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Firmenwagenwissen

Was bei einem Tempoverstoß im Ausland passieren kann

Seit 2010 ist das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) in Kraft. Mit diesem Gesetz wurde der Europäische Rahmenbeschluss vom 24.02.2005 umgesetzt, wonach unter anderem ausländische Geldsanktionen, aber auch Freiheitsstrafen im zusammenhang mit Bußgeldangelegenheiten oder Straftaten wie z.B. ein Tempoverstoß im Straßenverkehr in Deutschland vollstreckt werden dürfen. Seitdem sind die Niederlande Vorreiter darin, Ersuchen an das Bundesamt für Justiz in Bonn zur Anerkennung und Vollstreckung von strafbewehrten Verkehrsordnungswidrigkeiten zu stellen. Aber auch Österreich, die Tschechische Republik, Bulgarien, Ungarn, Litauen, Frankreich, Italien, Schweden, Spanien oder Polen versuchen immer wieder, in ihrem Land rechtskräftig gewordene Entscheidungen in Deutschland eintreiben zu  lassen.

Raser aus Deutschland in Schweiz in Untersuchungshaft

Mit einem ganz besonderen Verfahren hat jetzt die Schweiz auf sich aufmerksam gemacht. Im Jahr 2014 hatte die schweizerische Polizei einen Mann aus dem deutschen Ludwigsburg stoppen können, der nicht nur mit weit überhöhter Geschwindigkeit im Gotthardtunnel unterwegs war, sondern zudem mehrfach im Tunnel gefährlich überholt und sich dann schließlich mit den Beamten eine wilde Verfolgungsjagd geliefert hatte. Das brachte ihm zunächst sechs Monate Untersuchungshaft in der Schweiz ein. Als er aus der Haft entlassen wurde, verließ er das Land unverzüglich und kehrte auch zum Strafprozess aus Deutschland nicht in die Schweiz zurück. Vor Gericht ließ er sich von einem Pflichtverteidiger vertreten. Das Urteil, welches in seiner Abwesenheit gefällt wurde, lautete auf 30 Monate Freiheitsstrafe, wonach 18 Monate zu verbüßen waren, der Rest wurde auf Bewährung ausgesetzt. Unter Anrechnung der Untersuchungshaft hieß das immernoch, zwölf Monate "schwedische Gardinen" von innen zu sehen.

Schweiz kontaktiert Bundesamt für Justiz

Es ist daher nachvollziehbar, dass der mann die Schweizer Grenze danach nicht mehr überquerte. Allerdings hatte der Verkehrssünder nicht damit gerechnet, dass die Staatsanwaltschaft in der Schweiz das Bundesamt für Justiz in Bonn anrief, damit die Freiheitsstrafe in Deutschland vollstreckt werden kann. So etwas ist immer dann möglich, wenn in Deutschland das vorgeworfene Verhalten ebenfalls mit Sanktionen belegt worden wäre. Das Bundesamt für Justiz schaltete daraufhin das in der Sache zuständige Landgericht Stuttgart ein. Die richter kamen zu dem Schluss, dass der Sachverhalt in Deutschland nur als Verkehrsordnungswidrigkeit geahndet worden wäre. Dafür gibt es nach dem deutschen Recht aber nur ein Bußgeld und keine Freiheitsstrafe. Deshalb wurde das Vollstreckungsersuchen aus der Schweiz zurückgewiesen.

Beidseitige Sanktionierbarkeit, nicht beidseitige Strafbarkeit

Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hatte sodann aber Erfolg. Am 25. April 2018 entschied das Oberlandesgericht Stuttgart, dass die wiederholten Geschwindigkeitsüberschreitungen des Betroffenen im Straßenverkehr durchaus auch in Deutschland hätten geahndet werden können. Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen fordere nur eine beidseitige Sanktionierbarkeit des vorgeworfenen Sachverhalts, nicht aber eine beidseitige Strafbarkeit. Es kommt nicht darauf an, ob das gleiche Verhalten in einem Land nur eine ordnungswidrigkeit darstellt und in einem anderen Land bereits als Straftat behandelt wird.

OLG: ein hartes Urteil, aber kein unverhältnismäßiges

Auch an der Rechtsstaatlichkeit des schweizerischen Strafverfahrens bestand nach Ansicht des Bschwerdegerichts keine Zweifel. Das Urteil aus der Schweiz sei zwar hart, aber nicht unverhältnismäßig. Nur die Aufsicht über die Bewährung könne in Deutschland nicht eingeforert werden, da dies das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen nicht vorsehe, befand der OLG-Senat. Da die Entscheidung des Oberlandesgerichts rechtskräftig ist, bedeutet das für den Ludwigsburger, nun für zwöf Monate ins Gefängnis gehen zu müssen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.04.2018, Az. Ws 23/18). Fahrzeugführer sollten daher auf der Hut sein, wenn sie glauben, im Ausland begangene Verkehrsverstöße in Deutschland zu entkommen. Was aber weiterhin in Deutschland nicht vollstreckbar ist, ist die Halterhaftung im fließenden Verkehr. Anders als in vielen anderen Staaten ist es in Deutschland gesetzlich nicht möglich, wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder anderem Fehlverhalten im fließenden Verkehr gegen den Halter eines Kraftfahrzeugs mit Bußgeld, Geldstrafe oder sogar Haftstrafe vorzugehen, wenn der Halter nicht selbst gefahren ist.

Auch Dienstwagen können beschlagnahmt werden

Bei Firmenwagen, die ein Unternehmen  seinen Mitarbeitern zur Verfügung stellt, ist das Unternehmen der Kraftfahrzeughalter, nie aber selbst der Fahrer. Aber Vorsicht wenn das Bußeld deshalb nicht bezahlt wird. Kehrt der Dienstwagen in das betroffene Land zurück, kann er dort solange beschlagnahmt werden, bis alle Strafzahlungen beglichen sind.

von Dr. Katja Löhr-Müller

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Wer zu schnell fährt und in einen Unfall , auch unverschuldet, verwickelt wird, kann zur Mithaftung verdonnert werden

Urteil

Bei Tempoverstoß Mithaftung möglich

Wer deutlich schneller als erlaubt unterwegs ist und in einen Unfall verwickelt wird, haftet mit. Dieses Urteil hat jetzt das Oberlandesgericht München gefällt.

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