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Firmenwagenwissen

Der geldwerte Vorteil zwischen Nutzer und Arbeitgeber muss nicht übereinstimmen

Nach der Logik des gesunden Menschenverstands geht man eigentlich davon aus, dass der zu versteuernde geldwerte Vorteil bei privater Dienstwagennutzung exakt dem Aufwand entspricht, der dem Fuhrparkbetreiber dabei entsteht. Das ist allerdings nur bedingt so. Nur bei der Ermittlung des privaten Nutzungsanteils nach der pauschalen Ein-Prozent-Regelung wird typisierend unterstellt, dass Aufwand und geldwerter Vorteil korrespondieren. Wird jedoch von der Ein-Prozent-Methode kein Gebrauch gemacht, sondern des steuerlichen Vorteils wegen der private Nutzungsanteil zulässigerweise mithilfe eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ermittelt, besteht nicht unbedingt eine Bindung zwischen dem nach Fahrtenbuch errechneten geldwerten Vorteil und den tatsächlichen Ansätzen in den Bilanzen des Arbeitgebers. Zu versteuernder geldwerter Vorteil und Arbeitgeberaufwand für das Fahrzeug können dabei von einander abweichen. Insbesondere zwei Positionen sind es, die zu dieser für Außenstehende unverständlichen, steuerrechtlich aber korrekten Sachlage führen können: der AfA-Ansatz bei vom Fuhrparkbetreiber erworbenen Kfz sowie die Leasingsonderzahlung bei geleasten Fahrzeugen.

Werte des Arbeitgebers ohne Belang

Der Arbeitgeber schreibt den von ihm für seinen Betrieb erworbenen neuen Kraftwagen in Übereinstimmung mit den amtlichen AfA-Tabellen über eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von sechs Jahren ab. Eine Besonderheit besteht bei gebraucht erworbenen Fahrzeugen. Hier ist beim Zugang des Gebrauchtwagens die Restnutzungsdauer des Autos unter Berücksichtigung des bisherigen Nutzungszeitraums neu zu schätzen, sodass sich in derartigen Fällen durchaus auch eine Gesamtnutzungsdauer von über sechs Jahren ergeben kann. Diese so in der Arbeitgeberbuchhaltung ermitelten Werte sind indes für die Ermittlung des verbraucherabhängigen geldwerten Vorteils nach der Fahrtenbuchmethode vollkommen ohne Belang, hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 29. März 2005 (IX B 173/03) erkannt. Der BFH geht in dem Urteil von einer Gesamtfahrleistung von 120.000 Kilometer bei einer Gesamtnutzungsdauer von acht Jahren aus, was einer Jahresfahrleistung von 15.000 km entspricht. Das bedeutet, dass zu der Berechnung des geldwerten Vorteils zu erfassende Aufwand wegen der Verteilung der Anschaffungskosten über einen achtjährigen Zeitraum geringer ist als der AfA-Betrag, den der Arbeitgeber als Aufwand absetzen kann. Für dasselbe Fahrzeug werden somit unterschiedliche Nutzungsdauern definiert.

Beispiel:

Dienstwagen, Anschaffungskosten:

36.000 Euro (netto)

Der Arbeitgeber errechnet seine jährliche Absetzung wie folgt:  36.000 Euro : 6 Jahre = 6.000 Euro

Jahresabschreibung. Der Dienstwagennutzer rechnet: 36.000 Euro : 8 Jahre = 4.500 Euro als Basis zur Berechnung des jährlichen geldwerten Vorteils

Dadurch ist die Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil in den Perioden eins bis sechs geringer als die Jahresabschreibung des Arbeitgerbers, in den Perioden sieben und acht hingegen höher. Vorteil für den Fuhrparkbetreiber: Steuerersparnis durch höhere Abschreibungen; Vorteil für den Dienstwagennutzer: geringerer geldwerter Voteil. Spätestens am Ende von Periode sechs sollte der Wagen aber verkauft werden, da der gemeinsame Vorteil erschöpft ist.

BFH: keine Rechtsgrundlage

Auch bei Berücksichtigung einer einmaligen Leasingsonderzahlung besteht kein allgemeines Korrespondenzprinzip. Es gibt, so der BFH, keine Rechtsgrundlage dafür, dass auf der Arbeitgeberseite einerseits und auf der Arbeitnehmerseite andererseits stets korrespondierende Ansätze vorzunehmen wären. Im vorliegenden Fall hätte der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil aus der Pkw-Überlassung nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt und dabei die einmalig erbrachte Leasingsonderzahlung nicht voll umfänglich in die Bemessungsgrundlage für die Privatnutzung einfließen lassen, sondern gleichmäßig auf 36 Monate über die Gesamtlaufzeit des Leasingvertrags verteilt und so einen Kilometersatz von 1,08 Euro ermittelt. Das Finanzamt folgte dem nicht und vertrat die Auffassung, dass die Leasingsonderzahlung angesichts des im Lohnsteuerrecht geltenden Zufluss- und Abflussprinzips in voller Höhe im Jahr der Zahlung zu berücksichtigen sei und errechnete seinerseits einen Kilometersatz von 1,57 Euro.

Periodengerechte Zuordnung

Diese Berechnung hielt der Überprüfung durch die Finanzgerichtsbarkeit indes nicht stand. Nach den Ausführungen des erkennenden Senats gebietet die zutreffende Ermittlung des geldwerten Vorteils nicht nur, die Gesamtkosten dem Grunde nach zutreffend zu erfassen, sondern auch, diese Gesamtkosten periodengerecht den jeweiligen Nutzngszeiträumen zuzuordnen. Da, so die weitere Begründung, die Anschaffungskosten eines Kfz seit jeher über den voraussichtlichen Gesamtnutzungszeitraum verteilt und jährlich nur anteilig berücksichtigt werden, ist mit Mietvorauszahlungen oder Leasingsonderzahlungen, die für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erbracht werden, ebenso zu verfahren. Ob der das Fahrzeug überlassene Unternehmer in seiner betrieblichen Gewinnermittlung diese Gewinnermittlungsgrundsätze tatsächlich beachtet oder andres verfährt, ist unerheblich. Maßgeblich ist vielmehr, welcher Aufwand sich bei zutreffender Anwendung gesetzlicher Vorschriften für den Fahrzeugnutzer ergeben hätte. Sinn dieser Regelungen ist es, den geldwerten Vorteil des Dienstwagennutzers periodengerecht korrekt zu erfassen. Dabei ist eine Verteilung der Sonderzahlung über die Gesamtlaufzeit des Leasingvertrags geboten. Daran ändert auch ein im folge Jahr möglicher Wechsel zur Pauschalbesteuerung nach der Ein-Prozent-Methode nichts. Bei entsprechendem Gesatltungsgeschick kann sich der Dienstwagennutzer so ganz legal steuerliche Vorteile sichern. Die beiden vorgestellten Urteile zeigen, dass bei der Berechnung des privaten Nutzungsvorteils bei der Fahrtenbuchmethode der Arbeitgeberaufwand nicht unbedingt dem zu versteuernden geldwerten Vorteil des Nutzers entsprechen muss und dass auch ein späterer Wechsel zur Ein-Prozent-Methode Vorteile mit sich bringen kann.

von Detlef G.A. Juhrich

Foto: Claudia Becker

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