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Winterreifen

Fuhrparkmanager in der Pflicht

Die Anforderungen an Winterreifen und deren Kennzeichnung haben sich geändert. Darauf müssen Halter und Fahrer zukünftig achten.

Dr. Katja Löhr-Müller

Die kalte Jahreszeit birgt neben dem Winter besondere Gefahren im Umgang mit den Firmenfahrzeugen. Es wird kalt, regnerisch und mit dem ersten Frost wird auch bald zu rechnen sein. Da ist eine gute Bereifung besonders wichtig.

Es gehört daher mittlerweile zum Standard, dass Arbeitgeber Mitarbeitern, denen ein Firmenfahrzug fest zur Nutzung zugewiesen ist, aufgeben, selber für den Reifenwechsel zu sorgen. Seit Einführung der sogenannten Winterreifenpflicht ist allen im Fuhrpark klar, dass man sich um einen rechtzeitigen Reifenwechsel kümmern muss.

Daran sollte jeder Dienstwagennutzer auch ein eigenes Interesse haben. Nicht nur, weil die Fahreigenschaften eines Kraftfahrzeugs bereits bei kalter und nasser Witterung mit Winterreifen wesentlich besser sind. Spätestens, wenn der erste Schnee fällt oder sich auf den Straßen Glatteis bildet, darf ein Fahrzeug mit Sommerbereifung nicht mehr gefahren werden.

Wer es dennoch tut, muss als Fahrer mit einem Bußgeld von mindestens 60 Euro rechnen und einem Punkt in Flensburg. Bisher war es somit allein die Angelegenheit des Fahrers, wenn er mit falscher Bereifung von der Polizei erwischt wurde. Und ob diese tatsächlich falsch war, ließ sich so einfach gar nicht feststellen.

Bezeichnung M+S nicht geschützt

Mit der Einführung der Winterreifenpflicht am 4. Dezember 2010 hieß es in Paragraf 2 Abs. 3 a der Straßenverkehrsordnung, dass bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch und Eis- oder Reifglätte geeignete Reifen (M + S- Reifen) zu nutzen seien. Zwar durfte nur mit Reifen gefahren werden, die die Eigenschaften gemäß Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG erfüllen. Danach müssen das Laufflächenprofil und die Struktur von M+S-Reifen so konzipiert sein, dass diese Reifen auf Matsch und Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als Sommerreifen.

Ärgerlicherweise hatte der Gesetzgeber jedoch bei der Bezeichnung M+S übersehen, dass dieser Begriff nicht geschützt war und auch verwendet werden durfte, wenn die in der EWG-Richtlinie aufgeführten Kriterien nicht erfüllt waren. So konnten Reifenhersteller das M+S-Zeichen auf Reifen anbringen, ohne dass diese die geforderten Eigenschaften aufwiesen. M+S symbolisierte danach nur Mud & Snow, also Matsch und Schnee. Insbesondere im Billigsegment wurden zur kalten Jahreszeit immer wieder Reifen angeboten, die M+S-Reifen hießen, aber nicht die Eigenschaften hatten, von den die Käufer ausgingen.

Geänderte Vorschriften seit Juni 2017

Das hat sich seit dem 1. Juni 2017 mit der 52. Verordnung zur Änderung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften geändert. Jetzt heißt es in Paragraf 2 Abs. 3 a StVO: „Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die – unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung – den Anforderungen des Paragrafen 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen.“

In Nummer 2 dieser Vorschrift ist nun ausdrücklich aufgeführt, dass die Reifen mit dem Alpine-Symbol ausgestattet sein müssen. Dabei handelt es sich um ein Bergpiktogramm mit Schneeflocke. Für M+S-Reifen wurde eine Übergangsregelung geschaffen. Solche Reifen, sofern sie nicht zusätzlich über das Bergpiktogramm mit Schneeflocke verfügen, dürfen noch bis zum Ablauf des 30. September 2024 benutzt werden (§ 36 Abs. 4a StVZO).

Ausgenommen von der Winterreifenregelung sind nach Paragraf 36 Abs. 4 a StVZO folgende Fahrzeuge: Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft (Mähdrescher, Zugmaschine), einspurige Kraftfahrzeuge (vom Leichtmofa bis zum Motorrad), Gabelstapler, motorisierte Krankenfahrstühle, Einsatzfahrzeuge der Bundeswehr, Bundespolizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Polizei, Zolldienst sowie Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Winterreifen verfügbar sind. Diese Reifen werden mit einem verstärkten, mehrlagigen Reifenunterbau (Karkasse) hergestellt und werden etwa für Lkw (Baustellenfahrzeuge) oder Mobilkräne verwendet. Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t und Kraftomnibusse müssen Winterreifen nur auf den permanent angetriebenen Achsen und den vorderen Lenkachsen aufgezogen haben.

Jetzt haftet auch der Halter

Mit der neuen Verordnung hat sich zudem für alle Fuhrparkbetreiber etwas sehr Wichtiges geändert: Ab diesem Herbst haftet nicht nur der Fahrer, wenn er mit falscher Bereifung unterwegs ist. Anders als bisher wird nun auch der Halter mit in die Verantwortung genommen. Wer als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs (außer Mofa) oder Anhängers anordnet oder zulässt, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitt-Tiefe besitzen, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach den Paragrafen 31 Abs. 2, 36 Abs. 4, 69 a StVZO, und Paragraf 24 StVG. Dies wird mit einem Bußgeld von immerhin 75 Euro geahndet, also 15 Euro mehr als die Regelbuße gegen den Fahrer. Zudem ist ein Punkt in Flensburg fällig.

Wurden die Pflichten zum Reifenwechsel auf den Dienstwagennutzer übertragen, muss der Fuhrparkleiter in der Regel nichts befürchten. Denn dann hat er den unterlassenen Reifenwechsel nicht zu vertreten. Kommen aber auch nicht fest zugeordnete Fahrzeuge in der Flotte zum Einsatz, heißt es für die Verantwortlichen: organisieren, dass alle Fahrzeuge rechtzeitig umgerüstet sind. Hier trifft die Halterverantwortung, und damit das Risiko mit einem Bußgeld belegt zu werden, nun den Fuhrparkverantwortlichen.

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