Eigentlich ist die Lage nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eindeutig - auch für Firmenwagen: Versicherungseinnahmen aus Betriebsvermögen sind Betriebseinnahmen. Doch was passiert, wenn der Wagen dem Betrieb gehört, die Versicherung aber privat vom Gatten abgeschlossen wird?
Der Fall: Ehemann schließt private Versicherung für Firmenwagen ab
Im Betriebsvermögen einer selbstständigen Handelsvertreterin befand sich ein betrieblich und privat genutztes Fahrzeug. Die Kfz-Haftpflichtprämie machte sie als Betriebsausgabe geltend. Die Kaskoversicherung hatte hingegen ihr Ehegatte abgeschlossen und bezahlt - weil er asl beamter einen günstigeren Tarif hatte. Nach einem selbst verschuldeten Unfall machte die Frau die von ihr gezahlten Reperaturkosten als Betriebsausgaben geltend. Später erstattete die Kaskoversicherung die Kosten dem Ehemann. Die Zahlung behielt der Gatte, die Frau gab sie daher nicht als Betriebseinnahmen an.
Das Urteil: Beim Betriebsvermögen gilt "ganz oder gar nicht"
Das Finanzgericht (FG) Nürnberg gab dem Finanzamt recht: Schadenersatz- oder Versicherungsleistungen, die ein Unternehmen als Ausgleich für einen Schaden an einem Firmen-Kfz im Betriebsvermögen vereinnahmt, sind stets Betriebseinnahmen. Dabei machten die Richter auch klar, wie Sonderfälle - wie zum Beispiel die teilweise private Nutzung und die private Versicherung - steuerlich zu behandeln sind:
- Es kommt nicht darauf an, ob der Schaden während der betrieblichen oder privaten Nutzung eintritt.
- Die Leistung der Versicherung kann nicht nach der Nutzungsquote in einen betrieblichen und einen privaten Teil aufgeteilt werden.
- Dass der Ehemann die Versicherung abgeschlossen und die Leistungen kassiert hat, spielt auch keine Rolle: Es handele sich um "eine Versicherung für fremde Rechnung", deren Leistungen dem Versicherten zusteht. Der Versicherungsnehmer ist daher verpflichtet, den an ihn gezahlten Betrag an den Versicherten weiterzuleiten.
- Dass die Frau das Geld nicht von ihrem Gatten eingefordert hatte, entspreche nicht dem Verhalten, dass unter fremden Dritten üblich sei. Folglich handele es sich um einen "Verzicht aus privaten Gründen" und der sei steuerlich eine Privatentnahme zu werten. Der Überschuss der Betriebseinnahmen über die -ausgaben wäre dann um den Wert der Forderung zu erhöhen.
- Fazit: Die Unternehmerin muss die Forderung als Betriebeinnahme behandeln, auch wenn kein Geld an den Betrieb geflossen sei.
von Jörg Wiebking
Foto: Claudia Becker