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Wildunfall

Inhaltsverzeichnis

Unfall mit Dienstwagen

Wann Arbeitnehmer zahlen müssen

Verstößt ein Arbeitnehmer vorsätzlich gegen die Dienstwagenrichtlinie, kann er bei einem Fahrzeugschaden zur Kasse gebeten werden.

Dr. Katja Löhr-Müller

Die Inanspruchnahme eines Arbeitnehmers für Schäden am Dienstfahrzeug führt regelmäßig zu Streit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Wegen der vom Bundesarbeitsgericht entwickelten und von allen Arbeitsgerichten unter bestimmten Voraussetzungen zu beachtenden Haftungsprivilegierung eines Arbeitnehmers, dem innerbetrieblichen Schadensausgleich, sind Arbeitgeber oft verunsichert, wann sie einen Arbeitnehmer zur Kasse bitten dürfen.

Das Verwaltungsgericht in Koblenz hat nun im Dezember 2016 ein viel beachtetes Urteil zur Schadensersatzpflicht bei der Nutzung eines Dienstkraftfahrzeugs gefällt. Zwar ging es dabei um einen Beamten, der in einem Dienstverhältnis stand, dennoch lassen sich die Entscheidungsgründe des Gerichts auch auf reguläre Arbeitsverhältnisse übertragen.

Einem Beamten war vom Land Rheinland-Pfalz ein Dienstwagen zur Nutzung überlassen worden. Nach der Dienstkraftfahrzeug-Richtlinie des Ministeriums der Finanzen vom 28. Januar 2014 ist die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen außerhalb der dienstlichen Verwendung, unter anderem für Privatfahrten, grundsätzlich unzulässig.

Fürsorgepflicht greift nicht grundsätzlich

In Kenntnis dieses Verbotes unternahm der Beamte eine Privatfahrt mit dem Fahrzeug, bei der es dann zu einem Wildunfall kam. An dem Leasingwagen entstand ein erheblicher Sachschaden. Einschließlich Wertminderung beliefen sich die Kosten auf 7.829,87 Euro. Diesen Betrag forderte das Land per Verwaltungsbescheid vom Fahrer ein. Eine Versicherung bestand für das Fahrzeug nicht, da für Behördenfahrzeuge Versicherungsfreiheit besteht.

Der Beamte argumentierte, dass Wildschäden üblicherweise von einer Teilkasko-Versicherung gedeckt seien. Sofern das Land keine Teilkasko-Versicherung abgeschlossen habe, sei er als Beamter aus Fürsorgegesichtspunkten seines Dienstherrn ihm gegenüber so zu stellen, wie bei Abschluss einer solchen Versicherung. Dabei lehnte sich der Beamte an die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung an, wonach Arbeitgeber zwar nicht verpflichtet sind, für Firmenfahrzeuge eine Kaskoversicherung abzuschließen, bei einem Schaden aber wegen der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers regelmäßig so behandelt werden, als ob eine solche Versicherung abgeschlossen worden wäre.

Bei Vorsatz ist der Mitarbeiter dran

Die Klage, mit der der Beamte gegen den Zahlungsbescheid des Landes vorging, hatte jedoch keinen Erfolg. Die Verwaltungsrichter stellten klar, dass sich ein Dienstwagennutzer nicht auf Fürsorgepflichten berufen kann, wenn er vorsätzlich gegen Dienstanweisungen oder Dienstkraftfahrzeug-Richtlinien verstößt und es dabei zu einem Schaden kommt. Denn ohne die nicht genehmigte Privatfahrt hätte es keinen Wildunfall gegeben und folgerichtig auch keinen Schaden am Dienstwagen (Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 02.12.2016 – 5 K 684/16.KO).

Diese Entscheidung hat auch für die Überlassung eines Dienstwagens in einem Arbeitsverhältnis Bedeutung. Verstößt ein Arbeitnehmer vorsätzlich gegen Bestimmungen aus einer Dienstwagenrichtlinie, einer Überlassungsvereinbarung oder sonstigen Regelung im Zusammenhang mit der Fahrzeugüberlassung und kommt es dann zu einem Fahrzeugschaden, kann der Mitarbeiter für alle Kosten, die dem Arbeitgeber durch den Schaden entstehen, in Anspruch genommen werden.

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