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Firmenwagenwissen

Was müssen Arbeitgeber bei einer Unterweisung beachten?

Eine Unterweisung gehört in der betrieblichen Praxis zum Alltag. Vielen Unternehmern ist aber nicht bekannt, dass bei der dienstlichen Nutzung eines Firmenfahrzeugs der Arbeitgeber dem Beschäftigten damit ein Arbeitsmittel zur Verfügung stellt. Der Gesetzgeber und die Gesetzliche Unfallversicherung schreiben vor, dass ein Arbeitgeber seine Beschäftigten unterweisen muss, wie Arbeitsmittel zu verwenden sind.

Fahrzeuge gehören zu Arbeitsmitteln

Der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) weist in seinen Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung deshalb ausdrücklich darauf hin, dass alle Fahrzeuge, die von einem Arbeitgeber bereitgestellt und von den Beschäftigten bei deren Tätigkeit benutzt werden, zu den Arbeitsmitteln im Sinne des § 1 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung zählen. Der Einsatz des Arbeitsmittels Dienstwagen hat für den Arbeitgeber wegen des von ihm zu beachtenden Arbeitsschutzes weitreichende Konsequenzen. Die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterweisung seiner Beschäftigten ergibt sich dabei aus § 12 Arbeitsschutzgesetz, §§ 9 und 12 Betriebssicherheitsverordnung , § 4 DGUV Vorschrift 1 sowie § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 DGUV Vorschrift 70.

Arbeitgeber muss Mitarbeiter ausreichend unterweisen

Ein Arbeitgeber muss nicht nur sichere Arbeitsmittel zur Verfügung stellen. Nach §12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz und § 12 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung muss er seine Beschäftigten auch über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ausreichend und angemessen unterwiesen. Solche Unterweisungen müsen nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie erfolgen. Dabei muss die Unterweisung an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden. Bei gleichbleibenden Gefährdungen setzen die berufsgenossenschaftlichen Bestimmungen nach § 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 eine mindestens einmal jährlich zu wiederholende Unterweisung voraus, damit Unterweisungsinhalte wieder in Erinnerung gerufen und aufgefrischt werden können.

Sanktionen drohen bei Nicht-Unterweisung

Nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 DGUV Vorschrift 70 als einschlägige Unfallverhütungsvorschrift für die Fahrzeuge eines Unternehmens wird dem Arbeitgeber aufgegeben, das selbständige führen von Fahrzeugen nur Mitarbeitern zu gestatten, die im Führen dieses Fahrzeugs unterwiesen worden sind. Verzichtet der Arbeitgeber auf die regelmäßig zu wiederholende Unterweisung, kann dies zu Sanktionen führen. Nach § 25 ArbSchG i.V.m. § 22 Abs. 1 Nr. 26 BetrSichV ist die unterlassene Unterweisung mit Bußgeld belegt. Das Bußgeld kann bis zu 5.000 Euro betragen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Arbeitgeber vorsätzlich eine Unterweisung unterlassen hat. Selbst ein fahrlässiges Handeln des Arbeitgebers kann hier sanktioniert und mit einem Bußgeld belegt werden. Auch nach den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften kann ein Arbeitgeber mit einer Geldbuße beschwert werden, wenn keine regelmäßige Unterweisung der Beschäftigten durchgeführt wird. Denn nach § 58 DGUV Vorschrift 70 handelt ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), wer vorsätzlich oder fahrlässig u.a. gegen § 35 Abs. 1 Satz 1 nr. 3 (die Unterweisung) verstößt. Die Geldbuße kann hier sogar bis 10.000 Euro betragen (§209 Abs. 3 SGB VII).

Betriebsrat in Unterweisung einbeziehen

Aus rechtlicher Sicht ist dem Arbeitgeber dringend anzuraten, für eine ordungsgemäße und regelmäßige Unterweisung seiner Beschäftigten zu sorgen. Bei der Ausgestaltung der Unterweisung sollte er auch den Betriebsrat nicht vergessen. Denn wie die Unterweisung genau erfolgen soll, kann sehr unterschiedlich gestaltet werden. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat der Betriebsrat bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht, wenn der Arbeitgeber betriebliche Regelungen aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Rahmenvorschrift zu treffen hat und ihm bei der Gestaltung Handlungsspielräume bleiben. Dadurch soll im Interesse der Arbeitnehmer eine möglichst effiziente Umsetzung des gesetzlichen Arbeitsschutzes im Betrieb erreicht werden.

Mitbestimmungsrecht bei Regelung des Gesundheitsschutzes

Das Mitbestimmungsrecht setzt ein, sobald den Arbeitgeber eine gesetzliche Handlungspflicht objektiv trifft, der Gestzgeber aber keine zwingenden Vorgaben über die Ausgestaltung macht. Ob die Rahmenvorschrift dem Gesundheitsschutz mittelbar oder unmittelbar dient, ist dabei unerheblich. Ebenso wenig kommt es auf eine subjektive Regelungsbereitschaft des Arbeitgebers an. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts stellt §12 ArbSchG eine solche Rahmenvorschrift dar, die der betrieblichen Konkretisierung bedarf. Deshalb kommt dem Betriebsrat ein Initiativrecht zu. (BAG, Beschluss vom 08.11.2011, Az. 1 BAR 42/10).

Immer mehr Unterweisungen finden online statt

Online-Unterweisungen, die von verschiedenen Dienstleistern angeboten werden, erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. In solchen Schulungen muss der Arbeitnehmer interaktiv werden und Fragen zu bestimmten Themenbereichen beantworten. Mit solchen Tests soll geprüft werden, ob ein Dienstwagennutzer die wesentlichen Inhalte der Schulung verstanden hat und diese auch umsetzen kann. Nur wer einen zuvor festegelgten Prozentsatz an Fragen richtig beantwortet, erhält den Nachweis über eine erfolgreiche Unterweisung. Dieser Nachweis ist vom Arbeitgeber zu archivieren, was auch elektronisch erfolgen kann.

Augenmerk auf den Datenschutz legen

Wichtig für Arbeitgeber bei der Auswahl der auf dem Markt angebotenen Programme ist die Sicherstellung von Sicherheitsstandards bei der Versendung und Verarbeitung der Daten. Ein umfassendes Datenschutzkonzept zur Online-Unterweisung von Arbeitnehmern im Rahmen einer Dienstwagenüberlassung muss deshalb gewährleistet sein. Dabei sind die vom Gesetzgeber mit der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem neuen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu) festgelegten Anforderungen bei der Datenverarbeitung verpflichtend zu beachten.

von Dr. Katja Löhr-Müller

Foto: Claudia Becker

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