Ein stillgelegter Pkw darf man im öffentlichen Straßenraum nicht kurzerhand Abschleppen. Zumindest dann nicht, wenn er keine Behinderung oder Gefahr darstellt, wie das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden hat. Geklagt hatte ein Fahrzeughalter, dessen Auto wegen fehlenden Versicherungsschutzes außer Betrieb gesetzt und abgeschleppt worden war. Das Fahrzeug war auf einem regulären Parkplatz im öffentlichen Straßenraum abgestellt und von der Stadt mit einem orangefarbenen Aufkleber markiert worden. Der damit verbundenen Aufforderung, dass Fahrzeug binnen fünf Tagen zu entfernen, war der Halter nicht nachgekommen. Nach elf Tagen hatte die Stadt einen Abschleppdienst beauftragt.
Das Gericht sah dies als rechtswidrig an, weil ein sofortiges Handeln mangels Verkehrsbehinderung und anderer gefahren nicht notwendig gewesen sei. Die Stadt hätte den Halter notfalls mithilfe des Kraftfahrt-Bundesamts ausfindig machen und ihm eine Ordnungsverfügung zustellen können, heißt es in der Begründung. Der orangefarbene Aufkleber genüge nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Zustellung, denn es hänge vom Zufall ab, ob der Halter hiervon Kenntnis nehme. Die Stadt bleibt daher auf den Abschleppkosten in Höhe von 175 Euro sitzen.
(OVG Münster, Az. 14 K 6661/15) SP-X
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