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Bilanzierung beim Leasing: Neuer Standard ab 1. Januar

Keine Chance mehr für Off-Balance: Mit IFRS 16 greift ein neuer Bilanzierungsstandard. Doch nicht jedes Unternehmen ist betroffen.

Wolfgang Schäffer

IFRS 16 heißt die Schlüsselbezeichnung, die in Bezug auf das Leasing der Fahrzeugflotten einiges auf den Kopf stellen wird. Obwohl ein Großteil der deutschen Unternehmen nach HGB bilanziert und damit nicht von der Neuregelung betroffen ist, sorgt die Veröffentlichung des neuen Standards aktuell für viel Gesprächsstoff in der gesamte Leasing- und Fuhrparkbranche. Denn der neue Standard zur Leasingbilanzierung, der vorbehaltlich der Übernahme in EU-Recht am 1. Januar 2019 in Kraft treten soll, schiebt der Off-Balance einen Riegel vor. Zumindest wenn es um international operierende Unternehmen geht. Lediglich einige Schlupflöcher wird es noch geben.

Was bedeuten die Änderungen?

Nach dem seit fast 30 Jahren gültigen Standard IAS 17 nach den „International Financial Reporting Standards” (IFRS) kann ein Unternehmen beim Leasing des Fuhrparks bislang selbst gestalten, ob es den Geschäftsvorfall als Finanzierungsleasing oder als Operating-Leasing behandelt. Das Finanzierungsleasing muss als Vermögenswert in den Aktiva und als Verbindlichkeit in den Passiva aufgeführt werden. Grund dafür ist, dass diese Form des Leasings einem fremd finanzierten Kauf ähnelt.

Ganz anders sieht es beim Operating-Leasing aus. Da es eher einer Miete gleichzusetzen ist, muss es als schwebendes Geschäft nicht in der Bilanz erscheinen. Eine Erwähnung im Anhang reicht aus. Die bestehende Zahlungsverpflichtung taucht somit in der Bilanz als Verbindlichkeit meist gar nicht auf. Ziel der Unterscheidung ist die Zuordnung des Leasinggegenstands zu der Partei, die die wesentlichen Chancen und Risiken trägt.

Was ist das Ziel von IFRS 16?

Das Hauptziel des neuen IFRS 16 ist die Vermeidung der bilanzneutralen Abbildung von Leasingverhältnissen. Fortan soll für sämtliche Leasingverhältnisse ein Nutzungsrecht und eine korrespondierende Verbindlichkeit erfasst werden. Das Nutzungsrecht wird dann als Teil des Anlagevermögens oder als separater Bilanzposten auszuweisen und linear über die Laufzeit des Vertrags abzuschreiben sein. Die Verbindlichkeit wird in Höhe des Barwerts der künftig zu leistenden Leasingzahlungen passiviert und nach der Effektivzinsmethode fortgeführt.

Somit sind künftig grundsätzlich alle Leasingverpflichtungen „on-balance”. In der Folge steigt bei Unternehmen, die bisher überwiegend off-balance bilanziert haben, die Verschuldung und die Eigenkapitalquote sinkt.

Welche Ausnahmen gibt es?

Eine Ausnahme soll es für Leasingverträge mit einer Gesamtlaufzeit von maximal zwölf Monaten sowie für Leasingverträge von geringem Wert geben. Die Änderung gilt allerdings nur für den Leasingnehmer, während beim Leasinggeber die Regelung aus IAS 17 weitestgehend bestehen bleibt. Durch die geänderte Bilanzierung beim Leasingnehmer gewinnt die Unterscheidung zwischen Leasing- und Serviceverträgen an Bedeutung. Letztere werden weiterhin nicht in der Bilanz erfasst, erklären Rechtsexperten. Ein Leasingvertrag liegt nach IFRS 16 vor, wenn die Erfüllung des Vertrags von der Nutzung eines identifizierbaren Vermögenswerts abhängt und die Kontrolle über den Vermögenswert während der Vertragsdauer übertragen wird.

„Auch wenn IFRS 16 einige Neuregelungen mit sich bringt, sind im Endeffekt keine gravierenden Veränderungen bei der Leasing-Nachfrage zu erwarten“, erklärt Knut Krösche, Geschäftsführer der Volkswagen Leasing GmbH. Denn ein Großteil der deutschen Unternehmen bilanziere nach HGB. Damit sei der deutsche Mittelstand nicht von der Reform betroffen. Krösche weiter: „Allerdings werden sich auch internationale Großkonzerne, die nach IFRS bilanzieren, nach einer Phase der Umstellung mit der neuen Regelung arrangieren. Denn Marktstudien belegen, dass die Bilanzneutralität kein entscheidendes Kriterium für Leasing ist. Bei einer Umfrage des Bundesverbands Deutscher Leasingunternehmen (BDL) unter 1.000 Unternehmensentscheidern in 2015, kommt die Bilanzneutralität nicht einmal unter die Top 10 der Gründe für das Leasing.“

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