Von Dr. Katja Löhr-Müller
Überlässt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern einen Dienstwagen, ist damit in vielen Fällen auch die Privatnutzung des Fahrzeugs gestattet. Allerdings nur dann, wenn der Arbeitgeber eine solche private Nutzung ausdrücklich zusagt. Zwar muss diese Zusage nicht schriftlich erfolgen, allerdings trägt der Mitarbeiter die Beweislast dafür, dass ihm ein solches Recht eingeräumt wurde – und das geht nun einmal in schriftlich einfacher als bei einer rein mündlichen Zusage. All das bedeutet aber auch: Wer gegen den Willen seines Arbeitgebers Firmenfahrzeuge für private Zwecke missbraucht, muss mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Privat gefahren und Fahrtenbuch manipuliert
Dies musste auch eine Arbeitnehmerin feststellen, die bei den amerikanischen Streitkräften angestellt war. Ihr Arbeitgeber hatte der Abteilung einen Dienstwagen überlassen, allerdings nur für die rein dienstliche Nutzung. Über die Fahrten war ein Fahrtenbuch zu führen. Die Dienstwagennutzerin fuhr das Fahrzeug dennoch auch zu privaten Zwecken. Vornehmlich wurden damit Fahrten zwischen ihrem Arbeitsplatz und dem Wohnsitz durchgeführt.
Hierdurch kamen immerhin 9.000 Kilometer Fahrstrecke zusammen. Zur Verschleierung dieser Fahrten wurden falsche Eintragungen in das Fahrtenbuch vorgenommen. Dies sei auf Anweisung ihres Vorgesetzten erfolgt, so die Mitarbeiterin. Anlass sei gewesen, dass der Dienstwagen mehr Kilometer erhält. Damit sollte dazu erreicht werden, dass für die Abteilung die Notwendigkeit eines Dienstwagens nachgewiesen werden konnte.
Problematisch: Verzicht auf Abmahnung
Nachdem der Arbeitgeber von der privaten Nutzung des Fahrzeugs Kenntnis erhalten hatte, kündigte er das Arbeitsverhältnis mit der Mitarbeiterin aus verhaltensbedingten Gründen fristlos. Auf eine vorgeschaltete Abmahnung verzichtete er allerdings. Und zwar deshalb, weil der Arbeitgeber bereits einem anderen Arbeitnehmer wegen verbotener Privatnutzung des Dienstwagens die fristlose Kündigung ausgesprochen hatte und dies der Arbeitnehmerin bekannt war. Der Arbeitgeber ging deshalb davon aus, dass seiner Arbeitnehmerin die Konsequenzen aus ihrem Handeln hätten bewusst sein müssen.
Gegen diese Kündigung wehrte sich die betroffene Mitarbeiterin vor Gericht und zwar über zwei Instanzen hinweg mit Erfolg. So führte in letzter Instanz das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 24. Januar 2019 (Az: 5 Sa 291/18) aus, dass es bei einer verbotswidrigen privaten Nutzung eines Dienstwagens um eine schwere Verfehlung des Arbeitnehmers handle und das Vertrauen des Arbeitgebers erheblich missbraucht werde. Diese berechtige den Arbeitgeber jedoch nicht, sofort die fristlose Kündigung auszusprechen. So sei immer zu prüfen, ob auch ein milderes Mittel geeignet ist, dem Mitarbeiter die Verfehlung vor Augen zu führen und ihn hierdurch zukünftig zu einem regelgerechten Verhalten zu veranlassen.
Zweifelhafte Anweisung des Vorgesetzten
Zudem sei die Mitarbeiterin davon ausgegangen, aufgrund der Weisung ihres Vorgesetzten berechtigt gewesen zu sein, das Fahrzeug auch privat zu fahren. Allerdings machte das Gericht auch klar, dass der Mitarbeiterin Zweifel hätten kommen müssen, ob ihr Vorgesetzter überhaupt berechtigt war, eine entsprechende Weisung zu erteilen. Denn auf Weisung falsche Eintragungen im Fahrtenbuch vorzunehmen, sei nicht üblich.
Eine unwirksame außerordentliche Kündigung kann aber grundsätzlich auch in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden, wenn dies dem mutmaßlichen Willen des Kündigenden entspricht und dieser Wille dem Kündigungsempfänger im Zeitpunkt des Kündigungszugangs erkennbar ist. Das Landesarbeitsgericht setzte sich deshalb auch damit auseinander, ob die fristlose Kündigung als eine fristgemäße Kündigung gewertet werden könne und diese möglicherweise wirksam war. Zwar bejahte das Gericht die Umdeutung in eine ordentliche Kündigung. Dennoch wurde der Kündigungsschutzklage der Mitarbeiterin stattgegeben.
Zwar kann es einen Grund für eine ordentliche Kündigung darstellen, wenn ein Arbeitnehmer ein Dienstfahrzeug ohne Erlaubnis des Arbeitgebers privat nutzt. Auch wenn für die kündigungsrechtliche Beurteilung einer Pflichtverletzung deren strafrechtliche Bewertung nicht maßgebend ist, erfüllt der unbefugte Gebrauch eines Kraftfahrzeugs den Straftatbestand des § 248b StGB, so das Gericht. Denn das Vermögen des Arbeitgebers werde durch den Verbrauch von Treibstoff und die Abnutzung des Fahrzeugs verletzt. Im vorliegenden Fall wäre der Arbeitgeber dennoch verpflichtet gewesen, zunächst eine Abmahnung auszusprechen. Darauf könne nur verzichtet werden, wenn von Anfang an feststehe, dass sich der Mitarbeiter auch weiterhin pflichtwidrig verhalten werde. Hierfür sah das Gericht allerdings keine Anhaltspunkte.