fahrzeug in jeder erdenklichen Situation zu behalten, ist festes Schuhwerk besser geeignet. Im Fall einer Notbremsung können die Füße mit Flip-Flops leicht vom Bremspedal rutschen, was sich negativ auf die Bremsleistung auswirkt. Sollte dieser „Fehltritt“ einen Unfall provozieren, könnte das Gericht dem Flip-Flop-Träger möglicherweise eine Teilschuld zusprechen.
In einem solchen Fall könnte es sogar Probleme mit der Versicherung geben. Die Leistung der Haftpflicht wäre in einem solchen Fall nicht betroffen, die Kaskoversicherung könnte bei grober Fahrlässigkeit ihre Leistung jedoch einschränken. Der Gesamtverband der Versicherer GDV weist allerdings darauf hin, dass das Tragen von lockerem Schuhwerk nur sehr selten als grob fahrlässiges Verhalten gewertet wird.
Quelle: spotpress.de/Holger Holzer/SP-X
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