Foto: Foto: Claudia Becker
Foto: Claudia Becker

Firmenwagenwissen

Bußgeldbescheide nach Dienstfahrt mit Firmenwagen

10 km/H sind auf dem Tacho schnell mal mehr drauf und die Parkverbotszone.... tja... man könnte schwören... die war vorhin noch nicht da. Mit dem privaten Pkw ist die Frage, wer für die Ordnungswidrigkeit haftet und das Bußgeld zu zahlen hat, schnell geklärt. Natürlich der Fahrer des Wagens – der in den meisten Fällen auch der Halter ist. Und der bekommt den Anhörungsbogen natürlich direkt zugeschickt. Aber wie verhält sich das bei einer Dienstfahrt mit dem Firmenwagen?

Wird man mit seinem Firmenwagen auffällig, kommt bei den Fahrern allerdings immer wieder die Frage auf – zahlt vielleicht doch der Arbeitgeber als Halter oder der Fahrer als Verursacher? Bevor diese Frage beantwortet werden kann, gilt die Hauptfrage: Hat das Unternehmen den Mitarbeiter veranlasst, aus eigenem betrieblichen Interesse (z. B. Halten im Halteverbot zur Auslieferung von Waren oder erhöhte Geschwindigkeit) die Ordnungswidrigkeit zu begehen? In diesem Fall darf der Arbeitgeber das Bußgeld lohnsteuerfrei erstatten. Erstattet er aus Nettigkeit, gilt die Erstattung als zu versteuernder Arbeitslohn. Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung des Arbeitsgebers, für die Ordnungswidrigkeiten seiner Mitarbeiter bei geschäftlichen Fahrten aufzukommen.

Muss das Unternehmen kooperieren?

Dazu gibt es eine klare Antwort: In Deutschland gilt die sogenannte Fahrerhaftung und es ist egal, ob es sich um ein Privatfahrzeug oder um ein Firmenwagen handelt.

Im privaten Rahmen hat der Halter, der nicht selbst gefahren ist, die Möglichkeit, im Anhörungsbogen, auf den Fahrer zu verweisen. Und Unternehmen verfahren genau so. In der Regel geht den Unternehmen vor dem Bußgeldbescheid der Anhörungsbogen zu, in welchem er auf den Fahrer des Firmenwagens verweist. Der Unterschied zum Privaten: Das Unternehmen muss aussagen, da es normalerweise nicht mit dem Fahrer verwandt oder verschwägert ist. Verweigert das Unternehmen die Kooperation, kann dem Unternehmen zum Beispiel ein Fahrtenbuch auferlegt werden. In manchen unkooperativen Fällen kann die Polizei um Amtshilfe gebeten werden. Dann passiert es, dass Polizeibeamte unangemeldet vorbeischauen und sich mit dem Blitzerfoto ausgestattet unter den Mitarbeitern umschauen.

Weitere Infos zu Bußgeldern und den Umgang mit Bußgeldbescheiden:https://www.bussgeldkatalog.org/ 

Was kann ich gegen den Bußgeldbescheid tun?

Bestehen Zweifel daran, wer Verursacher der Ordnungswidrigkeit (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitung) ist, kann – falls nicht beiliegend – das Foto angefordert werden. Insgesamt drei Monate hat die ahndende Behörde Zeit, den Bußgeldbescheid zuzustellen. Wird erst ein Anhörungsbogen zugestellt, verlängert sich die Verjährungsfrist um 3 Monate. Für den Adressaten besteht nach Zustellung des Bußgeldbescheides die Möglichkeit, entsprechende Rechtsmittel wie Einspruch einzulegen. Vielleicht ist das Blitzerfoto ja zu unscharf oder die Verjährungsfrist wurde nicht beachtet. Bei klarer Faktenlage ist natürlich die Frage, ob das schlau ist.

Sind Bußgelder Privatvergnügen oder Werbekosten?

Der Firmenwagenfahrer, der ein Bußgeld zu zahlen hat, kann dies nichtals Werbungskosten geltend machen, es ist also reines Privatvergnügen. Allerdings: Bußgelder, die der Unternehmer seinen Mitarbeitern erstattet, können als Betriebsausgabe des Unternehmens geltend gemacht werden. In nicht wenigen Fällen übernimmt der Arbeitgeber die Kosten des Knöllchens. Einen Rechtsanspruch des Arbeitsnehmers darauf gibt es allerdings nicht. Das offene Gespräch ist hier oft der Schlüssel.

von Dr. Katja Löhr-Müller

Foto: Claudia Becker

kofferraum-kartons-netz.jpeg

Fahrerunterweisung

Ladungssicherung im Firmenwagen: Nicht jedes Fahrzeug ist als Dienstwagen geeignet

Bei der Beschaffung von Fahrzeugen unterschätzen Fuhrparkmanager häufig die Gefahr, die von mangelhafter Fahrzeugausstattung ausgeht. Sie riskieren Leben und strafrechtliche Folgen.

    • Fahrerunterweisung, Halterhaftung, Recht, UVV

Tipps & News rund um Fuhrparkmanagement und betriebliche Mobilität:der fuhrpark.de-Newsletter

Abonnieren Sie jetzt den kostenlosen fuhrpark.de-Newsletter!