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Parkverbotsschild

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Recht

Falsch parken: Halter sind nicht immer aus dem Schneider

Fahrzeughalter haften im Zweifel auch dann für falsch auf Privatparkplätzen abgestellte Autos, wenn sie nicht selbst gefahren sind.

Von Dr. Katja Löhr-Müller

Wer seinen Mitarbeitern einen Dienstwagen zur Verfügung stellt, den fragen die Ordnungsbehörden im Bußgeldfall nach dem Fahrer. In der Vergangenheit behaupteten viele Unternehmen pauschal, sie wüssten nicht, wer zum betreffenden Zeitpunkt gefahren sei. Diese Praxis des Bußgeldmanagements haben viele Unternehmen mittlerweile jedoch der aktuellen Rechtsprechung angepasst und nennen den Behörden den Namen des Fahrers.

Erhöhtes Parkentgelt auf privaten Parkplätzen

Allerdings: Diese Fälle betreffen regelmäßig Verkehrsverstöße im öffentlichen Straßenverkehr. Wer sich als Dienstwagenfahrer auf einen privaten Parkplatz stellt, musste bisher nur damit rechnen, abgeschleppt zu werden. Weil zuerst der Grundstückseigentümer als Auftraggeber des Abschleppdienstes für die Abschleppkosten aufkommen muss, kommt es jedoch nur in seltenen Fällen tatsächlich zum Abschleppen. Kein Wunder, dass der eine oder andere Autofahrer schnell versucht ist, sein Auto auf einem ausgewiesenen Privatparkplatz zu stellen. Das wiederum hat bei immer mehr gewerbetreibenden privaten Grundstückeigentümern, die nur ihren Kunden Parkplätze anbieten wollen, zu Gegenreaktionen geführt: Sie stellen Schilder auf, wonach bei unberechtigtem Parken ein erhöhtes Parkentgelt von mindestens 30 Euro anfällt.

Wird jemand nicht unmittelbar auf frischer Tat beim Parken auf einem Privatparkplatz ertappt, war es bisher nahezu unmöglich, solche angedrohten Strafzahlungen durchzusetzen – auch wenn der Fahrzeugführer mit der Nutzung des Parkplatzes stillschweigend in ein solches Entgelt einwilligt. Das gilt zumindest dann, wenn das Schild gut sichtbar angebracht wurde. Konnten die Personalien des Fahrzeugnutzers nicht festgestellt werden, ging der Grundstückeigentümer bisher immer leer aus. Daran wird sich zukünftig etwas ändern.

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Einfach pauschal erklären, nicht gefahren zu sein?

So hatte der unter anderem für die Leihe und das gewerbliche Mietrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs darüber zu entscheiden, ob der Betreiber eines privaten Parkplatzes ein sogenanntes erhöhtes Parkentgelt auch vom Fahrzeughalter eines unter Verstoß gegen die Parkbedingungen abgestellten Pkws verlangen kann. In dem vom BGH zu entscheidenden Fall ging es um ein Krankenhaus, welches bestimmte Parkplätze besonders als Privatparkplätze ausgewiesen hatte. Dort durfte man mit Parkscheibe für einen bestimmten Zeitraum kostenlos parken, danach sollte ein erhöhtes Parkentgelt von mindestens 30 Euro fällig werden.

Nachdem die Grundstückeigentümerin den Fahrzeughalter über eine Halteranfrage ausfindig machen konnte, verweigerte dieser die Zahlung und erklärte pauschal, nicht selbst dort geparkt zu haben. Durch Inkassokosten und die Kosten für die Halteranfrage ging es nicht mehr nur um 30 Euro, sondern um mehr als 200 Euro.

Im ersten Schritt haftet der Fahrzeugführer …

Das Amtsgericht wie auch das im Berufungsverfahren zuständige Landgericht hatten die Zahlungsklage der Grundstückseigentümerin mit dem Hinweis zurückgewiesen, solche Entgelte könnten nur gegenüber dem jeweiligen Fahrer, nicht aber dem Fahrzeughalter erhoben werden. Dieser Rechtsansicht hat sich der Bundesgerichtshof nun ausdrücklich nicht angeschlossen.

So kommt zwar zwischen dem Betreiber eines privaten Parkplatzes und dem Fahrzeugführer ein Nutzungsvertrag zustande, indem der Fahrzeugführer das in der Bereitstellung des Parkplatzes liegende Angebot durch das Abstellen des Fahrzeugs annimmt, so das Gericht. Danach ist es auch zulässig, mit Hinweisschildern ein erhöhtes Parkentgelt als Vertragsstrafe in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen wirksam in diesen Nutzungsvertrag einzubeziehen. Zunächst haftet daher der Fahrzeugführer als Vertragspartner und nicht der Halter auf Zahlung. Den Halter trifft auch keine allgemeine Auskunftspflicht, die Person des Fahrzeugführers konkret zu benennen. Denn anders als gegenüber einer Ordnungsbehörde besteht gegenüber einem privaten Parkplatzbetreiber keine entsprechende Verpflichtung.

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… der Halter dann, wenn er die Fahrerauskunft verweigert

Nach den Ausführungen des Senats kann sich ein Halter in Fällen wie diesen allerdings auch nicht mit einem einfachen Bestreiten der eigenen Fahrereigenschaft begnügen. Denn den Halter trifft zumindest eine so genannte sekundäre Darlegungslast, wer als Nutzer des Pkws zum fraglichen Zeitpunkt in Betracht kommen könnte. So unterliegt zwar ein Kläger zunächst der primären Beweislast, wonach er selbst seine Behauptungen unter Beweis stellen muss. Danach müsste er die Fahrereigenschaft beweisen.

Es kommt aber immer wieder vor, dass die primär darlegungspflichtige Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat. Denn wie sollte ein Kläger feststellen können, welcher Fahrer das Fahrzeug auf dem Parkplatz abgestellt hat? Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zum Beweis so genannter negativer Tatsachen kann es aber dazu kommen, dass dann die beklagte Partei der Beweislast unterliegt. Denn nur sie kennt alle wesentlichen Tatsachen und es ist ihr möglich und zumutbar, hierzu näher vorzutragen, statt pauschal die eigene Fahrereigenschaft zu verneinen. Es oblag daher dem Fahrzeughalter, zumindest einen möglichen Nutzerkreis näher zu bezeichnen. Denn der Kraftfahrzeughalter hat es in der Hand, wem er ein Fahrzeug überlässt. Kommt er dieser Darlegungslast nicht nach, kann er für das erhöhte Parkentgelt selbst haften (BGH, Urteil vom 18.12.2019, Az. XII ZR 13/19).

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