Wer beim Rangieren aus einer Parklücke einen Unfall hat, trägt immer eine Teilschuld – selbst wenn der Unfallgegner eine Einbahnstraße in falsche Richtung befährt. So lautet ein Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg.
Im verhandelten Fall (Aktenzeichen: 4 U 11/18) war ein Transporter der Straßenbaubehörde auf einem Autobahnparkplatz entgegen der Einbahnstraße unterwegs und mit einem ausparkenden Pkw zusammengestoßen. Der Pkw-Fahrer argumentierte, er habe mit dem „verbotswidrigen“ Verhalten des Behördenmitarbeiters beim Ausparken nicht rechnen müssen.
Das Gericht sah das anders: Der Mann hätte beim Ausparken beide Fahrtrichtungen absichern müssen. Er musste damit rechnen, dass ein Fahrzeug mit Sonderrechten, welche der Transporter hatte, oder auch ein Fußgänger die Einbahnstraße in der entgegengesetzten Richtung nutzen könnte. Ein Fahrzeugführer müsse sich beim Rückwärtsausparken immer vergewissern, dass niemand zu Schaden komme. Der übrige Verkehr dürfe darauf vertrauen, dass der Ausparkende auch bei einem bereits begonnenen Ausparkmanöver andere Verkehrsteilnehmer wahrnehme und darauf reagiere. (AA/glp)