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Taxi

Inhaltsverzeichnis

Ein-Prozent-Regelung

Rabattierter Festpreis für das "Sondermodell Taxi"

Ein Taxibetreiber versteuerte seine Taxis nach der Höhe des Sonderpreises – und bekam vor dem Finanzgericht Düsseldorf recht.

Detlef G.A. Juhrich

Bemessungsgrundlage sowohl für die Pauschalierung der privaten Nutzung eines Dienstwagens als auch für den Zuschlag für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist nach Paragraf 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG der auf volle Hundert abgerundete Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Sonderausstattung. Dabei ist nach Auffassung der Finanzverwaltung als Bruttolistenpreis die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers inklusive der Mehrwertsteuer anzusehen. Darin ist auch die serienmäßig enthaltene Sonderausstattung des Fahrzeugs enthalten. Nur zusätzliche Extras sind noch erhöhend hinzuzurechnen - und das auch nur, wenn sie direkt mit dem Fahrzeugkauf ergänzend eingebaut werden. Eine spätere Nachrüstung erhöht hingegen nicht die Bemessungsgrundlage für die Nutzungspauschalierung (BFH v. 13.10.2010, Az.: VI R 12/09).

In der Vergangenheit wurde von Seiten der Dienstwagennutzer mehrfach der Versuch unternommen, den Bruttolistenpreis als Bemessungsgrundlage für die pauschale Ermittlung der privaten Fahrzeugnutzung auszuhöhlen. Aber weder der tatsächliche Kaufpreis noch der aktuelle Gebrauchtwagenwert (BFH v. 13.12.2012, Az.: VI R 51/11) wurden akzeptiert, es blieb bei der unverbindlichen Preisempfehlung des Autoherstellers.

Attacke auf den Bruttolistenpreis

Nunmehr hat unlängst ein Mietwagenunternehmer einen neuen Angriff auf den Bruttolistenpreis unternommen. Der Fuhrparkbetreiber ermittelte für die als Taxis eingesetzten, aber auch privat genutzten Fahrzeuge, den privaten Nutzungsanteil zwar grundsätzlich nach der Ein-Prozent-Methode, legte aber als Bemessungsgrundlage nicht die unverbindliche allgemeine Preisempfehlung des Herstellers, sondern den vom Autobauer nur Angehörigen der Taxi- und Mietwagenbrache unter dem Stichwort „Sondermodell Taxi“ angebotenen besonderen, deutlich günstigeren, branchenspezifischen Bruttolistenpreis zugrunde. Dabei ging er von einer Bemessungsgrundlage von lediglich 37.500 Euro aus, während die unverbindliche Herstellerpreisempfehlung des Fahrzeugs für Branchenfremde bei 48.100 Euro lag.

Der Steuerprüfer spielte jedoch nicht mit und versagte die Anerkennung. Der Prüfbeamte legte bei seinen Berechnungen die beim Fahrzeughersteller nachgefragte allgemeine Preisempfehlung zugrunde und kam durch die so erhöhte Bemessungsgrundlage auf einen deutlich höheren privaten Nutzungsanteil und somit auf ein entsprechendes steuerliches Mehrergebnis.

Rabattierter Festpreis oder Individualrabatt?

Es kam zum Streit und das Finanzgericht wurde angerufen. In seiner Entscheidung vom 23. Oktober 2015 (Az.: 14 K 2435/14 E, GU/veröffentlicht am 9.9.2016) akzeptierte das angerufene Düsseldorfer Finanzgericht die Berechnungsmethode des Taxiwagenbetreibers und gab ihm recht. Nach Erkenntnis der Düsseldorfer Finanzrichter ist der Begriff des Listenpreises im Gesetz nicht näher definiert. Demzufolge ist nach einem früheren Urteil des Bundesfinanzhofs (16.2.2005, Az.: VI R 37/04) die im Zeitpunkt der Erstzulassung gültige Preisempfehlung des Herstellers für den Endverkauf des tatsächlich genutzten Modells auf dem inländischen Neuwagenmarkt maßgebend.

Hierzu veröffentlicht der Hersteller typischerweise Preislisten, die die gültigen Preise wiedergeben. Diese Auspreisung ist auch dann als Herstellerlistenpreis anzusehen, wenn gewisse Sondermodelle nur von ausgewiesenen Branchenangehörigen erworben werden können. Es handelt sich, so der weitere Urteilstenor, hier zwar um einen „rabattierten Festpreis“ als Instrument der Kundenbindung. Dieser unterscheidet sich aber vom Individualrabatt dahingehend, dass er nicht frei verhandelbar ist, sondern als solcher Eingang in die publizierte Preistabelle gefunden hat und somit zum Herstellerlistenpreis für dieses spezielle Modell erstarkt ist.

Die Listenpreiseigenschaft geht nach der weiteren Urteilsbegründung auch nicht durch die branchengebundene Beschränkung des Kundenkreises verloren, da in dem Begriff des Listenpreises keine Allgemeinzugänglichkeit für Jedermann erkannt werden kann. Insofern hat der sich aus der Preisliste des Autoherstellers ergebende Branchenpreis auf jeden Fall Vorrang gegenüber einem rein rechnerisch anhand der Fahrzeugidentnummer ermittelten Preis, da der so am Markt bekannt gemachte Preis die Höhe der Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil der privaten Fahrzeugnutzung realitätsnäher wieder gibt.

Finanzverwaltung hat Revision eingelegt

Daher kommt das Finanzgericht zu der Schlussfolgerung, dass sich der Bruttolistenpreis für das „Sondermodell Taxi“ zweifelsfrei mit 37.500 Euro aus der vom Hersteller veröffentlichten branchenspezifischen Sonderpreisliste ergibt.

Das Urteil weckt Hoffnungen auf eine geringere Steuerlast insbesondere bei Mitarbeitern von Fuhrparkbetrieben, denen die Kraftfahrzeughersteller, ähnlich dem hier in Rede stehenden Mietwagenbetreiber, von vornherein schriftlich fixierte, fest formulierte und nicht verhandelbare Sonderpreislisten haben.

Allerdings wurde der Düsseldorfer Richterspruch auch mit Kritik bedacht. Der reine Wortlaut der „Liste“ sei zu stark in den Vordergrund gestellt worden, wird gesagt. Dadurch könne der Begriff des Bruttolistenpreises ins Konturlose absinken, zumal Gruppenrabatte und weitergehende Vergünstigungen auch für Berufsgruppen, die keine Fuhrparkflotte unterhalten, inzwischen gang und gäbe sind und sich für die überwiegende Masse der Besteuerungsverfahren dadurch nur eine weitere Rechtsunsicherheit ergeben würde.

Noch ist die Rechtssache nicht endgültig entschieden, denn die in der Vorinstanz unterlegene Finanzverwaltung hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt, die dort unter Aktenzeichen III B 13/16 anhängig ist.

Von daher sollten Fuhrparkbetreiber und Dienstwagennutzer mit ähnlicher Fallgestaltung Steuerbescheide durch Einspruch und Antrag auf Ruhen des Verfahrens bis zur Verkündung der höchstrichterlichen Entscheidung aus München offen halten. Man darf indes gespannt sein, wie dieser Rechtsstreit schlussendlich ausgehen wird.

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