Dr. Katja Löhr-Müller
Fahrzeugleasing erfreut sich im Flottengeschäft großer Beliebtheit. Erhält man doch für eine monatliche Rate ein Neufahrzeug nach eigenen Wünschen, das für eine bestimmte Dauer genutzt werden kann. Nach Ablauf der Leasingzeit kann dann wieder ein Neufahrzeug bestellt und geleast werden. Solange an dem Leasingwagen während der Nutzungszeit keine Mängel auftreten, sind alle Beteiligten begeistert.
Ärger steht jedoch dann ins Haus, wenn der Leasingnehmer ein „Montagsauto“ erwischt hat. Ständig ist am Fahrzeug etwas defekt, seien es einmal kleinere, aber auch größere Mängel. Die Vertragswerkstatt kann keine Abhilfe schaffen, der Fahrzeughersteller sieht keinen Garantieanspruch und auf Kulanz will auch niemand für die Kosten aufkommen oder das Fahrzeug zurücknehmen. Schnell nimmt da der Unmut zu.
Leasinggeber schließt Haftung für Sachmängel aus
In Leasingverträgen wird regelmäßig die Haftung des Leasinggebers für Sachmängel ausgeschlossen. Das ist deshalb rechtlich zulässig, weil im Gegenzug der Leasinggeber seine eigenen Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag gegenüber dem Lieferanten des Kraftfahrzeugs an den Leasingnehmer abtritt. Treten an dem Fahrzeug Mängel auf, kann der Leasingnehmer den Lieferanten, also den Verkäufer, direkt aus Gewährleistung in Anspruch nehmen. So weit, so gut. Will der Leasingnehmer wegen der nicht abzustellenden Mängel das Fahrzeug nun zurückgeben, muss er den Rücktritt vom Kaufvertrag (früher Wandlung genannt) erklären.
Wie lange müssen Leasingraten gezahlt werden?
Ein Rücktritt vom Kaufvertrag geht oft nicht einvernehmlich über die Bühne. Häufig weigert sich der Verkäufer, in der Regel ein Autohaus, das Fahrzeug gegen Rückzahlung des Kaufpreises unter Abzug einer eventuellen Nutzungsentschädigung zurückzunehmen. Dem Leasingnehmer bleibt dann nichts anderes übrig, als den Klageweg zu beschreiten. Bis zur Klageerhebung ist der Leasingnehmer nach der Rechtsprechung verpflichtet, die monatlichen Leasingraten an den Leasinggeber zu zahlen, selbst wenn das Fahrzeug nicht genutzt werden kann.
Erst mit der gerichtlichen Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber dem Lieferanten billigen die Gerichte einem Leasingnehmer zu, die Zahlung von Leasingraten einzustellen. Dies ist so lange gestattet, bis eine rechtkräftige Entscheidung des Gerichts im Gewährleistungsprozess vorliegt. Will ein Leasinggeber dennoch die Leasingraten einklagen, wird der Zahlungsprozess vom Gericht so lange ausgesetzt, bis über die Gewährleistungsklage endgültig entschieden ist.
Wie hoch sind die Verzugszinsen?
Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass ein Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt ist, ist auch der Leasingvertrag rückabzuwickeln, denn es fehlt rückwirkend an einer Geschäftsgrundlage für den Vertragsabschluss. Weisen die Richter die Klage aber rechtskräftig ab, wird es für den Leasingnehmer teuer. So müssen in diesem Fall alle einbehaltenen Leasingraten nachgezahlt werden. Hinzu kommen Verzugszinsen. Sind Leasingnehmer und Leasinggeber Unternehmer, belaufen diese sich mindestens auf acht Prozentpunkte über dem gesetzlichen Basiszinssatz. Das ist die Zinshöhe für Zahlungsverzug, die der Gesetzgeber unter Kaufleuten festgelegt hat. Schreiben die Leasingbedingungen einen höheren Zinssatz bei Zahlungsverzug des Leasingnehmers vor, gilt dann dieser vereinbarte Zinssatz.
Das erscheint zunächst widersprüchlich, lässt die Rechtsprechung doch ausdrücklich die Zahlungseinstellung von Leasingraten während eines Gewährleistungsprozesses zu. Dieses Leistungsverweigerungsrecht hat aber nur Bestand, wenn tatsächlich dem Gewährleistungsanspruch des Leasingnehmers entsprochen wird. Bei einer rechtskräftigen Klageabweisung entfällt das Leistungsverweigerungsrecht rückwirkend. Da die Leasingraten monatlich zur Zahlung fällig waren, stehen dem Leasinggeber die Verzugszinsen zu.
Gewährleistungsprozesse können Jahre dauern
Gewährleistungsprozesse können sich über Jahre hinziehen. Das hängt häufig damit zusammen, dass in der ersten Gerichtsinstanz Sachverständige vom Gericht beauftragt werden müssen. Denn nur sie können in der Regel die Behauptungen über das Vorhandensein und den Grund von Mängeln am Fahrzeug überprüfen und aufklären. Ohne solche Gutachten, die Monate dauern, ist das Gericht nicht in der Lage, eine Entscheidung zu fällen.
Legt die im Prozess unterlegene Partei dann noch Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil ein, brauchen die Prozessparteien einen langen Atem. Verliert der Leasingnehmer am Ende, waren die nicht gezahlten Leasingraten für den Leasinggeber gut angelegtes Geld, sofern der Leasingnehmer noch zahlungsfähig ist. Denn die Höhe von Verzugszinsen übertrifft bei Weitem das, was Banken ansonsten für Geldanlagen zahlen.
Auch vor einer Verjährung seiner Ansprüche auf die einbehaltenen Leasingraten muss der Leasinggeber sich nicht fürchten. So hatte der Bundesgerichtshof im September 2015 entschieden, dass die Verjährung zugunsten des Leasinggebers so lange gehemmt ist, wie der Gewährleistungsprozess andauert. Auch nach jahrelanger Verfahrensdauer dürfen die Leasingraten nebst Verzugszinsen noch eingefordert werden. Der der Entscheidung des BGH zugrundliegende Gewährleistungsprozess dauerte übrigens über sieben Jahre.