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Firmenwagenwissen

Unterweisungen am Dienstfahrrad?

Seit im Jahr 2012 die Finanzbehörden die steuerliche Behandlung von Diensträdern neu geregelt haben, ist ein wahrer Hype um Dienstfahrräder, insbesondere mit Elektroantrieb, entstanden. Neben steuerlichen Fragestellungen, die zu berücksichtigen sind, kommt es jedoch auch auf Sekundärpflichten an, die Arbeitgeber beachten müssen, wenn sie Dienstfahrräder an Arbeitnehmer überlassen.

Zunächst einmal kommt es darauf an, was für eine Art von Fahrrad genutzt werden soll. Denn die rechtlichen Folgen fallen sehr unterschiedlich aus. Das klassische Fahrrad ist ein zweirädriges, einspuriges Fahrzeug, das mit Muskelkraft betrieben wird. E-Bike ist dagegen ein Oberbegriff für alle Zweiräder, die mit einem Elektromotor ausgestattet sind. Dazu zählen Pedelecs 25, Pedelecs 45, Elektrofahrräder und Elektromotorräder. Auch mehrspurige Fahrräder mit elektrischem Antrieb fallen unter diese Bezeichnung.

Pedelec 25 steht dabei für Pedal Electric Cycle und ist ein Fahrrad mit integriertem Elektroantrieb. Sein Motor unterstützt das Treten bis maximal 25 km/h mit bis zu 250 Watt. Ein Pedelec 45 unterstützt das Treten hingegen bis maximal 45 km/h mit einer Motorleistung bis 500 Watt. Diese Unterscheidungen sind wichtig, denn davon hängt unter anderem ab, ob die „Drahtesel“, sofern sie dienstlich genutzt werden, unter die berufsgenossenschaftliche Vorschrift, die DGUV Vorschrift 70, fallen. Solange Diensträder ausschließlich privat genutzt werden – steuerrechtlich ist das zulässig – greifen Unfallverhütungsvorschriften ohnehin nicht. Denn sie gelten nur für den betrieblichen Einsatz.

Nach Paragraf 2 Abs. 1 DGUV Vorschrift 70 sind Fahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift maschinell angetriebene, nicht an Schienen gebundene Landfahrzeuge und deren Anhängerfahrzeuge. Damit ein Gefährt also unter diese berufsgenossenschaftliche Vorschrift fällt, muss es maschinell angetrieben sein. Ohne aktives Treten ist eine Fortbewegung mit dem Pedelec 25 jedoch nicht möglich. Solange aber mit Muskelkraft getreten werden muss, bevor ein Motor zuschaltet, fehlt es an der Grundvoraussetzung zur Anwendung der DGUV Vorschrift 70. Das Pedelec 45 hingegen gilt als Kraftfahrzeug und benötigt eine Betriebserlaubnis als Kleinkraftrad sowie ein Versicherungskennzeichen. Solche Fahrzeuge fallen bei einer dienstlichen Nutzung in vollem Umfang unter die DGUV Vorschrift 70 und benötigen deshalb die jährlich durchzuführende Sachkundigenprüfung.

Unterweisung am DienstfahrradAnders als die unterschiedliche Behandlung zur UVV-Prüfung ist ein Arbeitgeber verpflichtet, eine Unterweisung des Arbeitnehmers nach DGUV Vorschrift 1 am Dienstfahrrad durchzuführen, wenn es auch tatsächlich für Dienstfahrten genutzt werden soll, wobei die Fahrt von zu Hause ins Büro nicht als Dienstfahrt zählt. Dies ergibt sich aus der vom Arbeitgeber durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung. Denn das Fahren, insbesondere von E-Bikes, im öffentlichen Straßenverkehr birgt nicht unerhebliche Gefahren im Hinblick auf die oftmals unterschätze Geschwindigkeit in sich.

Wenn auch für Pedelecs 25 ebenso wie bei Fahrrädern keine gesetzliche Helmpflicht vorgesehen ist, kann der Arbeitgeber bei Dienstfahrten mit dem Fahrrad dennoch im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung verpflichtet sein, dem Arbeitnehmer einen Helm zur Verfügung zu stellen. Das Führen eines Pedelecs 45 setzt hingegen immer Helmpflicht voraus.

Arbeitgeber sind deshalb gut beraten, vor Überlassung eines Dienstrades, mit dem Arbeitnehmer zu klären, welches Fahrrad auf welche Art und Weise genutzt werden soll und wer für die Kosten des Zubehörs – etwa Helm und Schloss – aufkommen soll.

Von Dr. Katja Löhr-Müller

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