70 Cent zahlen, dafür die Toilette benutzen dürfen und einen 50-Cent-Gutschein für den Raststätten-Shop erhalten – gegen dieses weit verbreitete, von manchen belächelte und von wieder anderen kritisierte Konzept an Autobahn-Tankstellen und -Raststätten zog ein Autofahrer vor Gericht. Jetzt entschied auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in der Berufungsverhandlung gegen ihn, nachdem er bereits in erster Instanz gescheitert war.
Auch die Oberverwaltungsrichter urteilten nicht in seinem Sinne: Für das Begehren des Klägers fehle es an einer Anspruchsgrundlage, zitiert die ARAG-Rechtschutzversicherung aus der Entscheidung. Ein Recht auf kostenlose Toiletten lasse sich weder aus dem mittlerweile gekündigten Autobahnraststätten-Rahmenvertrag noch aus den Grundrechten herleiten. Zudem bestehe für den Kläger die Möglichkeit zur unentgeltlichen Toilettennutzung an unbewirtschafteten Rastplätzen. (Az.: 1 A 10022/18.OVG) (AA/SP-X)